Sprache: Deutsch
26.9.1975 (Freitag)
Cinetel
Aktennotiz / Notiz (No)
Um den für den Fortgang eines juristischen Prozessverfahrens notwendigen Bereich jenseits der Grenze verbindlich betreten zu können, sollte die zuständige schweizerische Gerichtsinstanz nicht via Botschaft an die Partei im anderen Land gelangen, sondern an die dort zuständige richterliche Instanz, welche das Ersuchen weiterleitet oder ablehnt.
Aktenzeichen: B.13.61.Eg
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