Inkrafttreten des schweizerisch-italienischen Wirtschaftsabkommens; alliierte Einwände, insbesondere der Amerikaner, die als Konkurrenten auf dem italienischen Markt auftreten.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 16, doc. 42
volume linkZürich/Locarno/Genève 1997
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1967/32#28889* | |
Old classification | CH-BAR E 7110(-)1967/32 1231 | |
Dossier title | AVA Gesandtschaft schweiz., Rom (Handelsvertrag), 1945 (1945–1945) | |
File reference archive | 821 P • Additional component: Italien |
dodis.ch/309
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer dringenden Mitteilung Nr. 345 vom 5. November sowie meine diesbezügliche Antwort Nr. 384 heutigen Datums2 zu bestätigen und Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass sich mein Mitarbeiter, Herr Dr. Rossetti, auf Grund Ihrer Mitteilung unverzüglich mit Comm. Venturini, Sektionschef der Generaldirektion für wirtschaftliche Angelegenheiten des Aussenministeriums in Verbindung gesetzt hat, um sich über die gegenwärtige Lage der italienisch-alliierten Verhandlungen betreffend Inkrafttreten des schweizerisch-italienischen Abkommens3 zu erkundigen. Bei dieser Gelegenheit teilte Comm. Venturini mit, dass sich, obwohl noch kein definitiver Entscheid getroffen worden sei, die Lage insofern gebessert habe als die italienische Regierung aus London die Nachricht erhalten habe, die englischen Behörden seien bereit, das Abkommen in seiner ursprünglichen Form in Kraft treten zu lassen; wobei man allerdings englischerseits an der erhobenen Kritik festhält und der italienischen Regierung den Vorwurf macht, durch die im Abkommen vorgesehene Schuldenregelung die prinzipielle Frage der Regelung der Kriegsschulden präjudiziert zu haben. Es scheint sogar, dass die englischen Behörden bereit sind, in Washington dahin zu wirken, dass auch amerikanischerseits das Inkrafttreten des Abkommens bewilligt werde, ohne dass dabei die amerikanischen Behörden von ihrem prinzipiellen Standpunkt abweichen, dass die italienische Regierung kein Recht habe, Schuldentilgungsabkommen mit andern Ländern abzuschliessen, besonders für Kriegsschulden (was sich auf das Spezialkonto bezieht), bevor nicht die italienischen Schulden gegenüber Amerika geregelt seien.
Obwohl Comm. Venturini ausdrücklich betonte, er sage dies alles im Konditional, so gab er doch einer gewissen Hoffnung der italienischen Regierung Ausdruck, dass es trotz allen Schwierigkeiten gelingen werde, die amerikanischen Behörden umzustimmen und von ihnen die Einwilligung zum Inkrafttreten des schweizerisch-italienischen Wirtschaftsabkommens zu erwirken. Eine völlig negative Einstellung dagegen soll die Alliierte Kommission in Rom noch einnehmen, doch würde sich bei einem günstigen Entscheid in London und Washington die alliierte Kommission wohl fügen müssen und ihre Einwilligung erteilen. Denn formell ist es die Alliierte Kommission in Rom, welche das Inkrafttreten des Abkommens genehmigen muss.
Unter diesen Umständen hat es die Gesandtschaft vermieden, eine offizielle Mitteilung des Aussenministeriums betreffend die alliierten Schwierigkeiten zu provozieren. Dies auch nicht zuletzt darum, weil Di Nola eine solche Mitteilung vermeiden möchte, da diese eine offizielle Stellungnahme der schweizerischen Behörden nach sich ziehen müsste. Ein solcher schweizerischer Entscheid würde unter den gegebenen Umständen notgedrungen zum völligen Scheitern des abgeschlossenen Abkommens führen und es würde sich nur noch die Frage erheben, ob auf vollkommen veränderter Grundlage neue Verhandlungen begonnen werden sollen. Dies möchte die italienische Regierung wenn irgendwie möglich vermeiden in der Hoffnung, dass es in absehbarer Zeit doch noch gelingen werde, die alliierten Behörden von der Notwendigkeit der Wiederaufnahme der schweizerisch-italienischen Wirtschaftsbeziehungen zu überzeugen.
Was nun die negative Einstellung der Alliierten Kommission in Rom betrifft, so sei hierzu noch bemerkt, dass die Gesandtschaft von verschiedenen Quellen erfahren konnte, dass diese Einstellung nicht zuletzt auf Einflüsterungen italienischer Industriekreise zurückzuführen ist, eine Tatsache, die auch von Comm. Venturini bestätigt wurde. So erfuhr die Gesandtschaft von zuverlässiger Seite, Vertreter dieser Kreise hätten damit geprahlt, dass sie es gewesen seien, welche die Einwendungen der amerikanischen Behörden provoziert hätten, um dadurch die nationalen Interessen der italienischen Industrie zu schützen. Es handelt sich hier um Vertreter der Maschinen- und Elektroindustrie, deren Betriebe mehr oder weniger intakt sind und welche mit ihrer frühern Mentalität der Autarchie und des Schutzes der nationalen Industrie die italienischen Behörden zwingen wollen, die Einfuhr aus dem Auslande zu verhindern, mit der Argumentation, sie müssten ihre Belegschaften entlassen, wenn sie nicht für den Wiederaufbau Italiens arbeiten können. Die Wiederaufnahme der Arbeit ist aber nur möglich, wenn sie aus dem Auslande und vor allem aus der Schweiz kleinere Maschinenbestandteile zur völligen Inbetriebsetzung ihrer Fabriken einführen können, wofür sie von der italienischen Regierung vollkommene Freiheit fordern. Diese Mentalität geht also darauf hinaus, die schweizerische Industrie nur soweit zu berücksichtigen, als es für die Reparaturen ihrer technischen Anlagen notwendig ist, und sie nachher mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln vom italienischen Markt auszuschalten. Diese Einstellung wird nun weder von den italienischen Behörden noch vom Grossteil der italienischen Industrien geteilt, welche sich für einen freien internationalen Handel einsetzen. Dagegen scheinen diese Leute bei der Alliierten Kommission Gehör gefunden zu haben und dies verständlicherweise, da amerikanischerseits, wenn auch nicht offen, so doch mit allen Mitteln versucht wird, die Konkurrenz der schweizerischen Industrie im italienischen Markt auf ein Minimum zu reduzieren.
Obwohl diesen negativen Tendenzen gegenüber dem schweizerischitalienischen Wirtschaftsverkehr in Anbetracht der Einstellung der Regierung und des grossen Teils der Industrie keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden muss, so ist es dennoch nicht ausgeschlossen, dass auch inskünftig durch ähnliche Machenschaften der Wirtschaftsverkehr zwischen der Schweiz und Italien erschwert wird.
- 1
- Schreiben: E 7110/1967/32/821.Italien/9.↩
- 2
- Nicht abgedruckt.↩
- 3
- Abkommen vom 10. August 1945, vgl. dodis.ch/1769.↩
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