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1.2.1935-30.11.1935
BArch Berlin, R 2, 58742 [alt R 21.01, 8742]
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Nr. 58742 (alt 8742)

(326 Bl.)
(13.2.1935 bis 18.11.1935)

- Telegramm Weizsäckers und Hagemanns zum Stand der  Verhandlungen, 13.2.1935: "In allen Punkten steht Einigung bevor. Stucki betont ausdrücklich, daß dies seine Mindestforderungen wären, von deren Annahme abhängt, ob Einigung über deutsche Kontingentierungswünsche und schweizerische Zollwünsche zustandekomme. Bei Einigung wird Stucki noch einige deutsche Kontingentierungswünsche befriedigen. Im Falle Ablehnung müßten Verhandlungen insoweit abgebrochen werden, da deutsche Kontingentierungswünsche ziemlich weitgehend befriedigt, bitte um Ermächtigung zur Annahme schweizerischer Forderungen. Im Falle Abbruch dieses Verhandlungsteils muß auch entschieden werden, ob im Januar paraphierte Käsevereinbarung abgeschlossen oder Provisorium weitergeführt werden soll." [S. 4f.];

- Schriftwechsel bezüglich schweizerischer Käseeinfuhr nach Deutschland, [S. 6ff.];

- Auszug aus einem Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 16.2.1935: "Die schweizerischen Wünsche auf Erhöhung des Zollkontingentes für Kolbenringe und auf Einräumung eines Zollkontingents für Explosionsmotoren sollen abgelehnt werden. Ebenso kann bei der Maschinenposition die von der Schweiz gewünschte Erklärung nur in der der Delegation bereits übermittelten Form abgegeben werden.
Auch für den Fall des Scheiterns des die schweizerischen Zollwünsche und deutschen Kontingentswünsche betreffenden Teils der Verhandlungen kann die Vereinbarung über Käse in der im Januar paraphierten Fassung abgeschlossen werden." [S. 8];

- Wirtschaftliche Jahresübersicht für das Jahr 1934, angefertigt von der Deutschen Gesandtschaft in Bern, [S. 11];

- Auszug aus einem Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 28.2.1935: "Dem Schweizer Bundesrat soll eine Änderung der Kündigungsfristen des Abkommens über den Warenverkehr in der Form vorgeschlagen werden, daß Deutschland noch bis zum 31. März d.J. das Warenabkommen und damit auch das Abkommen über den Verrechnungsverkehr zum 30. April kündigen kann. Falls eine entsprechende Vereinbarung nicht rechtzeitig zustandekommt, muß das Abkommen noch vor dem 1. März vorsorglich gekündigt werden.", [S. 26];

- Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Änderung des Schlußprotokolls zur Vierten Zusatzvereinbarung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über den Warenverkehr. Vom  31.1.1935, gez. v. Bülow, [S. 30];

- Text der 7. Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr v. 7.3.1935, veröffentlicht im Schweizerischen Handelsblatt Nr. 59 v. 12.3.1935, S. 646/7, [S. 32f.];

- Liste der bei Abschluss der deutsch-schweizerischen Wirtschaftsbesprechungen in Bern getroffenen Abreden, 19.2.1935, anhängig ist eine Aufstellung der schweizerischen Zollwünsche [dabei ist auch vermerkt, ob diese Wünsche bisher von deutscher Seite angenommen oder abgelehnt worden sind], sowie die "Allgemeinen Vereinbarungen zur schweizerischen Einfuhrkontingentierung",  "Letzter Stand der deutschen Wünsche zur schweizerischen Einfuhrkontingentierung", "Letzter Stand der deutschen Wünsche zum schweizer Zolltarif", "Letzter deutscher Vorschlag über das Ausfuhrförderungsverfahren", "Waren, für die das Ausfuhrförderungsverfahren allgemein angewendet werden kann" [S. 34ff.];

- Protokoll zum Notenwechsel vom 19.2.1935 über die Regelung der Einfuhr von Schweizerkäse nach Deutschland [S. 58];

- Zusatzprotokoll zu den Vereinbarungen über Verrechnung im deutsch-schweizerischen Warenverkehr (Warenzahlungsabkommen)/ Neufassung vom 8.12.1934/ - Anlage zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr [S. 61];

- Zusatzvereinbarung zu den Vereinbarungen über den deutsch-schweizerischen Reiseverkehr (Reiseabkommen) vom 8.12.1934 [S. 69];

- Vereinbarung betreffend Abänderung des Zeichnungsprotokolls zur Zusatzvereinbarung vom 8.12.1934 zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 26.7.1934 [S. 70];

- div. gegenseitige Bestätigungsschreiben bzw. Schreiben mit den Bitten um solche [u.a. S. 72];

- Schreiben Hagemanns an Stucki, daß Wohltat die Verhandlungen an seiner Stelle weiterführen wird, 15.3.1835 [S. 74];

- Schreiben Wohltats an Ministerialdirektor Ernst, Reichsfinanzministerium, 15.3.1935: "Die zwischen Deutschland und der Schweiz bestehenden Abkommen über den Warenverkehr und über die Regelung des Transfers der Kapitalerträgnisse haben die Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern nicht in der gewünschten Weise regeln können. Entgegen den Erwartungen auf Grund der bisherigen Handelsbilanz haben sich die Verrechnungskonten so entwickelt, daß eine starke, von Deutschland nicht tragbare Verschuldung eingetreten ist. Die Verrechnungskonten weisen zur Zeit zu Lasten Deutschlands einen Passivsaldo von etwa 23 Millionen RM auf, zu denen weitere etwa 23 Millionen RM alte Verbindlichkeiten für Waren nichtschweizerischen Ursprungs und etwa 10 Millionen RM Passivsaldo  im Reiseverkehr hinzugerechnet werden müssen. Die Einzahlungen auf schweizerischer Seite haben somit kaum ausgereicht, den Warenverkehr auszugleichen. Für die Transferleistungen haben die Schweizerische Bankenvereinigung und die Schweizerische Postverwaltung bereits 14 Millionen sfrs. vorgelegt, während weitere Zahlungsaufträge aus dem Transferabkommen von insgesamt 26 Millionen sfrs. noch schweben. Aus diesen Zahlen geht hervor, daß eine Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes nicht länger verantworten werden kann, zumal für die Deutsche Verrechnungskasse dadurch ein Kursrisiko entstanden ist, daß sie an Warenschuldner zur Zeit bereits 20 Millionen sfrs. verkauft hat, für die auf dem Sammelkonto noch keine Deckung vorhanden ist. Bei den getroffenen Vereinbarungen ist an ein solches Risiko der Deutschen Verrechnungskasse niemals gedacht worden. Es ist daher notwendig, in kürzester Zeit zu einer neuen Regelung zu gelangen, für welche die folgenden Richtlinien Grundlage sein müssen:

I.
Die deutschen Überwachungsstellen werden in Zukunft für die Wareneinfuhr aus der Schweiz Devisenbescheinigungen nur in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Einzahlungen ausstellen können, die im vorletzten Monat auf den Verrechnungskonten der Deutschen Verrechnungskasse bei der Schweizerischen Nationalbank eingegangen sind. Bei Bemessung des Prozentsatzes wird ein Betrag von 12 % sämtlicher Einzahlungen zur freien Verfügung der Deutschen Verrechnungskasse bleiben müssen. Weiterhin wird in jedem Falle die Verzinsung der Stillhaltekredite und der nach dem 15.7.1931 nach Deutschland abgegebenen schweizerischen Kredite (Neukredite) sicherzustellen sein. Inwieweit für die Abtragung der alten Warenschulden ein Betrag zur Verfügung bleibt, hängt von der Höhe der Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank, insbesondere von der Steigerung der deutschen Ausfuhr nach der Schweiz ab.
Die für die Reichsbank bestimmten Devisen würden ihr also im Gegensatz zu der bisherigen Regelung nunmehr zur freien Verfügung stehen. Nach der vorgesehenen Regelung kann auch die Verzinsung der Stillhaltekredite in Zukunft nur noch aus den auf dem Sammelkonto eingehenden Exporterlösen erfolgen.

II.
Die Neuregelung wird so gestaltet werden müssen, daß unter allen Umständen eine Erhöhung der deutschen Verschuldung vermieden und darüber hinaus durch eine Steigerung der deutschen Ausfuhr die Tilgung der aufgelaufenen Warenschulden ermöglicht wird.
Wenn der Erlös der deutschen Ausfuhr die für die deutsche Einfuhr und für den Kapitaldienst erforderlichen Beträge nicht mehr deckt, wird der Kapitaldienst zunächst zurücktreten müssen. Seine Aufrechterhaltung würde nur bei einer einschneidenden Drosselung der Schweizer Ausfuhr nach Deutschland möglich sein. Damit wäre aber der Weg zu einer weiteren empfindlichen Schrumpfung  des beiderseitigen Handelsverkehrs beschritten, der für beide Seiten gleich unerwünscht sein würde. Beide Länder dürften im Gegenteil ein Interesse daran haben, einen nachhaltigen Aufschwung des deutschen Außenhandels zu ermöglichen, weil dieser allein auch den Zinsgläubigen die Befriedigung ihrer Forderungen gewährleisten könnte. Solange die Überschüsse aus dem Warenverkehr nicht ausreichen, um einen Transfer der Kapitalerträgnisse zu ermöglichen, könnte man an eine Regelung denken, die der für englische Transfergläubiger gefundenen Lösung entspricht.", [S. 75ff.];

- Texte Deutsch-schweizerische Wirtschaftsvereinbarungen vom 7.3.1935 [S. 83ff.]:
1. Siebente Zusatzvereinbarung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr, mit Anlage,
2. Protokoll aus Anlass des Abschlusses der siebenten Zusatzvereinbarung,
3. Vierte Zusatzvereinbarung zum Protokoll über die Durchführung der schweizerischen Einfuhrbeschränkungen,
4. Brief betreffend Durchführung der schweizerischen Einfuhrbeschränkungen,
5. Interpretationsbrief betreffend Technik bei der schweizerischen Kontingentsveranlagung,
6. Dritte Zusatzvereinbarung zum Protokoll über die Durchführung des deutschen Zusatzausfuhrverfahrens, mit Anlage,
7. Protokoll betreffend Kontingente des II. Quartals, Uhren, Goldhypothekenzinsen, Versicherungszinsen, Forellen.

- Schreiben Dankworts v. 31.3.1935:
"Habe nach erfolgreicher Kündigung Chef Handelsabteilung Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements aufgesucht, um seine nächsten Dispositionen kennenzulernen. Minister Stucki erklärte, er bedauere negativen Ausgang der Verhandlungen persönlich besonders tief, da Kündigung für ihn Aufhebung eines in mühsamer jahrelanger Arbeit aufgebautes Vertragswerk bedeute; dagegen ergebe Kündigung für Schweizerische Regierung eher Erleichterung schwieriger innerpolitischer Lage, weil einseitiges Clearing öffentlicher Meinung bedeutend verständlicher als ein neues Verrechnungsabkommen, durch das Schweiz Fundierung bisher transferierter Zinsbeträge, Exportdrosselung und Zinsherabsetzungen hätte übernehmen müssen. Wahrscheinliche Rückwirkung auf Geldmarkt und Börse würde bei finanziellen Reserven Landes nur vorübergehend unangenehm sein. Er werde Bundesrat jetzt vor schlagen, einseitiges Clearing einzuführen, wozu Apparat vorhanden sei und dabei alle Deutschland gewährten Einfuhrkontingente einschließlich aller Zugeständnisse neueren Datums aufrechtzuerhalten. Aus Warenverkehr werde Schweiz ausreichendes Saldo herauswirtschaften, um bestimmte Zinszahlungen zu ermöglichen. Aus internationalem Stillhalteabkommen ergebe sich außerdem, daß Kategorie Stillhaltegläubiger vorläufig von uns besonders befriedigt werden müßte. Schließlich möchte er annehmen, daß man bis Ende April vereinbaren könne, aus gekündigtem Vertragskomplex diejenigen Teile wieder in Wirksamkeit zu setzen, die beiderseitigem Interesse auch heute noch entsprächen.
Pressecommuniqué über Kündigung, das kurz gehalten sein wird, folgt für Montag-Abendblätter. Außerdem wird Stucki wie üblich schweizerische Presse empfangen und diese über Gang Verhandlungen unterrichten, wobei er hervorheben will, daß deutsche Forderung auf erhöhtes freies Saldo für Reichsbank schon weit vorgeschrittene Einigung unmöglich gemacht habe. Schließlich gin g aus Unterredung hervor, daß Stucki auf Ende dieses Jahres ernsthaft an Rücktritt von seinem jetzigen Amt denkt." [S. 114];

- Telegramm der Deutschen Gesandtschaft, 31.3.1935: "Bundesrat Schulthess bat mich heute, ihn aufzusuchen, um mir folgendes mitzuteilen: Kündigung deutsch-schweizerischen Waren- und Verrechnungsabkommens bedeutet so schweren Eingriff in jahrzehntelange freundschaftliche deutsch-schweizerische Wirtschaftsbeziehungen, daß er nicht glauben könne, Deutsche Regierung habe gegenüber befreundeten Lande wie Schweiz sein letztes Wort gesprochen. Seit über zwanzig Jahren habe er stets Einigungsmöglichkeiten mit Deutschland gefunden, so daß jetzt am Ende seiner Laufbahn unmöglich Auflösung jeden Vertragsverhältnisses stehen könne. Er mache daher dringenden Vorschlag, Kündigungstermin sofort bis 7. April zu verlängern und mündliche Aussprache auf Grundlage deutschen Entwurfs zum Vorvertrag über Neu-Ordnung deutsch-schweizerischen Zahlungsverkehrs wieder aufzunehmen, den ihm deutsche Delegation am 29. März vorgelegt habe.
Bundesrat Schulthess, der wiederholt ungewöhnlichen Ernst der Lage wiederholte, schilderte Wirkung Kündigung auf allgemeine deutsch-schweizerische Beziehungen in dunkelsten Farben. Mein Eindruck aus anderthalbstündigen Unterredung, der Minister Stucki beiwohnte, geht dahin, daß Schweizerische Regierung, wenn immer möglich, Kündigung vermieden sehen möchte. Auf meinen Einwand, daß die Verhandlungen wohl in erster Linie an dem ungenügenden Reichsbanksaldo gescheitert seien, setzte sich Bundesrat mit den Stillhaltegläubigern in Verbindung, die offenbar geneigt wären, zugunsten freien Reichsbanksaldos auf weitere Zinsabstriche einzugehen." [S. 116];

- Aktenvermerk v. 9.4.1935:
"Herr Benzler teilt 10 Uhr 30 telefonisch folgendes mit:
Ueber den freien Saldo ist gestern mit den Schweizern Einigung erzielt worden mit dem Ergebnis, dass zunächst ein tatsächlicher freier Saldo von 1,6 - ,7 Millionen gewährleistet ist, der nach etwa 5 Monaten, wenn gewisse Vorbelastungen abgetragen seien, auf 2,2 - 2,3 Millionen monatlich angewachsen wird. Im Warenverkehr seien einige Fragen noch offen, doch würde hierüber voraussichtlich heute eine Einigung erzielt. Demgemäss sei die Frist zur Kündigung bis zum 17. April verlängert worden. Die Verhandlungen gingen dann in Bern oder Zürich weiter. Hierüber würde heute abend ein gemeinsames amtliches Communiqué herausgegeben.", gez. Ulrich, [S. 120];

- Abschrift eines Schreibens der Schweizerischen Nationalbank an Stucki  als Chef der schweizerischen Verhandlungsdelegation für das schweizerisch-deutsche Verrechnungsabkommen, 9.4.1935:
"Es ist den schweizerischen Stillhaltegläubigern aus Kreisen, die an der Fortführung des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland ein ganz besonderes Interesse haben, nahegelegt worden, zur Aufrechterhaltung des schweizerisch-deutschen Verrechnungsabkommens dadurch beizutragen, dass sie bis auf weiteres auf den Transfer von einem Viertel der Zinsen auf ihren Stillhalteforderungen verzichten, mit der Massgabe, daß diese nicht transferierten Zinsbetreffnisse nach Wahl des Gläubigers entweder:
zum Kapital geschlagen und den für das Kapital geltenden Bestimmungen der Stillhalteabkommen unterstellt,
oder aber für Rechnung des Gläubigers vom Schuldner direkt beim Treuhänder auf Registermark-Konto gemäss Ziffer 10 (4) und ff. einbezahlt werden; die so in Reichsmark umgewandelten Beträge fallen für die Ermittlung der "Berechnungsgrundlage" gemäss Ziffer 10 (2) ausser Betracht.
Der Schweizerische Bankenaussschuss wird alsbald nach erfolgter definitiver Verständigung über die Verlängerung des schweizerisch-deutschen Verrechnungsabkommens die von ihm beschlossenen Konzessionen (Reduktion der Zinssätze für die Stillhaltekredite auf das Niveau des für die übrigen ausländischen Gläubiger geltenden einheitlichen Zinsschemas-Verzicht auf den Transfer eines Viertels der Stillhaltezinsen) den schweizerischen Stillhaltegläubigern bekannt geben und zur Annahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Verrechnungsabkommens empfehlen." [S. 127];

- Durchdruck des paragraphierten Vorvertrages v. 9.4.1935: Richtlinien-Vereinbarung, [S. 131ff.];

- Vermerk. Erläuterungen zum deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen vom 17.4.1935, [S. 143ff.];

- Text des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr v. 17.4.1935, [S. 148ff.];

- Briefwechsel wg. der Erschwerung für deutsche Geschäftsniederlassungen in der Schweiz, [S. 251];

- Auszug aus einem Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 25.7.1935: "Das schweizerische Projekt einer Liquidierung der deutschen Kapitalverschuldung an die Schweiz durch die Uebertragung von Bergwerkseigentum an eine zu errichtende Kohlenmonopolgesellschaft und durch Kohlenlieferungen in Höhe von 80 Mill. schweiz. Franken jährlich für die Dauer von 40 Jahren soll in Verhandlungen weiter gefördert werden. Dabei muss jedoch zum Ausdruck kommen, dass bei der Durchführung dieses Projektes eine Verständigung über die möglichen Rückwirkungen auf den beiderseitigen Warenverkehr herbeigeführt wird mit dem Ziel, eine Schädigung der deutschen Ausfuhrinteressen nach der Schweiz zu vermeiden.", [S. 261];

- div. Schnellbriefe mit  anhängigen Schreiben der schweizerischen Gesandtschaft in Deutschland bzw. des AA, [S. 268ff.]

- Schriftwechsel zum deutsch-schweizerischen Reiseverkehr, [S. 280ff.];

- Auszug aus einem Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v.4.9.1935, [S. 283];

- Schriftwechsel zum Verrechnungsverkehr, [S. 285ff.];

- Texte des XI, Berichtes des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14.10.1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 10. September), [S. 293ff.];

- Auszüge aus Sitzungsprotokollen des Handelspolitischen Ausschusses v. 8.10.1935 und 5. November, [S. 321ff.];

- Schreiben der Deutschen Gesandtschaft wg. des Rücktritts Stuckis, 6.11.1935, [S. 325f.];
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