Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.12. Japon
I.12.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 432
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E13#1000/38#199* | |
Old classification | CH-BAR E 13(-)1000/38 45 | |
Dossier title | Korrespondenz des Handels- und Zolldepartements mit dem Schweizer Konsulat in Bremen; Anträge des HZD an den Bundesrat; Bundesratsbeschlüsse; Frage der Abordnung einer Mission nach Japan (1860–1861) |
dodis.ch/41431
Le Chef du Département du Commerce et des Péages, F. Frey-Hérosé, aux Cantons1
Wie Ihnen bekannt ist, hat Japan vor einigen Jahren mehrere seiner Häfen durch spezielle Verträge den Bürgern der Vereinigten Staaten von Nordamerika, Angehörigen von Russland, England, Frankreich und Holland geöffnet und wird in neuester Zeit dies auch gegenüber von Portugal und Preussen gethan haben.
Der Handel nach dorten nimmt an Bedeutung und Umfang stets zu und verspricht in der Zukunft noch weit günstigere Resultate, da einerseits jenes Land reich an werthvollen Produkten ist und anderseits auf einem Standpunkt der Kultur steht, der dessen Bevölkerung befähigt, von den europäischen Fabrikaten einen ausgedehnten Gebrauch zu machen. Es tritt nun aber der Umstand ein, dass nur Angehörige solcher Nationen sich in Japan aufhalten dürfen, deren Regierungen mit jenem Lande in Vertragsverhältnissen stehen. Der Zutritt nach dorten ist demnach den Schweizern sehr erschwert, ein längerer Aufenthalt aber für sie gegenwärtig ganz unmöglich gemacht und ein Handel ohne Vermittlung fremder Kaufleute daher nicht denkbar. Nach dem einstimmigen Urtheil einer im December 1860 unter dem Vorsiz des Vorstehers des Handels- und Zoll-Departementes in Bern zusammengetretenen Versammlung angesehener schweizerischer Industrieller, zugleich Mitglieder der Bundesversammlung, verspricht der Verkehr mit Japan solche Vortheile, dass es im entschiedenen Interesse der Schweiz liegen würde, zu trachten, dieses Land auch ihren Angehörigen zu erschliessen.2
Der Bundesrath beschäftigt sich schon seit einigen Jahren mit diesen Verhältnissen und das Handels- und Zolldepartement wurde im Jahr 1859 durch denselben ermächtigt, den H. Doctor Lindau, den Chef der Handels-Expedition, welche die Union horlogère in Chaux-de-Fonds in Verbindung mit dem Kaufmännischen Direktorium von St. Gallen nach jenen Gegenden sandte, als seinen Abgeordneten an die japanesische Regierung zu bezeichnen, mit dem Aufträge, sich zu erkundigen, ob Japan geneigt wäre, auch mit der Schweiz in freundschaftliche Beziehungen zu treten. Die damals erhaltene Antwort lautete auf Verschiebung; Japan sei, hiess es, vor der Hand nicht geneigt, seine Verbindungen auf andere Nationen auszudehnen, dagegen werde die Zusicherung ertheilt, der Schweiz den Vorrang gestatten zu wollen, wenn neue Verträge mit ändern Staaten unterhandelt werden sollten. Seitdem hat Japan einen Vertrag mit Preussen abgeschlossen und lässt nun, in Erinnerung der ertheilten Zusicherung, durch Vermittlung der holländischen Regierung dem Bundesrathe die Geneigtheit eröffnen, auch mit der Schweiz unterhandeln zu wollen. Diese Eröffnungen datiren vom 29. Januar a. c. und sind dem Bundesrathe durch den holländischen General-Consul in hier unterm 26. April a. c. zur Kenntnis gebracht worden.3
Wie Sie hieraus entnehmen wollen, ist somit die Aussicht vorhanden, die hauptsächlichsten bisher bestandenen Schwierigkeiten, den Schweizern Zutritt in Japan zu verschaffen, wegzuräumen, und es handelt sich nunmehr darum, durch eine Abordnung nach Japan das Verhältnis legal festzustellen. Eine solche Abordnung würde nun aber, da sie nach dortigem Landesgebrauche mit namhaften Geschenken ausgerüstet auftreten muss, eine sehr bedeutende Ausgabe verursachen. Selbst wenn die Abordnung nur aus zwei Personen besteht, der Bund aber an die Anschaffung der Geschenke einen Beitrag von circa Fr. 40000 rechnet, werden diese Kosten für ihn auf circa Fr. 100000 ansteigen.
Es wird sich später fragen, ob, wenn die Abordnung beschlossen werden sollte, Lust vorhanden sei und es thunlich erscheine, dass sich derselben Männer der Wissenschaft und der Industrie anschliessen. Vorher wünschte man aber von Seite der Bundesbehörden sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob in den industriellen Kantonen für ein solches Unternehmen wirklich reges Interesse bestehe und ob der Abschluss eines Vertrages mit Japan, der dem Schweizer den Zutritt nach jenem Lande sichern würde, als ein Bedürfnis und eine Nothwendigkeit angesehen werde.
Vorausgesezt, diese Fragen werden bejaht, so hat das Unterzeichnete Departement den weitern Auftrag erhalten, sich zu erkundigen, ob der schweizerische Handels- und Gewerbsstand geneigt wäre, sich bei den Kosten der ausschliesslich in seinem Interesse zu unternehmenden Expedition, namentlich was die Geschenke betrifft, zu betheiligen.
Die Geschenke hätten zu bestehen aus Büchern und Karten, die über die Schweiz und deren Verhältnisse Aufschluss geben, aus den gebräuchlichen Waffen und Kleidungsformen, Häuser- und Schiffsmodellen, u. s. w., dann aus Naturalien und aus den Erzeugnissen des schweizerischen Gewerbsfleisses in den verschiedenen Zweigen.
Das Handels- und Zolldepartement richtet nun das ergebene Ansuchen an Sie, hochgeachtete Herren, sich nach den Intentionen Ihres Handels- und Gewerbsstandes in dieser Beziehung gefälligst erkundigen zu wollen. Es erscheint dabei nicht nothwendig, jezt schon bestimmte Summen oder Gegenstände zuzusichern; es würde genügen, wenn einstweilen nur konstatirt werden könnte, dass Geneigtheit vorhanden ist, sich s. Z. in vorstehend angedeutetem Sinne zu betheiligen.
Da hierseits beabsichtigt wird, wenn immer möglich die Angelegenheit der Bundesversammlung in ihrer nächsten Sizung vorzulegen, so ist die Zeit kurz zugemessen, und das Departement bittet Sie daher angelegentlich, ihm Ihre gefälligen Rükäusserungen mit thunlichster Beförderung zukommen lassen zu wollen.