Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.2. Autriche
I.2.3. Affaires du Tessin
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 1, doc. 206
volume linkBern 1990
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2200.53-06#1000/1751#114* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2200.53-06(-)1000/1751 40 | |
Titre du dossier | Offizielle Korrespondenz: Schreiben von Bundesrat und der Kanzlei (1854–1854) |
dodis.ch/41205 Le Chargé d’affaires de Suisse à Vienne, L. Steiger, au Ministre des Affaires étrangères d’Autriche, K.F. von Buol1
Im Begleit der offiziellen Note, mit welcher Ew. Tit. den ergebenst Unterzeichneten am 3. dies.2 beehrt haben, ist demselben auch das hochverehrliche konfidentielle Schreiben3 zugekommen, welches E. Exc. am gleichen Tag an denselben richteten. Er hat nicht gesäumt, in gleicher vertraulicher Weise den Herrn Bundespräsidenten von dessen Inhalt in Kenntnis zu sezen und von demselben die Antwort erhalten4, dass es nach der nunmehrigen Erledigung der Blokusfrage äusserst wünschbar wäre und gewiss im wohlverstandenen Interesse beider Staaten läge, wenn auch die übrigen noch nicht ausgetragenen Anstände, und namentlich die Frage über die Verhältnisse der aus der Lombardie ausgewiesenen Tessinerbürger und ihre Rükkehr an ihre früheren Wohnorte, möglichst bald ihrem Entscheid entgegengeführt und die früheren freundnachbarlichen Verhältnisse in ihrem ganzen Umfange wieder hergestellt würden. Der Bundesrath würde gern nach Kräften auf ein solches Ziel hinarbeiten und hielte es für sehr förderlich, wenn Abgeordnete der beiden Staaten zusammenträten, welche die obschwebenden Anstände verhandeln und einem billigen Abschluss entgegenführen würden. In Erledigung derselben würde die Bundesbehörde besonders gerne und in loyalster Weise zu einer Gränzbereinigung Hand bieten und helfen, auch durch diese einen Punkt zu beseitigen, der schon zu so manchen Misshelligkeiten Anlass gegeben hat, wobei man freilich von der Ansicht ausginge, dass die kaiserliche Regierung ebenfalls die Wünschbarkeit einer solchen Gränzbereinigung fühlt und es ihr dabei, woran allerdings nicht zu zweifeln ist, gleich wie der Schweiz um genaue Prüfung der Rechte und Verhältnisse und um eine gerechte Ausgleichung nach denselben zu thun ist, und nicht um eine Erweiterung des Gebiets.
Den Herrn Kommissären würde ein Einverständnis über diese, sowie den auch über die ändern Anstände sicher nicht schwer.
Der Herr Bundespräsident fügte seinem Briefe die Bemerkung bei, dass die ausgewiesenen Kapuziner, wie es der Bundesrath bereits in früheren Noten dargelegt habe, denn doch nicht als unschuldige Opfer betrachtet werden können, sondern dass sie durch ihr Betragen im Kanton Tessin zu dieser Massnahme der dortigen Regierung Anlass gaben. Den Bischöfen von Mailand und Como sei für ihre Ansprüche wegen Pollegio und Ascona der Rechtsweg vor den tessinischen Gerichten nie verschlossen gewesen, und hätte von denselben längst eingeschlagen werden können.
Den Unterzeichneten müsste es lebhaft freuen, wenn die k.k. Regierung zu Beschikung einer Konferenz behufs Regulirung der Gränzanstände zwischen dem Gebiet des Kantons Tessin und den k.k. Staaten Hand bieten und in dieser Weise einer Ausgleichung der den Kanton Tessin betreffenden und noch obwaltenden Schwierigkeiten veranlassen wollte.
Da Ew. Exzellenz dem Unterzeichneten bereits diesen Gedanken empfohlen haben, so hofft er um so kräftigere Befürwortung durch Hochdieselben, und sieht demnach um so gewisser einer entsprechenden Schlussnahme entgegen.5
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