Classement thématique série 1848–1945:
V. CHEMIN DE FER DU GOTHARD
Également: Orientation à l’adresse de la Légation suisse sur la ligne du Gothard. Annexe de 9.3.1870
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 223
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1007#1995/533#86* | |
Dossier title | Januar - März 1870 (Nr. 1-1261) (1870–1870) | |
File reference archive | 7.1.1 |
dodis.ch/41756
Sie haben mit Schreiben vom 1. Februar a. c.2 dem Bundesrathe eine Abschrift der Note, datirt 30. Januar, übermittelt, welche der Kanzler des Norddeutschen Bundes betreffend die Gotthardangelegenheit an Sie gerichtet hat und worin Sc Exzellenz Graf von Bismarck sich am Schlüsse dahin ausspricht, dass er Einleitungen getroffen, um die Konferenzbeschlüsse in Übereinstimmung mit der Erklärung der dortseitigen Kommissarien in dem Schlussprotokolle vom 13. Oktober vor.Js.3 dem Bundesrathe u. Reichstage des Norddeutschen Bundes zur Entschliessung vorzulegen.
Der Schweizerische Bundesrath hat mit lebhafter Befriedigung von dieser Erklärung Kenntniss genommen und er ist gegenwärtig in der angenehmen Lage, Ihnen mittheilen zu können, dass die seitherigen Verhandlungen der hierseitigen Bundesbehörde mit den zunächst betheiligten Kantonen und Eisenbahngesellschaften4 kaum mehr Zweifel darüber gestatten, dass es möglich sein werde, in kürzester Frist bindende Zusicherungen für die 20 Millionen Subvention zu erhalten, welche in oben erwähntem Schlussprotokolle als Subventionsantheil der Schweiz stipulirt worden sind.
Auf der ändern Seite sieht der Schweizerische Bundesrath nicht ohne Besorgniss einen Termin näher heranrüken, welcher in dem auf jenes Schlussprotokoll gebauten Vertrage zwischen der Schweiz und Italien festgesezt worden ist. Der Art. 21 dieses Vertrages lautet nämlich folgendermassen:
«Cette convention ne sera exécutoire qu’à partir du jour où, par le concours d’autres Etats signataires du protocole final de la conférence de Berne, le total des subsides aura atteint la somme de quatre-vingt-cinq millions de francs.
Si dans le délai de six mois à partir du 1er novembre prochain cette condition ne se trouve pas remplie, la présente convention sera regardée comme non convenue.»5
Diesem Artikel gemäss würde der Vertrag zwischen der Schweiz und Italien dahinfallen, wenn nicht spätestens bis zum 1. Mai 1870 von den deutschen Staaten 20 Millionen Subsidien notirt wären.
Da seiner Zeit namentlich die Abgeordneten des Norddeutschen Bundes grossen Werth darauf sezten, dass durch einen solchen Vertrag zwischen der Schweiz und Italien eine festere Basis für das weitere Vorgehen geschaffen werde, so glaubt der Schweizerische Bundesrath voraussezen zu dürfen, dass es der Regierung des Norddeutschen Bundes nicht angenehm wäre, wenn jener Vertrag wegen Nichteintretens der darin enthaltenen Bedingung dahinfiele. Es liegt indessen ganz in der Hand der deutschen Staaten und insbesondere der Regierung des Norddeutschen Bundes, eine solche allerdings höchst bedauerliche und die gemeinsame Unternehmung gefährdende Eventualität zu verhindern. Umgekehrt würde eine jener Voraussezung entsprechende baldige Entschliessung des Norddeutschen Bundes und eine daran anschliessende Verständigung mit den süddeutschen Staaten wieder ihre bedeutende Rükwirkung auf die Entschliessungen Italiens üben und der Angelegenheit im Ganzen einen höchst wirksamen neuen Impuls geben.
Indem der Bundesrath nicht ermangeln wollte, Sie auf dieses besondere Verhältniss aufmerksam zu machen, ersucht er Sie, die Regierungen, bei welchen Sie akkreditirt sind, in dem passend scheinenden Zeitpunkt darüber näher zu unterrichten und insbesondere dem Hrn. Bundeskanzler von dem Inhalte gegenwärtiger Note Kenntniss zu geben und ihm auf Verlangen Kopie davon zu lassen.
Tags
Railway Tunnels in the Alps Gotthard railway, Planning (1851–1871)