Classement thématique série 1848–1945:
V. CHEMIN DE FER DU GOTHARD
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 2, Dok. 208
volume linkBern 1985
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#4895* | |
Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 31.08.1869 (1869–1869) |
dodis.ch/41741 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 13 septembre 18691 3530. Bundesräthliche Abordnung zur internationallen Konferenz i.S. der Gotthardbahn.
Procès-verbal de la séance du 13 septembre 18691
Der von den diesseitigen Delegirten zu der internationalen Konferenz in Sachen der Gotthard-Bahn vom 15.diess vorgelegte Entwurf2 einer bundesräthlichen Instruktion für diese Berathungen wurde genehmigt.
Es lautet dieselbe also:
1. Der Bundespräsident wird die Konferenz eröffnen und dieselbe zu ihrer Konstituirung veranlassen. Er wird den Wunsch aussprechen, dass über die Verhandlungen ein Protokoll geführt werde, und hiefür den Sekretär des politischen Departements in Vorschlag bringen. Desgleichen wird er die Beiziehung eines Übersezers beantragen.
2. Die Abgeordneten werden dem Bundesrathe über den Gang der Verhandlungen regelmässig Bericht erstatten und weitere Instruktionen schriftlich begründen und begutachten.
3. Die Schweiz. Abordnung hat als oberste Richtschnur für die Verhandlungen im Auge zu behalten, dass die politische Stellung der Schweiz, ihre Unabhängigkeit und Neutralität absolut intakt bleiben soll. Sie wird verlangen, dass die zu bildende Unternehmung ohne ausdrükliche Genehmigung der Bundesbehörden keinerlei Fusionen mit in- oder ausländischen Eisenbahngesellschaften eingehen dürfe, und dazu wirken, dass diese Unternehmung überhaupt auch in der Art der Bestellung der Gesellschaftsbeförden eine freie und selbständige Stellung erhalte.
4. Die Abgeordneten werden das von der Gotthard-Vereinigung vorgelegte Projekt als Basis der Unterhandlungen in Vorschlag bringen. Sollten die vorgeschlagenen Linien beanstandet oder bezüglich der Anlage der Bahn, des Tunnels, der Zufahrtslinien etc. abweichende Ansichten in der Konferenz eröffnet werden, so werden die Abgeordneten nach vorläufiger Besprechung dieser Fragen mit den Delegirten der Gotthard-Vereinigung dem Bundesrath darüber Vorlage machen.
Im Besondern wird denselben aufgetragen, bei der Feststellung des Tracé dafür mitzuwirken, dass die in den Plan aufgenommene Monte-Cenere-Linie festgehalten werde.
5. Über die der Unternehmung zuzuweisenden Subsidien hat die Abordnung zunächst nur die Erklärungen der übrigen Delegationen entgegenzunehmen und dem Bundesrath zu berichten, an welche Bedingungen diese Subsidienzusagen geknüpft werden und speziell auch, welche Stellung für die Repräsentanten des Subsidienkapitals gegenüber dem Aktienkapital verlangt werde. Der Bundesrath behält sich vor, diese Frage einer speziellen Prüfung zu unterwerfen.
6. Insofern von den subventionirenden Staaten gewisse Aufsichtsrechte hinsichtlich der Bedingungen für den Beginn der Arbeiten, den Bau und Betrieb der Bahn beansprucht werden wollen, so wird den Abgeordneten in dieser Beziehung eine möglichst reservirte Stellung empfohlen und es haben dieselben hierüber zu weiterer Beschlussfassung dem Bundesrathe Bericht zu erstatten.
7. Die Abgeordneten werden ermächtigt, sich Namens der Eidgenossenschaft für den Betrag derjenigen Subsidien zu verpflichten, welche von den Kantonen und schweizer. Eisenbahngesellschaften zugesagt worden sind, immerhin unter Vorbehalt der endgiltigen Ratifikation der Contribuenten.
Die Übernahme einer selbständigen Subvention von Seiten des Bundes oder die Übernahme einer finanzielle Opfer in sich schliessenden Garantie für die Vollendung der Unternehmung werden die Abgeordneten dagegen ablehnen, wenn sie zur Sprache gebracht werden sollte.
8. Die Abgeordneten haben dem Bundesrath einen speziellen Bericht über die Frage zu erstatten, ob dem Unternehmen eine indirekte Unterstüzung von Seite der Eidgenossenschaft in folgender Weise zugewendet werden soll:
a. durch Gewährung zollfreier Einfuhr der Eisenbahnbestandtheile im Sinne des bestehenden Gesezes für die Dauer einer gewissen Anzahl Jahre.
b. durch Erweiterung dieser Konzession auch auf die für den Bau nothwendigen Maschinen und Arbeitsgeräthe.
c. durch Überlassung des erforderlichen Sprengpulvers zum Kostenpreise.
d. durch Verabfolgung der jährlichen Schneebruchkosten am Gotthard gegen entsprechende Verpflichtung der Gesellschaft zu ganzer oder theilweiser Offenhaltung der Strasse, eventuell durch Ablösung derselben durch eine entsprechende Kapitalsumme.
9. Die Schweiz. Delegation wird sich mit der Abordnung der Gotthard-Vereinigung in Verbindung sezen und dieselbe namentlich über alle Fragen technischer und finanzieller Natur zu Rathe ziehen. Insofern in wesentlichen Punkten ein Einverständniss mit dieser Abordnung nicht erzielt werden kann, haben die Delegirten bei dem Bundesrathe neue Instruktionen einzuholen.
So oft in der Konferenz die Mitwirkung der Abordnung der Gotthard-Vereinigung wünschenswerth erscheint, ist dieselbe zu den Verhandlungen beizuziehen.
10. Die Delegirten haben für alle ihre Zusagen die Ratifikation des Bundesrathes, resp. der Bundesversammlung vorzubehalten und vor Unterzeichnung eines Vertrages besondere Vollmacht des Bundesrathes einzuholen.
- 1
- E 1004 1/78. Absents: V. Ruffy, J.J. Challet-Venel.↩
- 2
- Vraisemblablement du 13 septembre. Cf. E 13 (B) 71.↩
Tags
Eisenbahn Alpentunnel Gotthardbahn, Planung (1851–1871)