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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 1, doc. 402
volume linkBern 1990
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2#1000/44#563* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2(-)1000/44 103 | |
Titre du dossier | BB vom 17.7.1860 betr. diplomatische Vetretung der Schweiz in Sardinien [Turin] (1860–1860) | |
Référence archives | C.220.12 |
dodis.ch/41401 Le Conseil fédéral à l’Assemblée fédérale1
In der Botschaft vom 28. März dieses Jahres (betr. die Savoyerfrage)2 haben wir uns bereits erlaubt, die Ansicht auszusprechen, dass die jezigen Umstände darnach beschaffen scheinen, die Absendung eines diplomatischen Repräsentanten der Schweiz nach Turin zu rechtfertigen. Durch die Einverleibung der Lombardie in das Königreich Sardinien hat nämlich die Bedeutsamkeit dieses Staates für die Schweiz ausserordentlich zugenommen, da die Eidgenossenschaft nunmehr von ihrem äussersten östlichen Ende beim Stilfserjoch bis zum Col de Ferret nahe am westlichen Ende ununterbrochen an Sardinien gränzt. Da nun die Beziehungen zu Mailand und zur Lombardie nicht geringer sind, als diejenigen zu Turin und Piemont, und schon unter den älteren Verhältnissen eine andere Vertretung der Schweiz als nur durch einen Konsul in Turin wünschbar erschien, so musste nunmehr dieser Wunsch in verdoppelter Stärke auftreten.
Wirklich sind mit Sardinien verschiedene Fragen von politischer, militärischer und commercieller Natur zu verhandeln, Post-, Eisenbahn-, Schiffahrtsverhältnisse geben stäts neuen Stoff zu Untersuchungen und Vereinbarungen, und bei der grossen Zahl Schweizer, die im Königreiche Sardinien niedergelassen sind oder sich nur vorübergehend aufhalten und die oft im Falle sind, den Schuz und die Vermittlung ihres Heimathlandes zur Wahrung ihrer Interessen anzusprechen, erscheint es als eine wohl gerechtfertigte Vorsorge für unsere Landsleute, wenn ein schweizerischer Repräsentant aufgestellt wird, der in direkter Verbindung mit der sardinischen Regierung steht. Wir hatten in Betracht dieser Gründe schon seit längerer Zeit die Absicht einen solchen Vertreter der Eidgenossenschaft nach Turin zu senden. Zur Verwirklichung derselben bedürfen wir aber der Mitwirkung der h. Bundesversammlung. Es handelt sich zwar nicht darum, eine bleibende eidgenössische Beamtung zu schaffen und einen Zusaz zum Bundesgesez vom 30. Heumonat 1858 (Off. Samml. Bd. VI, S. 60 u.s.f.) zu beschliessen, denn die Verhältnisse können sich so gestalten, dass eine plözliche Zurükberufung dieses Repräsentanten zwekmässig wird.
Wir halten dafür, dass der schweizerische Repräsentant in Turin auf gleiche Linie gestellt werden sollte mit dem schweizerischen Repräsentanten in Wien, d. h. er würde den Rang eines Geschäftsträgers erhalten und für seine und seiner Kanzlei Funktionen eine Entschädigung von fr. 18000.– jährlich beziehen.
Wir hätten Ihnen diesen Antrag schon in der Jännersizung gestellt, wenn nicht dannzumal die unmittelbare Absendung eines Abgeordneten und zwar in einer höhern Stellung erforderlich gewesen wäre. Die ausserordentlichen Verhältnisse, welche damals obwalteten, haben sich nun aber verändert und es tritt wieder ein regelmässiges, einfacheres Verhältnis ein.
Über die Opportunität, wann ein Geschäftsträger wirklich nach Turin abzusenden wäre, müssten wir uns den Entscheid noch Vorbehalten und es wird durch die von uns provozirte Schlussnahme in Beziehung auf die Zeit der Absendung eines Geschäftsträgers nichts präjudizirt.
Wir bringen daher jezt den Antrag: es möge Ihnen gefallen, zur Entschädigung eines in Turin aufzustellenden Geschäftsträgers in das Budget von 1861 eine Summe von 18000 Franken aufzunehmen und uns für den Rest des laufenden Jahres den nöthigen Kredit im Verhältnisse zu dieser Jahresbesoldung zu bewilligen.3
- 1
- E 2/563.↩
- 2
- Publié dans FF 1860 I, p. 461-474.↩
- 3
- La proposition du Conseil fédéral sera adoptée par l’arrêté fédéral du 17 juillet 1860. Dans son rapport du 9 juillet 1860, la Commission du Conseil national, composée de B. - F. Curti, A. von Gonzenbach et V. Ruffy, avait précisé: «wenn es sich um eine bleibende Geschäftsträgerstelle in Turin handeln würde, sie ohne Zweifel zu einem ändern Schlüsse gekommen wäre. Die Kommission halte dafür, die Schweiz solle, in Gemässheit ihrer republikanischen Verfassung und ihrer politischen Stellung, sich so wenig als möglich auf das Feld der Diplomatie verirren, indem sie hier ihre Lorbeeren nicht pflücke. Die Kommission halte ferner dafür, dass die Geschäfte in gewöhnlichen Zeiten auch durch gewöhnliche Konsuln besorgt werden könnten. Wie sie aber den bundesräthlichen Antrag auffasse, so handle es sich gegenwärtig bloss um einen vorübergehenden Posten und im Hinblike auf die gegenwärtigen ziemlich komplizirten Verhältnisse zwischen der Schweiz und Italien ist sie geneigt, dem Vorschläge des Bundesrathes angezeigter Weise Rechnung zu tragen.» (E 1001(E) d 1/23, no 646).↩