Classement thématique série 1848–1945:
V. CHEMIN DE FER DU GOTHARD
Également: Résumé de la thèse italienne et rappel des droits de la Suisse. Annexe de 26.3.1866 (CH-BAR#E1007#1995/533#70*).
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 2, Dok. 12
volume linkBern 1985
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#4345* | |
Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 26.03.-27.03.1866 (1866–1866) |
dodis.ch/41545 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 26 mars 18661
1292. Italienische Gesandtschaft, zweite Note betr. die Gotthardeisenbahn.
Procès-verbal de la séance du 26 mars 18661
Unter Berufung auf ihre Note vom 27. v. Mts.2 betreffend die Wahl des Gotthard für eine Alpeneisenbahn von Seite der italienischen Regierung, mit Umgehung des Splügen, gibt die italienische Gesandtschaftsub 17. diess Namens ihrer Regierung die Erklärung3 ab, dass dieselbe bei fraglicher Wahl des Gotthard, mit Ausschluss des Splügen, für so lange bis der Gotthard-Pass für weniger ausführbar gehalten würde, nicht durch die früher von Seite der eidg. Bundesbehörde gegen diesen Pass erhobene präjudizirliche Frage, über welche die italienische Regierung vielmehr die gemessensten Vorbehalte mache, bestimmt worden sei, sondern sie sei nur durch die Rüksicht auf die Vortheile, welche ihr nach den Schlüssen aus der stattgehabten und nunmehr abgeschlossenen Untersuchung erwachsen dürften, dahin gekommen, sich für den Gotthard zu erklären und dem Parlament einen Gesezesvorschlag zu unterbreiten zum Zweke der Förderung einer Eisenbahn in dieser Richtung, für den wohlverstandenen Fall, dass die übrigen dabei betheiligten Staaten auf wirksame Weise dazu mitbeitragen würden. Wenn es sich aber von Anfang an ergeben sollte, dass es unmöglich wäre, von den transalpinischen Ländern eine kräftige Betheiligung zu erhalten (: wobei die Regierung keine Bedeutung darauf lege, ob diese Betheiligung von den Kantonsregierungen, moralischen Korporationen oder der Bundesregierung herfliesse:), oder wenn dieselbe nach einer gewissen Zeit den von der italienischen Regierung verlangten Betrag nicht erreichen würde, dieselbe sich alsdann die Frage über die Verbindung der beiderseitigen Alpenabhänge bezüglich der dafür geeignetesten Mittel zur Wahrung der italienischen Interessen durch die Wahl des Übergangspasses offen behalten müsste.
Nach Antrag des Departements wurde beschlossen: es sei der Gesandtschaft der Empfang dieser Note unter Resümirung des wesentlichen Inhalts derselben anzuzeigen, mit dem Beifügen, der Bundesrath anerkenne vollständig das freie Entschliessungsrecht der italienischen Regierung bezüglich der Frage, ob und unter welchen Bedingungen sie einem schweizerischen Alpenpasse Subsidien zuwenden wolle. Nachdem sie sich in erster Linie für den Gotthard erklärt, sei vorderhand für den Bundesrath auch keinerlei Grund vorhanden, in weitere Erörterungen über die Bedeutung des von ihr durch Artikel 8 des Vertrages zwischen der Schweiz und Sardinien vom 8. Juni 18514, durch nachträgliche Erklärungen ausgedehnt auf das ganze Königreich Italien, übernommenen Engagements einzutreten. Immerhin erachte es der Bundesrath für seine Pflicht, der Erklärung der italienischen Regierung gegenüber auch die Rechte der Schweiz eventuell zu verwahren, damit ein diessfälliges Stillschweigen nicht zu irrigen Folgerungen Anlass gebe.
An die italienische Gesandtschaft5.
Mitteilung dieser Note, wie die erste, an die Kantone pr. Kreisschreiben6.
An das Gotthard-Komite in Luzern.
An St. Gallen zuhanden des Lukmanier-Komite.