Classement thématique série 1848–1945:
III. AFFAIRE DE NEUCHÂTEL
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 1, Dok. 251
volume linkBern 1990
Mehr… |▼▶Aufbewahrungsort
Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#2708* | |
Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 26.11.-27.11.1856 (1856–1856) |
dodis.ch/41250 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 26 novembre 18561 4688. Eidg. Minister in Paris. Neuenburgerangelegenheit. Ablehnung der projektirten Note v. Frankreich betr. Loslassung der Gefangenen ohne Gegenleistung.
Procès-verbal de la séance du 26 novembre 18561
Der eidgenössische Minister in Paris berichtet sub 24. ds.2 auf herwärtiges Präsidialschreiben vom 22. ds.3, betr. das Vorbringen an den Minister Walewski, dass er die Absendung der angekündigten Note des französischen Kabinets verschieben und dieselbe sogar nicht expediren lassen möchte, wenn der Bundesrath eine ablehnende Antwort zu erheilen im Falle sein dürfte – dass nach seiner Ansicht dieser Schritt nothwendig sei, da die Berathung einer Note, welche möglicherweise doch verworfen werden könnte, eine heikle Sache sei, die dem Endresultat eher schaden und die Spezialmission erfolglos machen dürfte. Wahrscheinlich sei die Note noch nicht abgesendet, da sie erst nach London spedirt worden sei, um dem Lord Clarendon vorgelegt zu werden. H. Dufour sei jedoch nicht seiner Meinung gewesen, und er, H. Barman, habe um so weniger insistirt, als ihm die Instruktionen des H. Generals nicht bekannt seien. Auf den Fall, dass die Note einlangen und ein Abschlag darauf erfolgen sollte, werden, wie H. Barman hoffe, von Seite des Bundesrathes diejenigen Erläuterungen beigefügt werden, die den unfreundlichen Karakter des Abschlages mildern würden, unter Hervorhebung z.B. des Umstandes, dass Preussen stetsfort verweigere, seine Bedingungen zu formuliren, dass es fortfahre, die Befreiung der Gefangenen als eine Anerkennung seiner Souveränität zu betrachten, dass es ausserhalb der in Paris und Berlin stattgefundenen Negotiationen anderweitige Schritte thue, endlich die öffentliche Stimmung der Schweiz u.s.f.
Sodann spricht er mit chiffrirter Depesche vom 25.ds.4 den Wunsch aus: es möchten auf den Fall, dass hierseits ein Abschlag beschlossen würde, dem französischen Gesandten H. Fénelon die schiklichen Erläuterungen gegeben werden, damit die Übergabe der Note nicht erfolge.
Nach genommener Kenntnis hievon wurde sodann in Berathung der Frage eingetreten: ob der Bundesrath in die von Frankreich projektirte Note, mit welcher der Schweiz die sofortige Freilassung der Neuenburger Gefangenen insinuirt werden soll, wogegen Frankreich sein Möglichstes thun würde, eine Ausgleichung zu Stande zu bringen, eingehen oder dieselbe abzulehnen im Falle sei, und nach sehr einlässlicher Diskussion mit Einmuth beschlossen:
1. es sei auf die von Frankreich projektirte Grundlage zur Beseitigung der Neuenburger-Angelegenheit nicht einzugehen und es sei selbst für den Fall, dass die Note wirklich an den Bundesrath gelangte und von Frankreich und England gemeinsam erlassen wäre, diese Ablehnung auszusprechen. Das Präsidium sei bevollmächtigt und beauftragt: hievon der französischen und englischen Gesandtschaft unter gehöriger Beleuchtung Kenntnis zu geben. Die Ablehnungsgründe dürften im Wesentlichen dahin gehen: die Freilassung könne von der Schweiz nicht gewährt werden, weil dieselbe nicht als Grossmuth, sondern als Schwäche und Folge von Einschüchterung ausgelegt würde; die Schweiz habe bestimmte Rechte auf Neuenburg, welche durch den Vereinigungsakt vom 19. Mai 18155 gewährleistet sind und infolge welcher sie das Recht und die Pflicht hat, Störungen der öffentlichen Ruhe und des Friedens zu bestrafen; ein Nichteinschreiten gegen solche Störer des Friedens wäre eine Aufgabe der Jurisdiktion der Schweiz auf ihrem Gebiete und somit eine Demüthigung, welche sie sich nicht zuziehen könne, namentlich nicht ohne Gegenleistung.
2. sei dem eidgenössischen Minister in Paris hievon ebenfalls Kenntnis zu geben mit dem Aufträge: den Minister Walewski davon zu unterrichten unter Hervorhebung obiger Gründe; dabei wolle er speziell die Anerkennung der Schweiz für die wohlwollende Gesinnung des Kaisers Napoleon sowie der französischen Regierung aussprechen und die Hoffnung anregen, dass das bestehende Wohlwollen für die Schweiz fürderhin erhalten bleiben möge (H. Barman sei überdies eine Abschrift der Instruktion an H. General Dufour6 beizufügen).
3. sei auch dem H. General Dufour Kenntnis zu geben und ihm seine Bemühungen bei Anlass der Spezialmission an den Kaiser bestens zu verdanken und die vollste Anerkennung für die geleisteten Dienste auszusprechen.7
4. sei demselben der Betrag von fs. 1500.– für seine Reiseauslagen und Bemühungen in Paris zuzustellen.