Sprache: Deutsch
4.4.1973 (Mittwoch)
Schreiben (L)
• persönlich
Der Bundesanwalt stellt fest, dass über den Anwalt F. Hayoz kein Dossier besteht und legt dar, dass eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung eines Fahndungs- und Informationsdienstes im Interesse der inneren und äusseren Sicherhheit bestehe.
Aktenzeichen:
s.C.41.129.1.(11)
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