Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.5. Confédération germanique
I.5.3. Réfugiés
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 46
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#1267* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 25.07.-26.07.1849 (1849–1849) |
dodis.ch/41045 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 25 juillet 18491 1966 b. Beglaubigungsschreiben der Reichsabgeordneten von Liel und Stephani.
Procès-verbal de la séance du 25 juillet 18491
Das Präsidium legte vor ein von Hrn. General von Peucker, d.d. Donaueschingen, 23. Juli 1849 ausgestelltes Beglaubigungsschreiben2 für den k.bayerischen Oberstlieutenant und Chef des Generalstabs des in Baden operirenden Corps der Reichstruppen, Hr. von Liel, und den Grossherzoglich-Badischen Geheimen und Regierungsrath und Civilkommissär bei dem Generalkommando, Hr. Stephani, in welchem diese Herren Deputirten authorisirt worden sind, sich ohne Verzug nach Bern zu begeben, um dem Bundesrathe in Betreff der am 21.ds. erfolgten Besetzung der badischen Enclave Büsingen durch eine Kompagnie Reichstruppen authentische Aufschlüsse zu gewähren.
In einer heute Morgens ertheilten Audienz hätten sodann die Herren Deputirten sachbezüglich die Erklärung abgegeben, dass wiederholt vom Armeekommando die gemessensten Befehle ertheilt worden seien, das schweizerische Gebiet aufs Strengste zu respektieren und dass daher bei der Besetzung von Büsingen nie die Absicht obgewaltet habe, das Schweizergebiet zu verletzen oder in irgend einer Beziehung die Rechte der Eidgenossenschaft beeinträchtigen zu wollen.
Eine schriftliche Eröffnung habe jedoch diesfalls nicht stattgefunden; im Weitern haben aber die beiden Deputirten die Erklärung abgegeben, dass sie nur ermächtigt seien, über das fragliche Ereignis in Büsingen nähere Aufschlüsse zu ertheilen, keineswegs aber in diplomatische Unterhandlungen sich einzulassen.
Es wurde beschlossen, den Herrn Deputirten durch das Präsidium eröffnen zu lassen, dass der Bundesrath von ihren Mittheilungen Kenntnis genommen, sich hiebei aber nicht veranlasst gefunden habe, diesfalls eine besondere weitere Schlussnahme zu fassen, indem der eidgenössische Kommissär bereits die nöthigen Instruktionen besitze3, und zwar in dem Sinne, dass sie Hoffnung gewähren, dass diese Angelegenheit auf eine für beide Theile befriedigende Weise erledigt werden könne. Gegenwärtig könne aber von hier aus umso weniger eingetreten werden, als die Deputation mit keinerlei Vollmacht zu schriftlichen Erklärungen und einlässlichen Unterhandlungen versehen sei.
Im Weitern wurde beschlossen, dem Herrn Kommissär Stehlin sowohl von dem Eintreffen als von den abgegebenen Erklärungen der bemeldeten Deputation Kenntnis zu geben4, mit der Bemerkung, es wolle dem Bundesrath scheinen, dass es im Wesen der jetzt gestellten Forderung gleichkommen dürfte, wenn eine schriftliche Erklärung abgegeben würde, dass die Verletzung des Gebiets ohne Wissen und Willen des Militärkommandos stattgefunden, wenn ferners die bestimmte Zusicherung erfolgte, dass künftighin derartige Akten, bewaffnete Gebietsüberschreitungen ohne Bewilligung der schweizerischen Behörden nicht mehr Vorkommen werden und wenn endlich der Militärtransport in kleinen, vom Kommissariate zu bestimmenden Detaschementen vor sich gehen würde.
Man wolle ihn indessen an keinen Ausdruck binden, sondern überlasse es, in Bestätigung der ihm unter’m 24.ds. ertheilten Vollmacht gänzlich seiner Ansicht, den obschwebenden Konflikt einem für beide Theile wenn immer möglich befriedigenden Ziele entgegenzuführen. Hie bei dürfe wohl auch der Umstand in Betracht kommen, dass von dem Generalkommando zwei höher gestellte Beamte express nach der Bundesstadt zur Berichterstattung abgeordnet worden sind, woraus zu erhellen scheine, dass man auch jenseits Gewicht darauf lege, diesen Incidenzpunkt auf dem Wege der Minne beizulegen.5
- 1
- E 1004 1/3.↩
- 2
- E 27/13277.↩
- 3
- Lettre du Conseil fédéral à J.J. Stehlin du 24 juillet 1849 (E 27/13277).↩
- 4
- Idem, du 25 juillet 1849 (E 27/13277).↩
- 5
- Cf. la déclaration du major Du Hall, à Schaffhouse, le 28 juillet 1849 (E 27/13277, publiée dans FF 1849 II, p. 365–366). Le même jour Du Hall et Gmür signent une convention sur le retraitdes troupes hessoises(E21 /13277, publiée dansFY 1849II, p. 366-368). Les troupes hessoises quittèrent Büsingen le 30 juillet; cf. le rapport de Gmür au Conseil fédéral du 31 juillet 1849 (E 27/13273, publié dans FF 1849 II, p. 368-372).↩