Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.3. Belgique
I.3.1. Relations commerciales
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 1, Dok. 440
volume linkBern 1990
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#3636* | |
Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 21.12.-23.12.1861 (1861–1861) |
dodis.ch/41439
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 21 décembre 18611
4526. Unterhandlungen mit Belgien pro Handelsvertrag.
Procès-verbal de la séance du 21 décembre 18611
Unter Bezugnahme auf die Zuschriften der belgischen Gesandtschaft vom 29. November und 3. Dezember a. c.2, womit namentlich in lezterer die Bereitwilligkeit Belgiens zum Abschluss eines Vertrages mit der Schweiz ausgesprochen wird, wodurch jeder Theil beim ändern in Handels- und Zollwesen der am meisten begünstigten Nation gleichgestellt würde unter gewissen Gegenleistungen der Schweiz, berichtet das Departement einlässlich über die von Belgien gemachten Vorschläge 1–8.
In Folge obgewalteter Diskussion hierüber ist sodann beschlossen worden:
1. es sei die obige Zuschrift der belgischen Gesandtschaft vom 29. November a. c. als erledigt zu betrachten und ad acta zu legen.
2. sei der Vorsteher des Departements3 zu den Unterhandlungen des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages mit Belgien bevollmächtigt.
3. sei als Instruktion für diese Unterhandlungen festgesetzt, dass der schweizerische Abgeordnete sich dabei möglichst an den im Jahre 1855 zwischen der Schweiz und England vereinbarten ähnlichen Vertrag4 zu halten habe, und was die Begehren Belgiens betreffe, wie sie die Note vom 3. Dezember a. c. prezifizirt, so sei bei der Unterhandlung nach den Ansichten zu verfahren, wie sie im Departementalberichte hierüber enthalten sind. Bezüglich des Schutzes des litterarischen Eigenthums (Punkt 8), sei die weitere Eröffnung des belgischen Abgeordneten vorerst zu gewärtigen und darüber dem Bundesrath zu berichten. Der schweizerische Abgeordnete habe endlich auch dahin zu wirken, dass jeweilen der Gerichtsstand des Wohnortes und nicht derjenige der Beschlagnahme als zuständig erklärt werde, und im Weitern, dass für besondere, nicht wohl in einen allgemeinen Handels- und Niederlassungsvertrag passende Gegenstände Spezial- konventionen abgeschlossen werden, Alles unter dem üblichen Ratifikationsvorbehalt. Bei wichtigen Fragen und Anständen habe der schweizerische Abgeordnete dem Bundesrath Bericht zu erstatten und dessen Entscheid einzuholen.
4. sei das Departement ermächtigt, nöthigenfalls eine Expertenkommission einzuberufen, bestehend aus den Herren: Vischer, Präsident des kaufmännischen Kollegiums in Basel; H. Fierz, Nationalrath in Zürich; X. Stockmar, Nationalrath von Pruntrut; Feer-Herzog, Nationalrath in Aarau; Oberst Emilvon Gonzenbach, in Sankt-Gallen; J. P. Malègue, vom Haus Malègue & Gay in Genf.
5. sei die obige belgische Zuschrift vom 3. diess nach dem vom Departement vorgelegten Entwurf zu beantworten.5
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