Classement thématique série 1848–1945:
II. REPRÉSENTATION DIPLOMATIQUE ET CONSULAIRE
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 1, Dok. 302
volume linkBern 1990
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E2#1000/44#747b* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 2(-)1000/44 118 | |
Dossiertitel | Vizekonsulat in La Chaux-de-Fonds (1858–1859) | |
Aktenzeichen Archiv | C.421.05.2 |
dodis.ch/41301
Le Remplaçant du Chancelier de la Confédération, J. Kern, au Conseil fédéral1
Konsulatsverhältnisse betreffend.
In der Sitzung vom 12. ds. hat die Canzlei den Auftrag erhalten, bei Anlass der von der französischen Gesandtschaft mit Note vom 9. ds2 angekündigten Ernennung zweier französischer Consulate für Basel und La Chaux-de-Fonds in den Personen der H. Krätzer-Rassaerts und Bellaigue von Bughaz3. Darüber Bericht zu erstatten, wie es bisher bei Gelegenheit von Erstellung neuer Consulate von Seite der Schweiz im Ausland und des leztern bei der Schweiz in Bezug auf die vorhergehende Anfrage über die Zulassung derselben gehalten worden sei.
Die Kanzlei hat sich beeilt, diesem Auftrag nachzukommen, dadurch dass sie bis zum Jahr 1848, d.h. bis zum Beginn der Amtsthätigkeit der gegenwärtigen Bundesbehörden, sämmtliche Konsulatsernennungen nachschlug und zwar diejenigen des Auslandes, wie diejenigen der Schweiz.
Vom Auslande sind seit 1849 bis zur gegenwärtigen Zeit folgende Konsulate in der Schweiz auf gestellt worden:
1) 1849, Mai 15. Niederlande: Herr Consul Orelli in Zürich und Vize-Konsul
1849, Mai 9. Niederlande: Herr Häusler in Basel.
2) 1853, Jan. u. Febr. Sächsische Herzogthümer (Weimar, Koburg, Gotha usw.): Herr Lullin in Genf.
3) 1853, July. Spanien: Herr J. Urech in Genf, als Vizekonsul.
1853, Dec. Frankreich: Herr Jules Zanole in Genf.
4) 1854, Febr. Parma: Herr L. v. Ernst in Bern.
5) 1855, July. Brasilien: Herr Guimaraens, Generalkonsul.
1855, August. Portugal: Herr August Gaussen-Huber in Genf.
1856/1857. Argentinische Republik: Herr Achilles Herzog-Berri in Basel.
6) 1858, Jän. Buenos Ayres u. Uruguay: Herr De Dax.
7) Nordamerikanische Vereinstaaten: Herrn Lee und Brustlein.
In allen diesen Fällen ist von Seite keiner Staatsregierung eine vorgängige Anfrage an den Bundesrath darüber eingelangt, ob die Zulassung der Consuln oder Vizekonsuln gestattet werden wolle, vielmehr haben jedesmal die Ernannten selbst ohne Weiteres unter Vorlegung ihrer Bestellungsbriefe das Exequatur nachgesucht, welches auch jeder Zeit bewilligt wurde.
Für den französischen Consul in Genf, Jules Zanole, suchte die französische Gesandtschaft im Jahr 1853 um das Exequatur nach und als sodann ein Jahr später 1854 von Seite der Regierung von Genf Beschwerde gegen diesen Consul erhoben wurde, hat der Bundesrath von da an für angemessen erachtet, die Regierung derjenigen Cantone, in welchen fremde Consule zu residiren wünschen, im Voraus anzufragen, ob sie gegen ein ausländisches Consulat dortselbst oder gegen die betreffende Person Anstände zu erheben im Falle sind, welches Verfahren bis z. Zeit stets fortgesezt und beobachtet wurde.
Ihrerseits hat die Eidgenossenschaft seit der Einführung der gegenwärtigen Bundeseinrichtung neue schweizerische Consulate errichtet:
im Jahr 1850 in San Francisco, Californien: Herr Consul von Rütte.
1854 in Pallanza, Sardinien: Herr G. Müller.
1854 in Antwerpen (Belgien): Hr. Diezinger.
1855 in Vera Cruz (Mittelamerika): Herr Ziegler.
1856 (Dec.) das Consulat für Buenos und Ayres grundsäzlich beschlossen.
Die betreffenden Staatsregierungen sind bei Aufstellung der neuen schweizerischen Consulate von der eidgenössischen Bundesbehörde jedoch nie vorher um die Gestattung derselben angegangen, sondern die diesseitigen Generalconsulate einfach beauftragt worden, das Exequatur auszuwirken, welches auch jedesmal ohne Anstand erfolgte.
In Bezug auf das schweizerische Consulat in Pallanza hat sich zwar von Seite Sardiniens einiger Anstand gezeigt, indem die Aufstellung dieses Consulats nur gegen die herwärtige Zusicherung gestattet werden wollte, dass hinwieder ein sardinisches Konsulat im Canton Tessin errichtet werden dürfte. Die Zusage wurde, mit Zustimmung der Regierung von Tessin, die zwar den Nuzen eines solchen im dortigen Canton nicht einsehen konnte, ertheilt und hierauf das diesseitige Consulat in Pallanza ohne weitern Anstand zugelassen.
Nur in zwei Fällen hat der Bundesrath sich veranlasst gefunden, bei auswärtigen Staatsregierungen sich darüber zu erkundigen, ob schweizerische Consulate im dortigen Gebiete gestattet würden, nämlich bei Grossbritannien wegen der Consulate in Australien, und beim (1855) Niederländischen Ministerium über Erstellung von Consulaten auf Sumatra (1855) (Java). Diese Einfragen, welche von dem bisherigen Verfahren abweichen, waren jedoch in der Natur der Verhältnisse gegründet, indem die Provinzen, in welchen herwärtige Konsulate gewünscht wurden, vom Hauptstaate getrennt sind und unter besonderen Regierungen stehen, welche möglicherweise ohne höhern Auftrag Anstände erheben durften. Grossbritannien hat hierauf, wie bekannt, die Consulate in Sydney und Melbourne gestattet und die Niederländische Regierung in ihrer Ostindischen Provinz nur unter der Bedingung Zusagen wollen, dass ein förmlicher Vertrag, in welchen auch noch andere Verhältnisse gezogen werden sollten, abgeschlossen werde, wovon der Bundesrath jedoch Umgang zu nehmen müssen glaubte.
Der Gebrauch einer vorhergehenden Einfrage bei den betreffenden Staaten in Konsulatssachen scheint so gar nicht vorhanden zu sein, dass die Bundesbehörde es nicht für nothwendig erachtete, der Regierung der Vereinsstaaten von Nordamerika, als sie im Jahre 1850 eine neue Eintheilung der Consularbezirke daselbst vornahm, davon direkte Kenntnis zu geben, indem sie bloss den schweizerischen Generalkonsul in Alexandria beauftragte, die nöthigfindenden Mittheilungen zu machen.
Wohl hat das Handels- und Zolldepartement in mehreren Fällen vorher Erkundigungen sowohl über die Geneigtheit zur Aufnahme neuer schweizerischer Consulate, als den dazu eventuell bestimmten Personen einzuziehen, aber eine direkte Einfrage auf diplomatischem Wege hat deshalb von Seite der Schweiz nicht stattgefunden.
Es ist überhaupt nur ein einziger Fall vorgekommen, in welchem offiziell durch Vermittlung der betreffenden Gesandtschaft eine solche Einfrage gestellt wurde. Sie kam im vorigen Jahr vom königlichen belgischen Geschäftsträger, Herrn v. Grimberghe, in Bezug auf die Errichtung eines belgischen Consulats im Kanton Tessin (23. Juni 1857). Als darauf von Seite des Bundesrathes der Gesandtschaft bemerkt wurde, dass ein solches Konsulat nicht werde verweigert werden, sofern die königliche belgische Regierung einen ganz besonderen Werth auf diese Errichtung legen sollte, ist sodann der Angelegenheit von keiner Seite weitere Folge gegeben worden.
Aus diesem Sachverhalt ergiebt sich daher, dass in der Regel eine vorgängige Einfrage über die Erstellung neuer Consulate von Seite der Landesregierung nicht stattfindet, sondern dass sich die bezeichneten Consuln entweder persönlich zur Auswirkung der Exequatur melden oder dass sie da, wo schon Generalconsulate oder diplomatische Agenten aufgestellt sind, von diesen eingeführt werden. Eine Verweigerung der Exequatur ist bisher noch nicht vorgekommen.
NB. Einen eigenthümlichen Fall bildete im Jahr 1854 die Einfrage des dänischen Konsuls in Bern (Hr. Schmid) im Aufträge des dänischen Handelsministeriums: ob dem in St. Gallen wohnenden Dänen Hartwig Curjel, Kaufmann, welcher zum Vizekonsul für die Ostschweiz mit Residenz in St. Gallen ernannt sei, das Exequatur bewilligt werde.
Der Bundesrath erledigte am 15. Nov. 1854 die Sache dahin, dass H. Curjel, obgleich er Israelite sei, in seiner Eigenschaft als dänischer Vizekonsul anerkannt werde, dass jedoch die Gesezgebung in Sache der Juden in die Competenz der Kantone falle und dass nach St. Gallischen Gesezen den Israeliten ein fester Wohnsiz mit dem Rechte der freien Berufsbetreibung nicht gestattet werde. Wenn daher Hr. Curjel auch als Vize-Konsul anerkannt würde, so könnte er doch in St. Gallen nicht wohnen und es wäre daher seine Stellung eine unhaltbare.
Die dänische Regierung hat hierauf ebensowenig als Hr. Curjel die Sache weiter betrieben und es ist somit von einem dänischen Vizekonsul abstrahirt worden.
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