Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.9. France
I.9.5. Question de Savoie
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 388
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#1631* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 264 | |
Dossier title | Frage der Besetzung der Provinzen Chablais und Faucigny durch eidg. Truppen beim Übergang Savoyens an Frankreich [Turinervertrag vom 24.3.1860] (1860–1860) | |
File reference archive | B.137.1 |
dodis.ch/41387 Proposition du Chef du Département politique, F. Frey-Hérosé au Conseil fédéral1
Mit Zuschrift vom 4ten giebt unser Minister in Paris, Herr Dr. Kern, Bericht über eine Besprechung, die er am gleichen Tag mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten in Paris, dem Baron von Thouvenel hatte2, und in Folge welcher er die Situation dahin zeichnet, dass Frankreich Nord-Savoyen nicht militärisch besetzen werde, wenn nicht besondere Ereignisse eintreten, welche Grund geben, von den diesfalls ertheilten Zusicherungen zurükzutreten; dass aber Frankreich sich nicht bestimmen lasse, auf jeden Akt zu verzichten, der auf civile Besitzergreifung von ganz Savoyen Bezug habe, sobald eine von der sardinischen Regierung voraussichtlich anzuordnende Abstimmung zu Gunsten der Annexion an Frankreich erfolgt sein werde. Militärische Massregeln der Schweiz zur Verhinderung solcher Akte würden militärische Massregeln von Seite Frankreichs zur Folge haben. So Herr Kern.
Eine solche Civilbesitznahme würde nun allerdings den Status quo wesentlich, und zwar zu Ungunsten der Schweiz ändern, und möglicherweise die Entschliessungen der zur Bereinigung der Sache angerufenen Mächte erschweren, auch dürfte dadurch die Aufregung in der Schweiz bedeutend wachsen und vielleicht zu Vorfällen Anlass geben, welche die Lösung der Frage nur erschweren könnten. Frankreich erklärt nun aber auch bestimmt, dass es an Unterhandlungen und an einer Conferenz nicht Theil nehme, solange es nicht im Besitz von Savoyen sei.
Wird von der Schweiz hartnäkig jede Zivilbesitzergreifung der Nordprovinzen Savoyens bestritten, von Frankreich aber dieselbe rüksichtslos angestrebt und durchgeführt, so möchte ein Conflikt kaum vermieden werden können; die Civilbesitznahme wäre ein Kriegsfall und die Schweiz müsste die Rolle des Angreifers übernehmen. So vortheilhaft es nun auch, vom militärischen Gesichtspunkt aus betrachtet, ist, sich in der Offensivstellung zu befinden, so fatal ist eine solche Stellung, wenn es sich um einen Conflikt handelt, der für ganz Europa weitgehende Folgen in Aussicht stellt, und man hat es im lezten italiänischen Krieg Österreich schwer angerechnet, dass es den Krieg begonnen habe. Die Schweiz hat kaum auf materielle Unterstützung von irgend einer Seite her zu rechnen, wenn der Krieg ausgebrochen ist, und die Zustände in Frankreich selbst scheinen nicht der Art zu sein, dass ein Krieg mit der Schweiz dort wesentliche Missbilligung finden würde. Die Armee ist zahlreich, unbeschäftigt, und drängt vielleicht selber zu einem, wie sie ihrer grossen Überzahl wegen glauben mag, leichten und schnell beendigten Krieg. Ob denn aber die Sache so schnell und leicht abgethan wäre, das ist eine andere Frage, mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit kann nur das vorausgesehen werden, dass die Opfer für die Schweiz ungeheuer wären und wohl ein Vierteljahrhundert oder mehr zu ihrem Ersatz erforderten. Die Bundesversammlung, welche über die Frage, ob der Civilbesitznahme Nordsavoyens durch Frankreich wegen der Krieg begonnen werden soll, zu entscheiden hätte, würde die vorgenannten und noch andere Motive in die eine Wagschaale legen, die Frage der Nothwendigkeit und Unvermeidlichkeit des Krieges in die andere, und es würde, wenn der Unterzeichnete die Willensmeinung der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung bei ihrem lezten Zusammentritt recht verstanden hat, kaum die Wagschaale für den Krieg überziehen.
Im Berichte der nationalräthlichen Commission3 kommt die Stelle vor, es liege in der Aufgabe jedes Staates, und in derjenigen eines kleinen nicht weniger als in der eines grossen, bei Verwiklungen, welche sich mit ändern Staaten ergeben, zunächst alle Mittel zu versuchen, welche eine annehmbare Verständigung herbeizuführen geeignet sind, und diese Mittel sieht die Commission durchaus nicht für erschöpft an. Deutlicher sagt die ständeräthliche Commission; es ist klaar, dass auch die Etablirung einer französischen Civilverwaltung in Nord-Savoyen den Rechten und Interessen der Schweiz schon präjudizirlich wäre.4 Indessen lässt sich, fährt der Bericht fort, vielleicht auch in diesem Punkt eine interimistische Vereinbarung treffen, welche die beiderseitigen Interessen befriedigen würde.
Weder aus dem einen noch dem ändern der beiden Berichte geht hervor, dass man die Civilbesitznahme durch Frankreich für so bedenklich ansehe, dass sie einen Kriegsfall bilden müsse, nur wünscht man, dass Modalitäten ausfindig gemacht werden, welche die Bedeutung dieser Besitznahme möglichst beschränken und die späteren Verhandlungen sowie den endlichen Entscheid nicht allzusehr präjudiziren.
Eine Zusammenberufung der Bundesversammlung, um sich über diesen Punkt klaar und bestimmt auszusprechen, hält der Unterzeichnete im gegenwärtigen Augenblik nicht für erwünscht, ja eher gefährlich für die spätere Stellung der Schweiz, und es wäre gut, wenn damit bis nach Eingang einiger Antworten auf unsere Note vom 5ten5 zugewartet werden könnte. Schon eine Discussion, in welcher die beiden Meinungen, Kriegsfall oder nicht, ihre Vertheidiger fänden, brächte eine verderbliche Spaltung zu Tage, und fiele dann der Entscheid für den Frieden aus, so wäre unsere Kraft gebrochen, fiele sie aber für den Krieg aus, so dürfte möglicherweise die Intervention Englands oder einer ändern Macht erfolgen, und wir wären auch dann wider gelähmt. Ganz Europa den Handschuh hinwerfen, das werden wir auch nicht wollen. Man würde uns von allen Seiten einengen, bedrängen, und der Entscheid der angerufenen Conferenz dürfte nur um so ungünstiger für uns ausfallen. England räth uns ja aus allen Kräften an, mit der nöthigen Energie auch die nöthige Mässigung zu verbinden und uns ja nicht in eine isolirte Stellung zu begeben.
Was soll also geschehen?
Nach der Ansicht des Unterzeichneten soll man den Erfolg unserer Note vom 5ten, welche in Folge des Eingangs citirten Briefes des Herrn Kern beschlossen wurde, abwarten, und durch welche wir den Zusammentritt der Conferenz und die einstweilige Unterstützung unseres Begehrens verlangt haben, den Status quo festzuhalten. Bei Piemont wäre ganz vorzüglich darauf zu dringen, dass die Abstimmung nicht überstürzt, und die Möglichkeit gegeben werde, dass Nordsavoyen sich auch für die Schweiz aussprechen könne. Die Abstimmung sollte allen Bürgern zugänglich und das Scrutinium geheim sein. Bei Frankreich wäre auf Beseitigung der gereizten Stimmung und darauf hinzuwirken, dass, gleich wenn Frankreich und Piemont sich auf eine Eventualität hin verständigten, Frankreich ein gleiches eventuelles Verständnis mit uns für den Fall der Abtretung Savoyens an Frankreich verlangen und anbahnen würde. Sollte Frankreich nicht zu vermögen sein, den Status quo auch bezüglich der Civilverwaltung bestehen zu lassen, so dürfte zu überlegen sein, ob man sich beidseitig dazu verstehen könnte, was im Jahr 1814 bei Abtretung der bischöflich-baselschen Lande statt fand, wo bis Austrag der Sache, fast ein Jahr lang, ein schweizerischer Commissär (Bürgermeister Escher von Zürich) neben dem fürstbischöflichen (Herrn v. Andlau) funktionirte. Wenn es Frankreich wirklich daran liegt, mit der Schweiz in gutem Einverständnis zu bleiben, gute Nachbarschaft zu pflegen und einer Beunruhigung unseres Volkes und dessen wachsendem Misstrauen vorzubeugen, so sollte ein solches Auskunftsmittel, Sendung eines schweizerischen Commissariats nach Nordsavoyen, an welches einschlägige Begehren und Wünsche der Bevölkerung zur Geltendmachung gesandt werden könnten, und welches die eidgenössischen Interessen zu wahren hätte, wohl zugegeben werden, um so eher, da der Vorgang von 1814 besteht und damals gute Früchte trug.
Um aber auf alle Eventualitäten gefasst zu sein, sollte das militärische Element unseres Vaterlandes nicht vernachlässigt, sondern alles, Personelles und Materielles in guten marschfertigen Stand gebracht, wohl auch neben Auszug Reserve und Landwehr das Schützenelement gehörig organisirt werden. Besonders wären auch die Ergebnisse der leztjährigen Recognoscirungsreise und die in Folge derselben gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse ins Auge zu fassen, wohl auch neue weiter gehende Recognoscirungen anzustellen.
Handelt der Bundesrath in dieser Weise, und führt er dann die diplomatischen weiteren Verhandlungen mit Ernst und Umsicht, so sollte er den Erwartungen entsprechen, wie sie im nationalräthlichen Bericht ausgesprochen sind, wo es heisst: die Kommission hat die Überzeugung gewonnen, dass der Bundesrath von diesen Vollmachten einen Gebrauch machen wird, der, indem er Besonnenheit mit Festigkeit vereinigt, eben so sehr der Würde der Eidgenossenschaft wie ihrer geschichtlichen Stellung im europäischen Staatenverband und der Anschauungsweise unserer Bevölkerung entspricht.
Der Unterzeichnete kommt daher für heute zu folgenden Anträgen:
1.) Es möge Herr Tourte angewiesen werden, dahin zu wirken, dass die Abstimmung in Savoyen nicht überstürzt und so eingerichtet werde, dass das gesammte Volk sich in geheimem Scrutinium aussprechen könne, und zwar Nordsavoyen auch zu Gunsten der Schweiz, dass ferner das Parlament mit seiner Ratification des Vertrags vom 24. Merz nicht eile.
2.) Es sei Herr Kern anzuweisen, dem Herrn v. Thouvenel und je nach Umständen dem Kaiser selber die wachsende Aufregung in der Schweiz vorzustellen und zu zeigen, wie sehr schon eine civile Besitznahme der Provinzen Nordsavoyens diese Aufregung steigern müsse, wie sehr es daher im Interesse Frankreichs selbst liege, einer solchen Aufregung durch Unterlassung einer Handlung vorzubeugen, welche ohne reellen Gewinn für Frankreich zu den schwersten und weitführenden Verwiklungen führen könnte. Herr Kern soll seine Ansichten über ein schweizerisches Commissariat in Savoyen aussprechen.
3.) Seien die Herren Kern, Tourte, de La Rive und Steiger von diesen Verfügungen zu verständigen, und Herr de La Rive auch über die Commissariatsfrage zu berathen.
4.) Sei dem Militärdepartement die Einladung zu übermachen, auf alle Eventualitäten hin, jedoch unter Vermeidung jeder Provocation, die Streitkräfte des Landes in Stand zu stellen und dem Bundesrath allfällige sachbezügliche Vorlagen zu machen und Anträge zu stellen.
5.) Sei das Justiz- und Polizeidepartement einzuladen, über die Volksstimmung in der Schweiz möglichst zuversichtliche Erkundigungen einzuziehen.6
- 1
- E 2/1631.↩
- 2
- Non reproduit.↩
- 3
- Du 2 avril 1860, publié dans FF 1860,1, p. 531–536.↩
- 4
- Rapport du 3 avril 1860, publié dans FF 1860,1, p. 537–541.↩
- 5
- Cf. No 387.↩
- 6
- Dans la séance du Conseil fédéral du 9 avril 1860, Es sind diese Anträge in Minderheit geblieben, dagegen beschlossen worden: es sei den Gesandtschaften der Mächte konfidentiell in einer Verbalnote mitzutheilen, dass Frankreich an keiner Konferenz Theil nehme, bis es in den Besiz von Savoyen gelangt sein werde, wesshalb dringend daraufhingewirkt werden möchte, dass die Konferenz beförderlichst zusammentrete. (E 1004 1/ No 1712).↩