dodis.ch/41704
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 11 janvier 1869
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108. Handelsvertrag mit Österreich, Ratifikation u. Promulgation.
Handels- u. Zolldepartement. Vortrag v. 9. diess.
Unter Bezugnahme auf ein Telegramm der eidgenöss. Gesandtschaft in Wien vom 31. v. Mts.2 und eines Schreibens derselben vom 5. diess3, betreffend die stattgefundene Auswechslung der Ratifikationsurkunde zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich, welcher leztererseits mit 1. diess in Kraft gesezt wurde, legt das Departement die inzwischen eingelangte österr. Ratifikationsurkunde vor, worauf nach dem Antrag des Departements beschlossen wurde:
1. dem Hrn. v. Tschudi den Empfang seiner vorerwähnten Mittheilungen und der österreichischen Ratifikationsurkunde anzuzeigen und ihn zu beauftragen, von lezterer Empfangsanzeige dem k.k. Ministerium des Äussern Mittheilung zu machen, mit dem Beifügen, dass hierseits der Vertrag alsogleich nach Eingang der telegraphischen Nachricht vom 31. v. Mts. ebenfalls in Vollzug gesezt worden sei.
2. den Vertrag nebst der Ratifikationsurkunde in die eidgenössische Gesezessammlung aufzunehmen und die Originalien in das eidg. Archiv4 niederzulegen.
3. die Schweiz. Gesandten in Paris, Berlin und Florenz von dem mit dem 1. diess erfolgten Inkrafttreten des Handelsvertrages mit Österreich zu benachrichtigen und dieselben anzuweisen, dem ihnen unterm 23. Dezember lezthin zugefertigten Aufträge5 – dessen Vollziehung dann telegraphisch sistirt wurde – nunmehr Folge zu geben und die auf diesen Vertragsabschluss bezügliche Mittheilung an die Regierungen, bei denen sie accreditirt sind, ergehen zu lassen.
4. den diplomatischen Vertretern von Nord-Amerika, Grossbritannien und Belgien, zuhanden ihrer Regierungen, sowie dem Schweiz. Generalkonsul in Rom zuhanden der Regierung des Kirchenstaats anzuzeigen, dass in Folge Vertrages mit Österreich, welches dadurch in den Mitgenuss des Schweiz. Konventionaltarifs von 1865 getreten sei, der Schweiz.Transitzoll seit dem l.diess zu bestehen aufgehört habe, welche Zollerleichterung daher auch den übrigen im Genuss des Schweiz. Konventionaltarifs stehenden Staaten zu theil geworden sei.