Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.7. Etats pontificaux
I.7.3 Evêchés lombards
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 1, doc. 305
volume linkBern 1990
Plus… |▼▶Emplacement
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E22#1000/134#1655* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 22(-)1000/134 324 | |
Titre du dossier | Lostrennung der Kantone Tession und Graubünden von den Bistümern Como und Mailand (1858–1858) | |
Référence archives | 4.06.3.3 |
dodis.ch/41304
Verschiedene Mittheilungen, welche seit einiger Zeit in Betreff der Tessinischen Bisthumsfrage eingelangt sind, geben Veranlassung, die Angelegenheit wieder zur Sprache zu bringen.
Die geschichtliche Entwicklung dieser Frage findet sich im historischen Theile des Gutachtens von Hrn. Hungerbühler bis zum October 1857 fortgeführt2, so dass das Departement unter Hinweisung darauf und in Ergänzung desselben lediglich die weitern Vorgänge zu erwähnen hat.
Nachdem seit Jahren durch die Correspondenz mit dem päbstlichen Geschäftsträger die Sache um keinen Schritt gefördert wurde, vernahm der Bundesrath am 11.Jan. h.a. aus einem confidentiellen Schreiben der Österreichischen Gesandtschaft3, dass dieselbe in Folge mündlicher Besprechungen mit einzelnen Mitgliedern des Bundesraths sich veranlasst sah, ihre Regierung zu bestimmen, bey der Römischen Curia ihre bons offices zu Gunsten der Eröffnung von Unterhandlungen eintreten zu lassen. Zugleich war in jenem Schreiben das Resultat enthalten, welches der Österreichische Gesandte in Rom vorläufig erzielt hatte und welches darin bestand, dass die Curie nicht mehr die vorläufige Suspension des politisch-kirchlichen Gesetzes verlange, sondern nur das bestimmte Anerbieten der Abänderung gewisser erheblicher Punkte desselben. Auf die hierseitige Mittheilung dieses Vorgangs bezeichnete die Regierung von Tessin zwey Artikel (14 & 21) jenes Gesetzes, welche sie dem Grossen Rathe zur Abänderung empfehlen werde.4 Am 27. März5 meldete sie dann die Wahl des neuen Bischofs und verlangte, dass bey der Österreichischen Regierung die nöthigen Vorbehalte wegen der Trennung gemacht und Schritte gethan werden, um den Amtsantritt des Bischofs und dessen Besuch im Kt. Tessin zu verhindern, weil nach Art. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1855 kein kirchlicher Beamter ohne das Placet seine Funktionen antreten, oder eine Pfründe und Besoldung beziehen könne. Der Bundesrath beschloss am 3. und 9. April6, das Anerbieten der Tessiner Regierung der Österreichischen Gesandtschaft zu Händen der Römischen Curie mitzutheilen und zugleich die Vorbehalte und Bedenken Tessins zu unterstützen. Dieses geschah mit confidentieller Note vom 9. April7, woraus folgende Stelle hervorgehoben wird:
«Es wurde (trotz aller erwähnten Vorbehalte) durch Wahl eines Bischofs vorgegangen und die von hier anbegehrte Beybehaltung des status quo in Beziehung auf den Kt. Tessin wurde durch jenen Vorgang keiner Gewährung gewürdigt. Die Regierung v. Tessin und der Bundesrath müssen wünschen, dass in dieser Richtung nicht weiter vorgeschritten werde, um nicht angebahnte freundschaftliche Unterhandlungen zu stören; sie müssen wünschen, dass nicht versucht werde mit Umgehung der Landesgesetze amtliche Funktionen im Kanton anzutreten und dass namentlich nicht durch Manifestationen, wie z.B. durch Besuchung des Kantons Anlass zu neuen Verwicklungen und Schwierigkeiten sich ergebe.»
Diese Note wurde der Regierung v. Tessin abschriftlich mitgetheilt und auch ihr empfohlen, dass von Seite der Behörden und des Volkes ein verletzendes oder provocirendes Verfahren vermieden werde, und dass die Regierung keine erheblichen amtlichen Schritte thue, ohne vorher den Bundesrath in Kenntnis zu setzen und seine Eröffnungen zu gewärtigen.
Am 26. Juni h. a. meldete die Regierung v. Tessin8, dass sie vom Generalvicar v. Como die Nachricht erhalten habe, Hr. Marzorati sey vom Pabste zum Bischof von Como präconisirt worden und er, der Generalvicar, werde nach erhaltener offizieller Anzeige durch ein Kreisschreiben der Geistlichkeit und dem Sprengel Anzeige machen. Die Regierung bemerkt ferner, der Grosse Rath habe am 9. Juni bei Anlass der bekannten Motion sie aufgefordert, darüber zu wachen, dass die Rechte des Staates keine Beeinträchtigung erleiden und es liege ihr daher ob, diesem Kreisschreiben9 das Placet zu verweigern, auch sey sie fest entschlossen, die Mittheilung einer neuen, die Rechte des Kantons gefährdenden Handlung zu verhindern. Sie gebe hievon dem Bundesrath Kenntnis in Folge seiner Aufforderung v. 9. April.
Ehe der Bundesrath hierauf antworten konnte, weil er durch die Sitzung der h. Bundesversammlung und die damit zusammenhängenden zahlreichen Geschäfte verhindert war, erhielt er durch die Österreichische Gesandtschaft die Antwort der Römischen Curie10 auf die letzten, entgegenkommenden Vorschläge Tessins. In dieser Antwort werden die frühem unbedeutenden Concessionen ganz zurückgezogen und viel weitergehende Forderungen gestellt, als jemals, und es wird einfach gesagt, die tessinischen Gesetze, deren Einstellung vor jeder Unterhandlung verlangt werde, seyen folgende:
1. das Gesetz über die Litterar- und Gymnasialschulen v. 22. Jan. 46
2. das Novizengesetz
3. das Gesetz v. 28. Mai 52 über Saecularisation des Unterrichts
4. das Gemeindegesetz v. 13. Juni 54
5. das bürgerlich-kirchliche Gesetz v. 24. März 1855
6. das Gesetz vom 17. Juni 55 über die Ehehindernisse und Zivilehen.11
Am 3. Aug. übersandte die Central-Commission des tessinischen Clerus eine Petition12, worin sie mit Berufung auf die Verfassungen des Bundes und Kantons für den Bischof die freie Ausübung seiner amtlichen Funktionen verlangt, solange der Bisthumsverband dauert, und zugleich vor einseitiger Auflösung desselben warnt. Die Petition wurde der Regierung v. Tessin zu gutfindender Rückäusserung zugestellt.
Unterm 18. Aug.13 übersandte der neue Bischof Marzorati dem Bundesrath zwey Exemplare seines ersten Hirtenbriefes14 und sprach die Erwartung aus, dass die Ausübung seines Hirtenamts auf kein Hindernis stossen werde; dabei versicherte er, kein ihm nicht zukommendes, nicht ausschliesslich religiöses Feld zu betreten und sich auch den Bestimmungen unterziehen zu wollen, über welche die Bundesbehörde sich mit dem Heiligen Stuhle vereinigen werde. Auch diese Zuschrift15 wurde nebst dem Hirtenbriefe der Regierung v. Tessin mitgetheilt.
Ferner ging, sich kreuzend mit dieser Sendung, ein Schreiben der Regierung v. Tessin v. 20. Aug.15, worin sie meldete, dass sie ein Schreiben des Bischofs von ähnlichem Inhalt nebst dem Hirtenbrief erhalten habe und unter Bezugnahme auf ihre Briefe v. 27. März und 26. Juni um beförderliche Weisung nachsucht, wie sie sich zu verhalten habe.
Endlich ist heute noch ein Schreiben der Regierung v. Tessin eingegangen d. d. 23. Aug.16, worin dieselbe auf die Frage, ob, wann und in welcher Weise sie eine offic. Anzeige von der Wahl des Bischofs erhalten habe, dahin antwortet: Im Juni habe der General-Vicar Calcaterra ihr eine Privatnachricht mitgetheilt, dass der Hr. Marzorati vom Pabste am 25. Juni zum Bischof von Como präconisirt worden sey und am 18. Aug. habe der letztere, seine Ernennung als eine bekannte Sache hinstellend, der Regierung seinen ersten Hirtenbrief zugestellt und einen baldigen Besuch bei ihr in Aussicht gestellt. Im übrigen fügte die Regierung bei, dass sie in Übereinstimmung mit ihren frühem Schreiben und den wiederholten Beschlüssen des Grossen Rathes die bestimmte Ansicht habe, dass dem Bischof weder einfach, noch provisorisch und mit Vorbehalten ein Amtsantritt gestattet werden könne; denn dieser müsste unfehlbar die Folge haben, jede Vereinbarung zu verzögern, zu erschweren oder ganz unmöglich zu machen. Schliesslich bemerkte die Regierung noch, es seyen ihr aus verschiedenen Theilen des Kantons, von Gemeinderäthen und patriotischen Gesellschaften die Mittheilung gemacht worden, dass das Erscheinen des Hrn. Marzorati im Tessin gegenwärtig zu den bedauerlichsten Manifestationen führen würde.
So weit der Verlauf der Angelegenheit bis auf den heutigen Tag. Werfen wir nun einen Blick auf die Situation, so stellt sie sich als eine sehr trostlose dar, theils wegen der allgemeinen ungünstigen, politisch-kirchlichen Conjuncturen, theils darum, weil offenbar jede weitere Unterhandlung an dem Starrsinn der Römischen Curia gescheitert ist und weil der Verfasser des Gutachtens, ein aufgeklärter und freisinniger Catholik, die einseitige Aufhebung des bisthümlichen Verbandes für rechtswidrig und auch für unausführbar hält. Ob man dessenungeachtet einen solchen Antrag an die Bundesversammlung bringen solle, wie der Herr Verfasser des Gutachtens glaubt, mag einer künftigen Berathung anheimgestellt bleiben. Schon mit Schreiben vom 27. März. h.a. hat die Regierung vom Tessin erklärt, wenn der Bischof es versuchen sollte, einen Pastoralbesuch zu machen, so müsse sie sich nöthigenfalls mit Gewalt widersetzen. Am 1. April pflog der Bundesrath eine Berathung17, wie sich die Regierung in dieser Beziehung zu verhalten habe und das Departement äusserte sich damals folgender Maassen:
Bei jeziger Sachlage und angesichts der Wünschbarkeit auf dem Wege der Unterhandlung die Trennung der Bisthümer auszuwirken, müsste die Nichtanerkennung des neuen Bischofs und eine Verweigerung, seine Funktionen vernehmen zu lassen, den schlimmsten Einfluss haben. Das Departement sieht keinen Grund ein, demselben das Placet zu verweigern, immerhin mit dem erforderlichen Vorbehalt, dass dieser Akt der schwebenden Separationsfrage nicht präjudizirlich sei, einem Vorbehalt, der übrigens schon bei der Nachricht, dass bald ein neuer Bischof gewählt werde, am 15. April 1857 dem römischen Geschäftsträger übermittelt wurde.18 Das Bisthum ist jezt noch nicht getrennt und der Rechtszustand daher der bisherige und die blosse Absicht der Trennung kann daher kein Rechtsgrund sein, dem neuen Bischof die einstweilige Übernahme der Funktionen zu verweigern. Das tessinische Gesez verlangt nur die Placetirung, und wenn die Regierung eine Anzeige von der Wahl erhält, so hat sie Gelegenheit, dem Gesez genügend, das Placet mit dem erwähnten Vorbehalt zu ertheilen.
Hierauf gestützt stellte das Departement den Antrag, der Regierung v. Tessin zu eröffnen, nach der Ansicht des Bundesraths würde die Verweigerung des Antritts der kirchlichen Funktionen grosse Collisionen herbeiführen und alles bisherige wieder in Frage stellen; der Bundesrath erachte daher, die Regierung solle, wenn ihr die Wahl des Bischofs officiell bekannt werde, diesen Anlass benutzen, ihm mit dem nöthigen Rechtsvorbehalt (für den Fall einer Trennung) das Placet zu ertheilen. Der Bundesrath trat dieser Ansicht nicht bei, sondern erliess die oberwähnten Schreiben an die Österreichische Gesandtschaft und die Regierung v. Tessin d.d. 9. April, welche Schreiben es zwar unbestimmt lassen, ob man das Placet ertheilen sollte oder nicht; allein nach der Discussion lag es im Sinn der Mehrheit, dass das Placet auch nur provisorisch nicht ertheilt werden sollte, weil dadurch wieder ein Zustand geschaffen werde, den man nicht leicht wieder beseitigen könne.
Das Departement muss gleichwohl in erster Linie an seinem frühem Standpunkt festhalten. Denn fällt auch die Rücksicht für die damals schwebenden und nunmehr dahingefallenen Unterhandlungen weg, so ist die Sachlage im wesentlichen dieselbe oder vielmehr, sie hat sich in mehrfacher Beziehung verschlimmert. Das Departement erachtet, ein bedingungsweise, mit gehörigem Vorbehalt ertheiltes Placet binde rechtlich den Kanton und die Eidgenossenschaft nicht für den Fall einer Trennung und es bleibe somit der Bundesversammlung in gleicher Weise freie Hand, wie wenn das Placet nicht ertheilt worden wäre und wenn inzwischen während der vorläufigen Amtsführung des Bischofs die kirchlichen Gesetze gehörig gehandhabt werden, so ist nicht einzusehen, welcher Nachtheil für den Kanton entstehen werde.
Wird hingegen dem Bischof der Amtsantritt verweigert, so werden grosse Nachtheile und Gefahren eintreten. Vorerst sind Kämpfe und Unruhen im Kanton selbst zu gewärtigen. Der Unterzeichnete will nicht entscheiden, ob die Regierung oder die Geistlichkeit in dieser Frage die grosse Mehrheit des Volkes für sich habe, aber er hat die volle Überzeugung, dass ein katholisches Volk von der Bildungsstufe des tessinischen die Ermanglung eines regelmässigen bischöflichen Verbandes mittelst eines von der Kirche anerkannten Dignitars nicht auf die Dauer ertragen und dass in naher Zukunft die Stellung der Regierung eine unhaltbare werden dürfte. Und wie werden sich die Verhältnisse nach Aussen gestalten? Angenommen auch, was zwar keineswegs sicher ist, Ostreich unterstütze den Bischof nicht in Bezug auf seinen Amtsantritt im Tessin, so wird dieser Staat ihn jedenfalls bei seinem tessinischen Einkommen schützen, da er bekanntlich dasselbe reclamirte selbst für den Fall einer kirchlich legalen Lostrennung: Die Östreichische Regierung hat nun aber vermöge der Lage und Verhältnisse Tessins so viele Mittel in der Hand, zwangsweise dieses Einkommen dem Bischof zu sichern, ohne unsre Grenze zu überschreiten, dass sie darüber nicht in grosse Verlegenheit kommen wird. Der Bundesrath mag nun ermessen, in welche Lage dann der Kanton Tessin und der Bund gerathen würde und ob ihm hinreichende Mittel zu Gebote stünden, um mit Erfolg solchen Schritten entgegenzutreten. Eine so schlimme Eventualität soll man aber vermeiden, wenn es mit Ehren geschehen kann. Und warum sollte es unehrenhaft seyn, wenn die Regierung v. Tessin gemäss ihrem Gesetze ein provisorisches Placet ertheilt und auch im übrigen alle Gesetze vollzieht, so missbeliebig sie dem Clerus erscheinen mögen? Sollte dann der Bischof ein solches Placet zurückweisen, so wäre wohl der Kanton in einer viel günstigeren rechtlichen Stellung, um demselben jede Amtsverrichtungen einstweilen zu untersagen. Hinwiederum würde sich der Bischof, wenn ihm das Placet ertheilt würde, vielleicht wohl durch vernünftige Gründe bestimmen lassen, seinen Pastoralbesuch auf günstigere Zeiten zu verschieben, woran der Regierung v. Tessin besonders viel zu liegen scheint.
Das Departement muss daher seiner Überzeugung gemäss bey seinem frühem Antrag beharren, dass der Regierung v. Tessin im Sinn desselben und mit der Motivirung des heutigen Vortrags die Ansicht des Bundesraths eröffnet werde.
Sollte indes die Mehrheit auch bei der jetzigen Sachlage bei dem Standpunkte beharren, dass eine Placetirung mit Vorbehalt eine unzulässige und der Rechtslage nachtheilige Concession wäre, so wäre der Regierung vom Tessin wohl einfach zu eröffnen, der Bundesrath finde sich nicht veranlasst, ihren Intentionen einen Widerstand entgegenzusetzen, sondern überlasse ihr die Entscheidung. Diese Eröffnung dürfte zweckmässig damit motivirt werden, dass die Unterhandlungen mit Rom als gänzlich gescheitert zu betrachten seyen und somit der Bundesrath der mit Rücksicht auf dieselben sich einen Einfluss auf die Leitung dieser Angelegenheit auch im Kanton habe Vorbehalten müssen, keine hinreichenden Gründe mehr habe, um die Competenz der tessinischen Behörde in Bezug auf die Frage der Anwendung der dortseitigen Gesetze zu beschränken.
Indes stellt das Departement in diesem Falle den eventuellen Antrag: Es seyen der Regierung v. Tessin die oberwähnten Bedenken confidentiell mitzutheilen und sie einzuladen, den Gegenstand nochmals in reifliche Berathung zu ziehen.
Einen Antrag, wie die Petition der Geistlichkeit vom 3. August und das Schreiben des Bischof vom 18. August zu beantworten sey, kann das Departement heute noch nicht stellen, weil die Formulirung dieser Antworten von dem Entscheide in der Hauptsache theilweise abhängt.
Endlich beantragt das Departement confidentielle Behandlung der Sache, wie bis anhin.19
- 1
- E 22/1655.↩
- 2
- Hungerbühler, Johann: Tessin und die Graubündnerischen Kirchgemeinden Puschlav und Brusio im Verbände mit den lombardischen Diöcesen Mailand und Como und die Lostrennung von denselben. Eine Denkschrift zur Beleuchtung der Trennungsfrage. St. Gallen, Mai 1858 (manuscrit, E 22/1656).↩
- 3
- Non reproduite.↩
- 4
- Lettre du Conseil d’Etat du Tessin au Conseil fédéral du 4 mars 1858: [...] Nous sommes décidés à proposer la suppression des articles 14 et 21 de la loi du 24 mai 1855, de la teneur qui suit: «Art. 14. Les ecclésiastiques qui n’ont point cure d’âmes ne peuvent se refuser à prêter provisoirement leur service à une paroisse qui en serait dépourvue, chaque fois qu’ils en seraient mandés par le Conseil d’Etat. – Art. 21. L’Assemblée paroissiale a le droit de révoquer en tout temps les bénéficiers de leurs bénéfices et cures»[...] . (E 22/1655).↩
- 5
- Non reproduite.↩
- 6
- E 1004 1/33, nos 1271er 1370.↩
- 7
- Non reproduite.↩
- 8
- Non reproduite.↩
- 9
- Circulaire du vicaire général O. Calcaterra au clergé et peuple du diocèse, juin 1858, non reproduite.↩
- 10
- Note verbale du Cardinal-secrétaire d’Etat Antonelli au Comte Colloredo, Ambassadeur d’A utriche à Rome, du 8 juin 1858, transmise le 28 juin au Président de la Confédération, J. Furrer, avec une note de Menshengen, Ministre d’Autriche à Berne; non reproduites.↩
- 12
- Non reproduite.↩
- 13
- Non reproduite.↩
- 14
- Lettre pastorale du 4 juillet 1858, non reproduite.↩
- 15
- Non reproduite.↩
- 16
- Non reproduite.↩
- 17
- Séance du Conseil fédéral du 3 avril 1858 (E 1004 1/33, no 1271).↩
- 18
- 22/1654.↩
- 19
- Dans sa séance du 2 5 août 1858, le Conseil fédéral renvoie sa décision au sujet de ces propositions (E 1004 1/34, no 3252). Dans son rapport de gestion de 1858, après avoir donné de larges extraits de ces propositions il conclut: [...] Le 28 août le Gouvernement[du Tessin]déclaraavoir mandé au nouvel évêque de Côme, par lettre datée de ce jour, qu’eu égard aux circonstances et à l’agitation qui régnait dans le peuple, il devait lui interdire toute fonction officielle dans le Canton, et ne pouvait pas en conséquence recevoir la visite pastorale annoncée. Nous crûmes devoir nous borner à prendre purement et simplement connaissance de cet acte, puisque les négociations avec Rome étaient à considérer comme ayant échoué, et que nous n’avons pas de motif de nous occuper de la position juridique que les Gouvernements cantonaux prennent dans le règlement de leurs affaires ecclésiastiques. Nous répondîmes en conséquence à la communication de l’évêque de Côme, que le Gouvernement du Tessin avait décidé la question d’après la constitution et les lois du pays, et que nous n’étions pas en position de prendre des arrêtés dans un sens opposé; nous observâmes du reste que la situation actuelle n’était nullement le fait de la Suisse, qu’au contraire elle était due aux empêchements insurmontables que la Cour de Rome avait opposés jusqu’ici aux efforts tentés pour arriver à une solution de la question de la séparation diocésaine. Nous répondîmes dans le même sens à l’adresse du clergé tessinois, et nous repoussâmes notamment l’assertion consistant à dire que l’exercice du placet et la défense des droits de l’Etat vis-à-vis de la position prise par l’Église au point de vue séculier, sont des restrictions inconstitutionnelles apportées à l’exercice de la religion catholique. [...] (RdG 1858, p. 22).↩
Tags
Question des diocèses (1857–1884)