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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 24, doc. 58
volume linkZürich/Locarno/Genève 2012
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2001E#1978/84#7098* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2001(E)1978/84 426 | |
Titolo dossier | Auslieferungsvertrag Schweiz - Amerika (1950–1967) | |
Riferimento archivio | B.14.21.3.2 • Componente aggiuntiva: Vereinigte Staaten von Amerika |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2200.36(-)1980/24 33 |
Titolo dossier | Bankgeheimnis in der Schweiz (1966–1968) |
Riferimento archivio | 521.55 |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2200.36#1984/185#501* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2200.36(-)1984/185 63 | |
Titolo dossier | Vanderbilt Tire + Rubber Corp (VTR) (1967–1969) | |
Riferimento archivio | 521.55SD |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2001E#1978/84#7096* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2001(E)1978/84 426 | |
Titolo dossier | Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz (1964–1967) | |
Riferimento archivio | B.13.61.0 • Componente aggiuntiva: Vereinigte Staaten von Amerika |
dodis.ch/33138
Der schweizerische Botschafter in Washington, F. Schnyder, an den Chef der Abteilung für Politische Angelegenheiten des Politischen Departements, P. Micheli1
Das einzige Problem, das im Rahmen der sonst so gedeihlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den USA hier gelegentlich zu unfreundlichen und kritischen Bemerkungen2 Anlass gibt, ist die Tätigkeit der Schweizer Banken im Zeichen unseres Bankgeheimnisses3 und der Nummer-Konten. Auch den Beamten unserer Botschaft gegenüber fallen deswegen hin und wieder, auch von Seiten von Leuten, die im öffentlichen Leben stehen, nicht sehr angenehme Äusserungen. Anderseits habe ich bei Persönlichkeiten, welche im amerikanischen Bankwesen höchste Stellungen bekleiden, ein grosses Mass von Anerkennung und Respekt für die internationale Bedeutung und die Leistungen unseres Bankwesens feststellen dürfen (nicht zuletzt in jüngster Zeit im Hinblick auf die Massnahmen, die die Schweizer Grossbanken zur Entmutigung der Goldspekulation4 von sich aus getroffen haben).
Zum ersten Mal wurde ich nun gestern von einem Regierungsmitglied, und zwar bei Anlass eines Höflichkeitsbesuchs beim Justizminister, Attorney General Ramsey Clark, auf die Frage der Praxis unserer Banken «offiziell» angesprochen. Mr. Clark, der allerdings sogleich einräumte, mit der Sachlage persönlich nicht eingehend vertraut zu sein, gab der Befürchtung Ausdruck, dass kriminelle Kreise in Amerika unter Missbrauch schweizerischer Nummer-Bankkonten die Früchte ihrer verbrecherischen Tätigkeit in Sicherheit bringen. Er wisse zwar, dass unsere alten und bewährten Banken ihre Geschäfte bekanntlich sorgfältig und mit Verantwortungsbewusstsein führen. Es gebe aber anscheinend kleine neuere, oft von ausländischem Kapital, zum Teil wohl auch von amerikanischen Geldgebern beherrschte Bankinstitute, denen vielleicht nicht so viel Vertrauen entgegengebracht werden könne. Es stelle sich die Frage, ob sich hier einer erfolgreichen Verbrechensbekämpfung ein Hindernis entgegenstelle.
Ich wies meinerseits darauf hin, dass die Einrichtung der Nummer-Konten rechtlich weder die (ihrer Natur nach selbstverständlich keineswegs anonymen) Beziehungen zwischen den Banken und ihren Kunden noch die Frage öffentlicher Massnahmen, im Zusammenhang mit den fraglichen Bankkonten, berühren könne. Offenbar stelle sich nicht so sehr die Frage von Nummer-Konten sondern diejenige unseres Bankgeheimnisses und das Problem einer zwischenstaatlichen Rechtshilfe, und einer Zusammenarbeit der Polizeiorgane, worüber die beiderseitigen Fachleute sich sicher die nötigen praktischen Aufschlüsse würden geben können. Meine Botschaft sei aber selbstverständlich gern bereit, den Mitarbeitern von Mr. Clark, wenn sie sich über diese Frage näher informieren möchten, nach Möglichkeit behilflich zu sein. Voraussetzung einer schweizerischen Strafrechtshilfe sei aber jedenfalls, dass es sich bei dem in Frage kommenden Delikt nicht um ein Fiskalvergehen handle und dass es auch in der Schweiz als strafbar betrachtet werde. Mr. Clark ging auf diese Frage nicht weiter ein und bemerkte nur noch, dass es sich um einen sehr weitgespannten Kreis möglicher Delikte handeln könne, Erpressungen, «Gambling», illegaler Handel mit Narkotika usw. In vielen Fällen (vide den berühmten Fall von Al Capone5) biete allerdings den Bundesbehörden das Delikt der Steuerhinterziehung die wirksamste Handhabe im Kampf gegen die Verbrecher, ein Delikt, das sich, wie ich nochmals erwähnte, als Grundlage für eine schweizerische Rechts hilfe nicht eignet.
Ich weiss nicht, ob der Attorney General oder seine Mitarbeiter im Justice Department auf diese Frage der Botschaft gegenüber zurückkommen werden. Es ist durchaus denkbar, dass die Frage von den beiderseitigen zuständigen Organen in nützlicher Weise direkt erörtert werden kann.
Warten wir ab. Dass die Frage unserer Bankpraxis6 und besonders unseres Bankgeheimnisses nun auch höchste amerikanische Regierungsstellen zu beschäftigen und zu Äusserungen gegenüber dem diplomatischen Vertreter der Schweiz veranlasst, ist aber auf jeden Fall eine Tatsache, die wir nicht unbeachtet lassen können7. Auch der Zusammenhang, der zwischen dieser Tatsache und dem in Amerika in erschreckender Weise überhand nehmenden Verbrecherunwesen besteht, ist nicht zu übersehen. (Man könnte allerdings hier einwenden, dass nicht das organisierte Verbrechertum (Mafia etc.), das Mr. Clark vor Augen hatte, sondern tatsächlich soziale Unruhen und mehr oder weniger spontane Gewaltverbrechen hier stark zunehmen).
Der Kampf gegen das Verbrechen ist hier zu einer brennenden innenpolitischen Frage geworden, und die Administration Johnson bemüht sich, der zunehmenden Kriminalität mit scharfen Massnahmen entgegenzuwirken. Man muss unter diesen Umständen erwarten, die zu Recht oder Unrecht bestehenden Vermutung, dass amerikanische Verbrecherorganisationen ihre unrechtmässig erworbenen Vermögen in Schweizerbanken deponieren, werde wieder häufiger und lauter zur Sprache kommen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Frage des Bankgeheimnisses mit der Zeit zu einem ernstlichen Politikum in den schweizerisch-amerikanischen Beziehungen werden könnte.
Alles, was getan werden kann, um solche Tendenzen durch die Gewährung einer internationalen Strafrechtshilfe, soweit diese mit den Bestimmungen unserer Gesetzgebung und Praxis vereinbar ist, ist deshalb sicher vom Gesichtspunkt unserer Beziehungen zu den USA willkommen. Die Frage verdient auch deshalb Beachtung, weil die amerikanischen Justizbehörden sonst ihrerseits vielleicht in vermehrtem Masse versucht sein könnten, massgebenden Persönlichkeiten oder Beauftragten der schweizerischen Banken gegenüber einseitige Untersuchungsmassnahmen zu treffen, welche sich unter Umständen auf unsere zwischenstaatlichen Beziehungen sehr störend auswirken könnten. (Ich verweise in diesem Zusammenhang auf unsere Korrespondenz8 betreffend den Banquier Paravicini in Bern und «Vanderbilt Tire and Rubber Corporation»).
- 1
- Schreiben: E2001E#1978/84#7098* (B.14.21.3.2). Visiert von M. Gelzer und P. A. Nussbaumer.↩
- 2
- Vgl. z. B. DDS, Bd. 23, Dok. 1, dodis.ch/30938, Anm. 12.↩
- 3
- Vgl. dazu DDS, Bd. 24, Dok. 23, dodis.ch/33015.↩
- 4
- Vgl. dazu den Rapport sur la situation économique et monétaire présenté au Conseil de Banque de la Banque nationale suisse en séance von E. Stopper vom 15. Dezember 1967, E2001E#1978/84#1223*: Le run sur l’or s’est traduit principalement dans les importants achats d’or des banques suisses.[...] C’est pourquoi, le 25 novembre, la Banque nationale a réuni les principales banques intéressées au commerce de l’or pour s’entretenir avec elles des mesures propres à endiguer cette poussée.↩
- 5
- Zur Tätigkeit des organisierten Verbrechens in der Schweiz vgl. die kleine Anfrage von J. Ziegler vom 26. Juni 1969, E4260 D-01#1995/257#169* (002.3.30) sowie Doss. E6100 B-01#1981/29#162* (0.085); E4110B#1981/85#696* (M.599); E2001 E#1980/83#683* (C.41.129.1) und E2001E#1980/83#688* (C.41.129.1.(11)).↩
- 6
- Für eine Stellungnahme zur Berufsgeheimhaltepflicht vgl. das Schreiben von M. Lusser und M. Oetterli an die Schweizerische Bundesanwaltschaft vom 9. März 1964, dodis.ch/33698 sowie das Kreisschreiben von A. Sarasin und M. Oetterli an die Mitgliedbanken vom 18. Oktober 1968, dodis.ch/33702.↩
- 7
- Am 12. Januar 1968 fand eine Besprechung zum Verhältnis der Schweizer Banken zu den USA statt. Vgl. das Schreiben von P. A. Nussbaumer an die Schweizerische Bankiervereinigung vom 29. Januar 1968, dodis.ch/33700. Zum weiteren Verlauf der Diskussion vgl. das Schreiben von W. Spühler an L. von Moos vom 10. März 1969, dodis.ch/33703; die Notiz von S. Arioli vom 27. März 1969, dodis.ch/33706; den Bericht über informelle Gespräche von P. A. Nussbaumer vom 22. April 1969, dodis.ch/33707 sowie den Bericht über die dritte Gesprächsrunde von C. Markees und P. A. Nussbaumer vom 9. Juli 1969, dodis.ch/33708.↩
- 8
- Zur Bank Paravicini vgl. das Schreiben von F. Schnyder an P. Micheli vom 30. Juni 1967, E2200.36#1980/24#410* (521.52). Zur Vanderbilt Tire and Rubber Corporation vgl. Doss. E2200.36#1980/24#412* (521.55).↩
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