Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.5. Confédération germanique
I.5.3. Réfugiés
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 55
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1007#1995/533#3* | |
Dossier title | 31.7.1849-28.10.1849 (Nr. 2072-3172) (1849–1849) | |
File reference archive | 7.1.1 |
dodis.ch/41054
Der schweizerische Bundesrath hat mit Gegenwärtigem zu eröffnen die Ehre, dass nach Maassgabe seines Dekretes vom 16. Juli abhin2 die Führer des badischpfälzischen Aufstandes aus der Schweiz fortgewiesen worden sind und die Eidgenossenschaft wirklich grösstentheils verlassen, in der Absicht, sich nach England oder Amerika zu begeben. Andere weniger gravirte Chefs werden denselben unmittelbar nachfolgen. Theils durch diese Maassregel, theils durch die Internirung aller Flüchtlinge in das Innere des Landes3, theils endlich durch die nunmehr erfolgte Aushingabe des von den Emigrirten auf schweizerisches Gebiet gebrachten Kriegsmaterials an Baiern, Baden und andere deutsche Staaten4, hat die Schweiz auf ganz zuvorkommende Weise und in umfassendem Maasstabe ihren internationalen Verpflichtungen gegenüber den Nachbarstaaten ein volles Genüge geleistet. Dieser Umstand dürfte dann ohne Zweifel den schweizerischen Bundesrath zu der Erwartung berechtigen, dass der Rükkehr der Masse von Flüchtlingen in ihre Heimath keinerlei Hindernis weiter in den Weg gelegt würde. Der schweizerische Bundesrath sieht sich daher veranlasst, an die hochpreisliche königliche preussische (sächsische, hessische, nassauische) Staatsregierung das geziemende Gesuch zu richten, den in der Schweiz befindlichen Flüchtlingen dortseitigen Staates die grösstmöglichsten Erleichterungen zur Rükkehr in die Heimath bewilligen zu wollen, Erleichterungen, welche wesentlich in der Ertheilung einer umfassenden Amnestie bestehen dürften. Die Aussicht, nur von einer geringen Strafe betroffen zu werden, oder selbst straflos auszugehen, ist weit entfernt, zu nämlichen Zweken zu führen, wie die Gewährung einer Amnestie. Denn es gibt immer Leute, welche der gegenwärtigen Ordnung der Dinge abhold, die Flüchtlinge von der Rükkehr in ihr Vaterland abzuhalten versuchen, indem sie denselben vorspiegeln, dass sie, solange keine Amnestie ertheilt sei, in Untersuchung gezogen und mit schweren Strafen, selbst mit Todesstrafe, bedroht wären. Obwohl nun diese Behauptungen alles Grundes entbehren und thatsächlich widerlegt sind, so gibt es gleichwohl Individuen, welche daran glauben und sich dadurch von der Rükkehr zurükschreken lassen.
Der längere Aufenthalt der Flüchtlinge in der Schweiz ist zudem nur geeignet, einen schädlichen Müssiggang zu begünstigen, indem es nicht möglich ist, allen und jederzeit Arbeit zu verschaffen; und die Schwierigkeiten, welche der Rükkehr von einzelnen Staaten in den Weg gelegt werden, stehen mit den Befürchtungen, welche der Aufenthalt dieser Individuen in herwärtigem Lande verursacht, in offenbarem Widerspruche. Es kann hiebei der Weisheit eines hochpreisl. Ministeriums nicht entgehen, dass, wenn das Verweilen der Flüchtlinge in der Schweiz von einigen Staaten nun mit Besorgnis betrachtet wird, es ganz dem Zweke zuwider wäre, den man im Auge hat und den der schweizerische Bundesrath mit seiner Schlussnahme vom 16. Juli verfolgte, wenn dem Austritte der Flüchtlinge Schwierigkeiten entgegengesezt würden, ungeachtet der Anstrengungen, welche die Schweiz zur Beschleunigung ihrer Abreise sich hat gefallen lassen. Die Beunruhigung und Verlegenheit, welche der Aufenthalt der Flüchtlinge gewissen Staaten verursacht, fiele somit denjenigen zur Last welche der Entfernung derselben Bedenklichkeiten entgegensetzen, und die Schweiz, welche in dieser Beziehung ihr Möglichstes gethan hat, müsste sich jeder Verantwortlichkeit auf das bestimmteste entschlagen.
Indem der schweizerische Bundesrath die angenehme Erwartung hegt, es werden die vorliegenden Gründe geeignet sein, die Gewährung der in dieser Note angebrachten Gesuche zu erwirken, benuzt er, etc.5
- 1
- Note (Copie): E 1001(E)q 1/3. Envoyée également à la Saxe, à la Hesse électorale, au Grand-Duché de Hesse, et au Duché de Nassau, et sous une forme plus développée au Grand-Duché de Bade et au Wurtemberg. (Non reproduites).↩
- 2
- Cf. No 42, note 4.↩
- 3
- Cf. No 39.↩
- 4
- Cf. PVCF du 28 septembre 1849 (E 1004 1/3, no 2838).↩
- 5
- Refusant l’amnistie, les Etats allemands se borneront à autoriser le retour de certains réfugiés (E 21/77 et 79).↩
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