Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.2. Autriche
I.2.3. Affaires du Tessin
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 204
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2200.53-06#1000/1751#115* | |
Old classification | CH-BAR E 2200.53-06(-)1000/1751 40 | |
Dossier title | Offizielle Korrespondenz: Schreiben der kantonalen Regierungen, der fremden Behörden und Privaten (1854–1854) |
dodis.ch/41203 Le Ministre des Affaires étrangères d’Autriche, K.F. von Buol, au Chargé d’affaires de Suisse à Vienne, L. Steiger1
Die kaiserliche Regierung hat die Aufschlüsse und Erklärungen, welche Seine Wohlgeboren der interimistische Geschäftsträger der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Herr Steiger, dem endesgefertigten Minister der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses sowohl durch seine Note vom 3. März l.J.2, als bei Gelegenheit verschiedener Besprechungen gegeben hat, in reifliche Erwägung gezogen.
In Folge dessen ist der Endesgefertigte nunmehr in der Lage, dem Herrn interimistischen Geschäftsträger Nachstehendes zu eröffnen:
Wenn in der oberwähnten Note zur Unterstützung des Verlangens der Aufhebung der Sperre an der Tessiner Gränze die Ansicht festgehalten wird, dass die Schweiz sich keiner Vernachlässigung ihrer völkerrechtlichen Pflichten bewusst sei, wodurch jene Sperre gerechtfertigt werden könnte, vielmehr vor, während und nach dem Mailänder Attentate des 6ten Februar v. Js. Alles gethan habe, was von einer befreundeten Regierung mit Recht gefordert werden könne, um jede begründete Klage über Duldung oder Unterstützung eines solch’ verwerflichen Beginnens zu beseitigen, so kann der Endesgefertigte dieser Auffassung zwar keineswegs beistimmen, glaubt j edoch im Hinblick auf die so oft besprochenen Thatsachen sich einer nochmaligen Erörterung derselben enthalten zu sollen. Es möge genügen, hier nur im Vorbeigehen daran zu erinnern, dass man vor wenigen Monaten in dem Falle war, dem Bundespräsidium gerichtliche Aktenstücke vorzulegen, welche für die beharrlich in Abrede gestellte Anwesenheit Mazzinis im Kanton Tessin während des Monats Februar v. Js. hinlängliche Beweise liefern3, so wie denn auch der kürzlich auf tessinischem Gebiet erfolgte Tod eines der thätigsten Werkzeuge Mazzinis von Neuem dargethan hat, dass es auch jetzt noch den Sendlingen der Umsturzpartei nicht so schwer wird, daselbst den Schauplatz ihrer Thätigkeiten aufzuschlagen.
Indessen theilt die kaiserliche Regierung zu aufrichtig den Wunsch des Bundesrathes, die Gränzverhältnisse auf den früheren normalen Stand zurückgeführt zu sehen, als dass sie den Werth der von der Eidgenössischen Regierung zu diesem Ende gegebenen Zusicherungen zu verkennen gewillt sein könnte.
Laut der mehrerwähnten Note gilt die Internirung aller politischen Flüchtlinge sowie die Ausweisung aller derjenigen, welche das Asyl missbrauchen, oder deren fortgesetztes revolutionäres Treiben notorisch ist, als staatsrechtlicher Grundsatz. Bezüglich der Ausweisung wird von dieser Regel keine, bezüglich der Internirung nur dann vom Bundesrathe eine Ausnahme gestattet, wenn Gründe der Humanität oder besondere Verhältnisse obwalten und der Bundesrath gleichzeitig in der Persönlichkeit und dem ruhigen Betragen der Flüchtlinge diejenige Garantie findet, welche er von demjenigen zu fordern berechtigt ist, dem er eine besondere Erleichterung gewährt. Die Erlaubnis zum einstweiligen Aufenthalt an der Gränze kann aber jeden Augenblick zurückgezogen, und je nach den Umständen und nach eingehenden Berichten nicht nur in eine sofortige Internirung, sondern in eine sofortige Ausweisung aus der Schweiz verwandelt werden. Überdies wird der Bundesrath keine von der österreichischen Regierung erhobene Reklamation gegen eine von ihm gegebene Aufenthaltsbewilligung einfach zurückweisen, sondern dieselbe in jedem einzelnen Fall in ernste Berathung ziehen und ihr die gebührende Rechnung tragen.
Der Herr Geschäftsträger hat ferner im Namen des Bundesrathes erklärt, dass derselbe an diesem System, welches, nach seiner Überzeugung, Österreich alle erforderlichen Garantieen gewähre, festzuhalten entschlossen sei, so wie nicht minder die Regierung des Kantons Tessin ernstlich bemüht sein werde, eine strenge Fremdenpolizei zu handhaben, und dass hierauf bezügliche Gesetz vom 18ten Juni 18534 genau auszuführen.
Endlich hat der Bundesrath die Bereitwilligkeit ausgesprochen, der kaiserlichen Regierung auf jedesmaliges Angehen im diplomatischen Wege namentliche Verzeichnisse der in der Schweiz verweilenden Flüchtlinge mitzutheilen.
Indem die kaiserliche Regierung von diesen Zusicherungen Akt nimmt, gibt sie sich der Hoffnung hin, dass bei einer energischen Durchführung derselben ihr künftighin kein neuer Anlass zu begründeten Beschwerden geboten werden wird.
In dieser vertrauensvollen Erwartung werden die nöthigen Befehle ertheilt werden, um den an der Gränze Tessins aufgestellten Militärcordon aufzulassen.
Indem der Unterzeichnete den Herrn Geschäftsträger ersucht, seine Regierung von dieser Entschliessung in Kenntnis setzen zu wollen, [...].
- 1
- Note: E 2200 Wien 1/40.↩
- 2
- Non reproduite. Cette note avait été expédiée par le Conseil fédéral à Steiger le 24 février 1854.↩
- 3
- Cf. E 2/382.Voir aussi la lettre de J. Furrer à A. Escher, de fin février 1854: [...] Auf der ändern Seite tritt immer mehr zu Tage, dass die Tessiner eben Luder sind. Wir erhielten letzthin eine sehr detaillirte Deposition, woraus eben hervorgeht, dass Mazzini doch mehrere Wochen vor und während und nach dem Mailänder Attentat in Lugano war. [...] Noch mehr! Letzte Woche starb in Locarno Pistrucci, der Sekretair Mazzinis, derselbe, welcher im Jan. 1853 mit Saffi angeblich ausgewiesen wurde. Das alles weiss Österreich! Du wirst begreifen, dass dieses die Sache nicht fördert, und dass wir wegen dieser illoyalen Tessiner-Spitzbuben vor aller Welt als Lügner zum Vorschein kommen [...] (J.l.67, Korrespondenzen).↩
- 4
- Cf. No 179, note 1.↩
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