Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 35
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#428* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 44 | |
Dossier title | Ernennung und Entlassung von NR Ulrich Hanauer, Baden, als eidg. Kommissar an der Nordgrenze. Berichte Hanauers an den BR, Juni - Juli 1849 (1849–1849) | |
File reference archive | B.253 |
dodis.ch/41034
In weiterer Beantwortung Ihrer verschiedenen Berichte vom 30. Juni und l.Juli2, vornämlich in Beziehung auf das von dem Grossherzoglich-badischen Beauftragten Herrn Klehe an Sie gestellte Gesuch um Festnahme derjenigen Individuen, welche unter dem Schutze der Empörung bedeutende Summen von Geld und Werthpapieren aus den badischen Staatskassen entfremdet und zum Theile für Anschaffung von Waffen verwendet haben sollen, – sowie auf das fernere Begehren desselben, das aus Grossherzoglich-badischen Hüttenwerken kommende Eisen mit Beschlag legen zu lassen und die Käufer von solchem Eisen aufzufordern, den etwa noch rükständigen Kaufpreis an Niemanden auszuzahlen, – stehen wir nicht an, Sie zu ermächtigen, daselbst vorläufig die nothwendigen Vorkehrungen zu treffen, auf dass gedachte Gelder und Werthschriften, sowie entfremdete Eisenbestandtheile, da, wo sie entdekt worden, zu Händen der rechtmässigen Eigenthümer mit Beschlag belegt und aufbewahrt werden. Wir werden gleichzeitig nicht ermangeln, die Standesregierungen in gleichem Sinne auf diesen Gegenstand aufmerksam zu machen, behalten uns aber vor, das weiter gestellte Begehren um Verhaftung der allfälligen Träger der entfremdeten Gegenstände etwas näher ins Auge zu fassen, und uns später darüber auszusprechen, da die angeblichen Entfremdungen im Augenblike, wo sie stattgefunden, kaum in die Kathegorie von gemeinen Verbrechen gehörten.
Was dann den von Ihnen berührten, schon seit längerer Zeit daselbst getriebenen Waffenhandel nach Deutschland von Seite in- und ausländischer Spekulanten betrifft, so ertheilen wir Ihnen die Weisung, genaue Acht haben zu lassen, dass von nun an weder ein derartiger Handel stattfinde, noch Bewaffnete, seien es Schweizer oder Fremde, aus unserem Gebiete ins Badische hinüber gelassen werden, damit in keiner Weise unsere neutrale Stellung gefährdet werde.
Was endlich noch die Notiznahme der dortigen Flüchtlinge und das Verfahren gegen dieselben anbetrifft, so ist dasselbe in der allgemeinen Instruktion3 Ihnen vorgezeichnet. Von allen anlangenden Flüchtlingen, mögen dieselben in Wirthsoder Privathäusern sich aufhalten, sollen Verzeichnisse gefertigt und ohne Ansehen der Person, in vorgeschriebener Weise internirt werden, immerhin als sich von selbst verstehend, dass die Rüksichten der Humanität nicht aus dem Auge gelassen werden.
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German Realm (Other) Export of munition Military policy