Également: Proposition concernant une proclamation de neutralité, mesures à prendre et envoi d’un agent diplomatique auprès de la Confédération de l’Allemagne du Nord. Annexe de 12.4.1867 (CH-BAR#E2#1000/44#466*).
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 2, doc. 75
volume linkBern 1985
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#4517* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 12.04.-13.04.1867 (1867–1867) |
dodis.ch/41608
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 12 avril 18671
1507. Politische Situation betr.
Procès-verbal de la séance du 12 avril 18671
Unter Bezugnahme auf die, die gegenwärtige politische Lage betreffenden, aus der Zirkulation zurükgekehrten Depeschen
a. des eidgenössischen Ministers in Paris\. 5., 7.2,8.2 u. 10.3 1.
Mts und der Telegramme v. 8.4.
b. des eidgenössischen Geschäftsträgers in Wienv. 4.5 diess, beantragt das politische Departement:
1. Im Falle des Ausbruchs eines Krieges zwischen Frankreich und Deutschland beobachtet die Schweiz gegen alle streitenden Mächte eine strikte und loyal gehaltene Neutralität.
2. Diese Neutralität muss, theils um der Schweiz selbst die nötige Sicherheit zu gewähren, theils den streitenden Mächten die Garantie zu bieten, dass dieselbe eine wirksame sei und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln aufrecht erhalten werde, eine bewaffnete sein, um die Integrität und Unabhängigkeit des schweizerischen Gebietes gegen Alle zu wahren und den streitenden Mächten jeden Vorwand zur Benuzung derselben für ihre militärischen Operationen abzuschneiden;
3. sei, wenn die Situation unwiderruflich gemacht und ein Conflikt notorisch ist, – oder auch schon vorher, falls es angemessen gefunden würde, eine feierliche Neutralitätserklärung an die Mächte zu erlassen wie diess mit Vortheil anno 1859 geschah;
4. sei dem Herrn Kern in Paris auf seine obigen Mittheilungen zu erwidern: der Bundesrath sei mit ihm über die Haltung, welche er (der Bundesrath) einzunehmen habe, einverstanden; noch sei aber von keiner Macht irgend welche Eröffnung an ihn gelangt, welche eine Abweichung von seiner bisherigen Politik verlangt. Es dürfte daher gut sein, wenn Herr Kern auf die grossen Opfer hinweise, welche seit einigen Jahren von der Schweiz zur Verbesserung ihrer militärischen Kräfte gebracht und sie in den Stand gesezt haben, die Unabhängigkeit ihres Gebietes respektiren zu machen. Die Schweiz werde daher nicht säumen, zur rechten Zeit die nötigen Massregeln zu ergreifen, um nach Umständen zu handeln.
5. sei das Militärdepartement zu beauftragen, einen Bericht und Antrag darüber zu hinterbringen, welche Massnahmen zu treffen seien, um das Personelle und Materielle unserer Armee in Fortsezung der 1866 getroffenen Massregeln6 in möglichsten Stand zustellen, und besonders darüber, was nach seiner Ansicht zu thun sei, um unverzüglich zu einer Anzahl von Hinterladungsgewehren und zur Beschleunigung der Erstellung der neuen Artillerie zu gelangen;
6. bezüglich der finanziellen Fragen enthalte sich das Departement für einmal bestimmter Vorschläge;
7. sei Herr Minister Pioda in Florenz einzuladen, dem Bundesrath auf möglichst verlässliche Weise über die politische Situation des Landes, bei welchem er akkreditirt, sowie darüber, was er bezüglich der Ereignisse, die sich vorzubereiten scheinen, erfahre, Bericht zu erstatten; 8. endlich regt das Departement die Frage an, ob es nicht an der Zeit wäre, ohne weiteres Zuwarten einen diplomatischen Agenten nach Berlin zu senden.
Nach obgewalteter Diskussion wurde beschlossen:
1. Der Bundesrath bestätige die Ansicht des politischen Departements, und es seien nach Antrag 4 u. 7 die angetragenen Schreiben an die Herren Kern in Paris und Pioda in Florenz zu erlassen;
2. sei der sub 6 beantragte Bericht vom Militärdepartement zu verlangen;
3. sei ad 8 ein schriftlicher Bericht des politischen Departements einzubringen; An die eidgenössischen Minister in Paris u. Florenz. Geheimhalten.