Langue: allemand
4.2.1966 (vendredi)
Mitbericht zum Antrag vom 26.1.1966 des Justiz- und Polizeidepartements zur Frage der Gründung einer Sowjetbank
Rapport joint (Rj)
Nach geltendem Recht kann die gesetzeskonforme Gründung einer ausländischen Bank in der Schweiz nicht verhindert werden. Im Sinne einer Erweiterung des Ost-West-Handels ist die Gründung zu begrüssen, obwohl die Nachteile auch berücksichtigt werden müssen. Das sowjetische Agentennetz würde dagegen wohl nicht über die Bank, sondern über bisherige Verbindungen finanziert werden. Eine Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen für das Bankpersonal durch die Fremdenpolizei würde als diskriminierende Massnahme interpretiert und würde zu diplomatischen Verstimmungen führen.
Référence: C.41.731.1
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