Classement thématique série 1848–1945:
IV. NEUTRALITÉ
Également: Analyse de la situation. Annexe de 24.4.1859
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 330
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#3155* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 24.04.1859 (1859–1859) |
dodis.ch/41329
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 24 avril 1859 (Pâques)1
Procès-verbal de la séance du 24 avril 1859 (Pâques)1
1595. 1. Piquetstellung der 3. und 8. Division. 2. Einberufung der Bataillone
No 65, 75 und 8.
Mit Telegrammen vom 23. dies. (Nr. 9013 und9069)2 bringt der Generalkonsul Geisserin Turindas österreichische Ultimatum an Sardinien, betreffend Entwaffnung und Entlassung der Freiwilligen mit der Androhung, das Recht mit den Waffen zu schaffen, zur Kenntnis; der lezte Termin sei Dienstag abends nach 3 tägiger Frist; Sardinien werde ablehnend antworten; die Herzogthümer werden zu Gunsten Piemonts eine Bewegung machen, sobald die Feindseligkeiten begonnen haben.
Hr. Duchosal in Genfberichtet mit Telegramm vom 23. dies.3 (Nr. 1005), dass die Eisenbahn Lyon-Paris zum Transport der französischen Truppen und des Kriegsmaterials nahe der savoyischen Gränze in Anspruch genommen und für den gewöhnlichen Verkehr unterbrochen sei.
Hr. Minister Kernmeldet mit Telegramm vom 24. dies.4: Preussen protestire gegen das Verfahren Österreichs; die Kaisergarde sei auf Kriegsfuss gestellt.
Nachdem von diesen Mittheilungen, sowie ferner von den schriftlichen Berichten des Geschäftsträgers in Wienvom 21. dies.5, des eidgenössischen Ministers in Parisvom 22. dies.6, des Hrn. Polizeidirektor Bischoffin Basel v. 23. dies.7, sämmtliche politische Mittheilungen enthaltend, lezterer die Verhältnisse um Rastatt betreffend, und einem Antrag des politischen Departements vom 24. dies.8, Kenntnis genommen worden war, ist beschlossen worden:
1. es seien zum Zweke der Gränzbewachung aufs Piket zu stellen: die Divisionen III und VIII, soweit es die Auszüger derselben betrifft.
2. seien die Stäbe der III. und VIII. Division sofort einzuberufen.
3. seien von der III. Division die Bataillone No 65 von Graubünden, No 8 von Tessin und das Halbbataillon No 75 von Uri nebst einer Schüzenkompagnie, No 45 von Tessin, unverzüglich aufzubieten und einzuberufen.
4. sei der Stab der Brigade No 24 ebenfalls sofort einzuberufen.
5. sei von diesen Schlussnahmen den Kantonen per Kreisschreiben Mittheilung zu machen.9
6. sei den Kantonen Uri, Graubünden und Tessin von der sofortigen Einberufung der sub 3 bezeichneten Bataillone besondere Anzeige zu machen.10
7. sei den Hrn. Divisionären eidgenössischen Obersten Ziegler in Zürich und Bontems, z. Z. in Bellinzona, von ihrer Einberufung Mittheilung zu machen.11
8. seien sämmtliche Gränzkantone einzuladen, dem Bundesrath ungesäumt von allem Beachtenswerthen an ihren Gränzen Bericht zu erstatten.12