Langue: ns
1935-1941
BAR; E 7160-10(-)1968/30/, 188; Korrespondenz mit EPD, EVD und Fremdenpolizei bis 1941
Info Commission Indépendante d'Experts Suisse-Seconde Guerre Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Eidgenössische Fremdenpolizei

- Transferabteilung der SVSt wollte von Frepo wissen, welche Bedingungen in Bezug auf deutsch-schweizerischen Clearing gemacht wurden bei Aufenthaltsbewilligung:
* Eidg. Fremdenpolizei an SVSt, 22.12.1938: Deutscher Staatsangehöriger Alfred Becker erhält Aufenthaltsbewilligung zusammen mit seiner Familie bis Ende September 1939. Es wurde die Bedingung gestellt, dass sie das deutsch-schweizerische Verrechnungsabkommen nicht benützen dürfen. (KOPIE)
* Eidg. Fremdenpoizei an SVSt, 8.12.1938: Bei der Aufenthaltsbewilligung für Anna Aszkanazi, österreichisch-deutsche Staatsangehörige, wurden keine Bedingungen für die Benutzung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs gestellt. (KOPIE)
* SVSt an Frepo, 3.8.1937: Franzose Jules Perrigot wolle an deutsch-schweizerischen Transfer teilnehmen. Frage, ob sein Aufenthalt in Vevey dauerhaft (permanent) sei.
* SVSt an Frepo, 17.8.1937: Hat Robert Schmal «tatsächlich seinen ständigen und ausschliesslichen Wohnsitz in der Schweiz»? [-> Kriterium Domizilprinzip !]
* Frepo an SVSt, 6.11.1937: Karl Lücker habe mehr Guthaben in der Schweiz als in Deutschland. Wolle Mietzinsen nicht transferieren. Sein Kapital in Deutschland, selbst wenn es erlaubt würde, werde er nicht transferieren. [-> Immigranten mussten sich verpflichten]
* Frepo an SVSt, 1.12.1937: Adolf Josef Knipschild erhielt Aufenthaltsbewilligung im Waadt bis Ende Oktober 1938. Er habe erklärt, er werde seine Zinsen nicht in die Schweiz transferieren. Die Aufenthaltsbewilligung sei ihm aber nicht unter dieser Bedingung gegeben worden, so die Frepo. [wenn er es zukünftig versuche könne man über Verlängerung der Aufenthalt berücksichtigen]
* Frepo an SVSt, 28.12.1937: Hermann Jacobi erklärt in einem Brief schriftlich, dass er nicht am Clearing teilnehmen werde. Er war Huaptaktionär einer Firma in Zürich (Lateltin AG) (KOPIE)
* SVSt an Frepo, 13.4.1938: «En outre, il ne nous semble pas à désirer, au point de vue clearing, qu'un étranger se fasse accorder le permis de séjour en Suisse si ses revenus ne dépendent que du clearing.»

* SVSt an Frepo, 5.4.1939: Willy Feibisch (in Lugano) erklärte am 29.11.1938 zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung, den italienisch-schweizerischen Clearing nicht zu belasten. [Er bezog auch Beträge aus deutschem Cleraing] «Der vorliegende Fall ist ein Beispiel dafür, in welcher Weise Ausländer operieren, um den schweizerischen Clearingverkehr auszunutzen. Wir möchten daher vorschlagen, in Zukunft die Verzichterklärungen nicht auf einen bestimmten Clearing zu beschränken, sondern den Gesuchstellern ganz generell die Verpflichtung aufzuerlegen: "auf jegliche Beanspruchung der von der Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossenen Clearing-, Transfer- und Kompensations-Abkommen" zu verzichten.» (KOPIE)

* Frepo an SVSt, 13.7.1939: Frepo habe der st-gallischen Fremdenpolizei erklärt, sie werde der Aufenthaltsbewilligung des Franz Josef Hämmerle nur zustimmen, «wenn auf den Transferanspruch verzichtet werde.»
* SVSt an Frepo, 21.9.1939: Dr. Ernst Zucker verzichtet ausdrücklich auf Teilnahme an Clearingabkommen. [wird also zur Praxis von Immigranten Erklärung unterschreiben zu lassen, dass sie von nirgendwo aus dem Ausland Gelder beziehen werden]

* SVSt (Transfer) an Frepo, 24.10.1939: Sie teilt mit, dass Clearingkommission entschieden habe, nur noch Ausländer zum Transfer mit Deutschland zuzulassen, die in Besitz der Niederlassungsbewilligung = Ausländerausweis C sind. Es gebe aber Fälle, bei denen Ausländer trotz jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz nur das Ausländerbüchlein A oder B erhalten. Frepo solle SVSt aufklären. (KOPIE)

* SVSt an Frepo, 23.11.1939: Kantonale Fremdenpolizeibehörden würden weniger konwequent als die Frepo die Clearingseite vernachlässigen bei Erteilung eines Ausländerausweises. SVSt regte neu an, «im gesamtschweizerischen Interesse» vorzugehen. «Ausnahmen von der Regel könnten selbstverständlich nach wie vor in jenen Fällen gemacht werden, in denen die Nachteile einer Clearingbelastung mindestens aufgehoben würden durch wirtschaftliche Vorteile, die mit der Niederlassung eines Ausländers in der Schweiz verbunden wären.»


Ausschluss Emigranten Juli-Abkommen 1937

* Telefonische Auskunfsterteilung Transferabteilung an Kuenzen von der Eidg. Fremdenpolizei, 16.9.1937: Frage wie Frepo sich verhalten soll bei Gesuchen um Aufenthaltsbewilligung, wenn festgestellt wird, dass Gesuchsteller wesentlicher Teil der Einnahmen auf Clearingweg beziehen wird. Ob die SVSt derartige Ausländer als erwünscht oder uerwünscht halte. Es handle sich insbesondere um Deutsche [unten schriftliche Erklärung]
* SVSt (Transfer, Mehnert?) an Eidg. Fremdenpolizei, 16.9.1937: SVSt prüfe nur Transferberechtigung des Ausländers, die Beurteilung der Wünschbarkeit sei Sache der Frepo. [unterer Fall Rücker zeigt aber das Gegenteil]. Frepo müsse abwägen, ob Vorteile für Schweiz grösser oder Clearingbelastung. «Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Mittel zu jeder Auszahlung im Clearingverkehr durch einen entsprechenden schweizerischen Import aufgebracht werden müssen, und dass die vom betreffenden Ausländer der Schweiz gebrachten Vorteile wesentlich sein müssten, um eine Beanspruchung des Clearings zu rechtfertigen.» Neues Abkommen schliesse aber jetzt deutsche Emigranten aus. SVSt halte es für ausgeschlossen, dass diese Bestimmung in Zukunft in Fortfall kommen werde. «Bei Deutschen, welche nach dem 1.7.1937 ein Domizil in der Schweiz begründen, dürfte also die Gefahr einer Clearingbelastung nur in geringem Masse bestehen». [Belastung des Clearings war also für deutsche Emigranten nicht mehr ein zentrales Kriterium zur Abweisung -> aber dann Clearingkommission Januar 1938 Probst]
«Wir sind gerne bereit, Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen, die Ihnen vorgelegt werden sollten, vom Clearingstandpunkte aus zu begutachten, soweit es sich um verhältnismässig geringe Beträge handelt, z.B. bis zu ungefähr Fr. 12'000.-- jährlich. Die Beurteilung von Fällen, welche eine wesentliche Belastung des Clearings nach sich ziehen könnten, hat sich die Handels-Abteilung des Eidgenössischen Volkswirtschafts-Departementes ausdrücklich vorbehalten». -> Frepo solle deshalb Gesuche mit grösseren Belastung der HA unterbreiten. (KOPIE)

* Frepo an SVSt, 30.12.1937: Kriterien zur Festlegung des Datums wann transferberechtigt (Abkommen Juli 1937) (KOPIE)


Der Fall Otto Rücker-Embden

* Frepo an SVSt, 10.3.1938: Frepo schicht Svst Aufenthaltsakten Rückers zur Kenntnisnahme. SVSt solle sagen, ob gegen einen weiteren Aufenthalt Rückers von ihrem Standpunkt aus etwas einzuwenden sei. SVSt nahm Rücksprache mit Handelsabteilung. ->
* SVSt (Transferabteilung) an Eidgenössische Fremdenpolizei, 6.5.1938: SVSt teilot mit, «dass wir starke Bedenken gegen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Eheleute Rücker-Embden haben, sofern sie zu den bisherigen Bedingungen erfolgen sollte. Aus den Akten ergint sich, dass Herr Rücker ausser seinen deutschen Werten auch noch schweizerischen und amerikanische Werte besitzt, die einen jährlichen Ertrag von ungefähr Fr. 20'000.-- abwerfen. Herr Rücker ist somit nicht einzig auf die ihm über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr transferierten Beträge angewiesen.» Rücker wolle nach eigenen Angaben Clearing mit 20-30000 RM belasten. Aber viel höhere Belastung bisher: Allein seit 1.4.1936 aus Einzelforderungen 100000 Fr. in bar bezogen, wozu noch nicht genauer feststellbare Barauszahlungen aus Wertpapiererträgnissen «kommen dürften» [SVSt vermutet dies also nur]. «Demgegenüber hat Herr Rücker bis heute in der Schweiz ein Einkommen von lediglich Fr. 20'000.-- versteuert». Rücker hatte zuerst Aufenthaltsbewilligung in Muralto/Tessin von Herbst 1934 bis Herbst 1936, habe sich aber in dieser Zeit in Rom aufgehalten. «Angesichts dieser Verhältnisse bestehen unsererseits die grössten Bedenken, Herrn Rücker zu den bisherigen Bedingungen weiter am deutsch-schweizerischen Transferverkehr teilnehmen zu lassen und es sollte bei Anlass der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unbedingt versucht werden, die Belastung des Verrechnungsverkehrs einzuschränken, indem vielleicht gerade die versteuerten Beträge als Richtlinie für die weitere Belastung herangezogen werden könnten.» Es solle auch Rücker auferlegt werden, dass er die über das Clearing erhaltenen Beträge in der Schweiz verbrauche und es ihm untersagt werde, seine deutschen Wertpapiere und die Erträgnisse daraus als schweizerischen Besitz mit Affidavits zu versehen. (KOPIE)
* Eidg. Fremdenpolizei an SVSt, 20.5.1938: Die Frepo teilt der SVSt mit, dass sie die Zustimmung zur weiteren Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Eheleute Rücker-Embden verweigert habe. Er könne aber gegen Entscheid rekurieren. (KOPIE) [war Clearing einziger ausschlaggebender Grund?]
* SVSt (Transfer) an Frepo, 28.5.1938: SVSt nimmt von Verweigerung Kenntnis.
* SVSt (Transfer) an Frepo, 15.6.1938: Rücker habe der SVSt geschrieben, dass ein Irrtum vorliege, denn er habe sich in Zürich abgemeldet und bei Fremdenpolizei Tessin gemeldet. Ständerat Dr. Arnaldo Bolla, Bellinzona, der seine Interessen vertrete, habe ihm bestätigt, dass ihm die Aufenthaltsberlaubnis für den Tessin erteilt worden sei. Also habe er Transferberechtigung. «Ich bitte daher, den an die Konversionskasse zurücküberwiesenen Betrag vom [sic] RM 1'515.73 wieder anzufordern und auf Grund des Transfers mit mir abzurechnen.» (KOPIE)
* Frepo an SVSt, 15.7.1938: Rücker hat Rekurs gegen Wegweisungsverfügung eingelegt.
* SVSt an Frepo, 21.7.1938: Rücker habe in der Zwischenzeit auch bei der SVSt vorgesprochen, «in der Meinung, dass Ihre Wegweisungsverfügung von uns veranlasst worden sei. Wir klärten ihn dahingehend auf, dass wir lediglich vom Clearingstandpunkte aus zu seinem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Stellung genommen haben und auf Ihre Wegweisungsverfügung keinen Einfluss besitzen.» [!] Bolla habe im Rekurs selber zugegeben, dass Rücker 1937 Clearing «auf eine ausserordentliche Weise ausgenutzt» habe. Im Falle einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung solle dessen Teilnahmeberechtigung am deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr eingeschränkt werden. «Es scheint uns gerechtfertigt, auf diesen Fall die gleiche jährliche Limite von Fr. 20'000.-- anzuwenden, welche in ähnlichen Fällen andern Ausländern anlässlich der Genehmigung bezw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen auferlegt worden ist.» (KOPIE)
* Frepo an SVSt, 3.9.1938: Entscheid des EJPD vom 6.8.1938: EJPD (Baumann) an Arnaldo Bolla, 6.8.1938 (Kopie): Bedingung, dass Rücker nur noch maximal 20000 Fr. über deutsch-schweizerisches Clearing transferieren dürfe. (KOPIE)


Fall Gertrud Traube

* Frepo (Bachthold?) an SVSt, 30.1.1940: Seit 1929 Aufenthalt in der Schweiz. Will weiterhin am Clearing teilnehmen. Sie solle bis Ende Jahr an Clearing teilnehmen können, sonst Gefahr, dass sie der staatlichen oder privaten Fürsorge zufalle, weil sie besitzlos ist. (KOPIE)
* SVSt an Frepo, 5.2.1940: Erklärt, dass Traube (nur mit Ausweis B, lebt aber seit 1929 in Genf) ausnahmsweise trotzdem am Transfer teilnehmen könne. Clearingkommissionsentscheid vom 12.7.1939: nur noch Ausweis C transferberechtigt. Entscheid vom 5.1.1940: «In Ausnahmefällen kann solchen Ausländern auf Gesuch hin von der Verrechnungsstelle die Transferberechtigung zuerkannt werden, wenn ihr Aufenthalt als mit einer Niederlassung nahezu identisch betrachtet werden kann. Im allgemeinen gilt für solche Gesuche der Grundsatz, dass wenn ein Ausländer schon seit vor dem 30.6.1935 immer in der Schweiz gelebt hat, ohne die Niederlassungsbewilligung zu erhalten, er als transferberechtigt behandelt werden dürfe.» (KOPIE)

Fall Hermann Schneider

* SVSt an Frepo, 23.4.1940: Deutscher Staatsangehöriger Schneider hat Ausweis B. (ausgestellt am 25.11.1935) Ersucht SVSt um Transfer aus Deutschland und Italien von jährlich 103000 Fr. SVSt könne aber nur unter bestimmten Ausnahmen bewilligen (CK-Entscheid vom 5.1.1940) Bittet Frepo um Antwort, welche Existenzmittel Schneider habe und ob bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung seine Clearingbelastung bekannt gewesen sei. (KOPIE)
* Frepo an SVSt, 8.5.1940: Es sei eben so, «que si l'intéressé n'a jamais été mis au bénéfice d'un permis d'établissement bien qu'il nous en ait déjà fait la demande, c'est précisément parce que nous ne voulions pas qu'il puisse bénéficier du clearing germano-suisse. Nous ne lui avons pas caché la chose et nous ne pensons pas à première vue qu'il y ait lieu pour nous de revenir sur cette décission.» [! Die mögliche Clearingbelastung konnte also bedeuten, dass ein Ausländer seinen B-Ausweis behielt] (KOPIE)
* SVSt an Frepo, 9.7.1940:
* Frepo an SVSt, 12.8.1940: Frepo sieht keine Veranlassung von ihrem Entscheid abzurücken, ihm keine Niederlassungsbewilligung zu geben. Bei Bewilligung würden auch seine Kinder das Recht erhielten «d'exercer en Suisse une activité lucrative».
* SVSt an Frepo, 7.10.1940: SVSt macht ihm Auflage (Transferbeschränkung für Ausweise A,B,D gemäss CK-Beschluss vom 5.1.1940, siehe de Bary unten) nur noch max. 24000 Fr. in allen Clearings der Schweiz zu beziehen.

Fall Charles Auguste de Bary und andere [Ausschluss aber trotzdem teilweiser Transfer]
* SVSt an Frepo, 24.5.1940: Hat Ausweis B. SVSt bewilligte ihm aber Ausnahme (Entscheid am 23.2.40), er konnte somit 12000 Fr. jährlich aus Deutschland transferieren. Bary legte Rekurs ein und wollte gesamte 20000 Fr. transferieren. (KOPIE)
* Frepo an SVSt, 9.7.1940: Er solle nur 12000 Fr. transferieren können
* SVSt an Frepo, 16.7.1940: Sie solle die 12000 Fr.-Transferbeschränkung im Ausländerausweis abstempeln.
* SVSt an Frepo, 4.9.1940: Bary habe ihr unterdessen einen Ausländerausweis C, welches das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Waadt ausgestellt worden sei. Damit habe die SVSt de Bary wieder voll zum Transfer zugelassen.

* SVSt an Frepo, 12.6.1940: Diverse Deutschen mit Ausweis A und B wird der Transfer beschränkt (auf 12000 Fr.), es dürfen keine Titelaffidavits an diese Wertschriftenbesitzer erteilt werden, die einen schweizerischen Besitz bdeuten würden. (KOPIE)

Fall Dr. Bessenich

* Frepo an Svst, 8.10.1940: Bessenich habe trotz Ausweis B eine Erwerbsbewilligung (arbeitete bei Goetheanum Dornach) und Bedürftigkeits-Zinshärtefall. Frepo ersucht SVSt Clearingbelastung (durch Zinshärtefall) zu beurteilen. «Sollte die Belastung für die Schweizer-Interessen im vorliegenden Falle bedeutend und wirtschaftlich stark nachteilig sein, so würden wir die Familie zum Wiederverlassen der Schweiz anhalten müssen.» Familie Bessenich sei schon im Februar 1934 in die Schweiz gekommen als noch kein Visumszwang für Deutsche bestanden habe. Frepo ging damals davon aus, dass Familie genug eigene Mittel habe. «An eine unerwünschte Belastung des Transfers mit Deutschland dachten damals weder der Kanton noch wir, und die Familie Bessenich erhielt in der Folge weiterhin Bewilligungen.
* SVSt an Frepo, 9.10.1940: Sie habe Bessenich noch einmal bis Dezember 1940 Zinshärtfall-Transfer von monatlich 250 RM aus Mieterträgnissen zugestanden.


[zu einzelnen Personen könnten Korrespondenzakten angschaut werden -> Bsp. Bessenich]

Fall Holländer, der an deutsch-schweizerischem Clearing teilnehmen will

* SVSt an Frepo, 20.12.1940: Seit dem 1.10.1939 könnten nur noch Deutsche oder Schweizer am Transfer teilnehmen. Ein Holländer im Tessin, der Ehrenbürger von Maroggia sei wolle teilnehmen. [geht dann aber nicht, soll als Bestätigung für Transferregelung - Nationalitätsprinzip dienen]

Liechtenstein seit Januar 1941 in fremdenpolizeilichen Belangen mit Schweiz identisch

* SVSt an Frepo, 28.5.1941: Vereinbarung zwischen Schweizer und liechtensteinischer Regierung. Danach übernahm Liechtenstein alle schweizerischen fremdenpolizeilichen Vorschriften. In Liechtenstein hätten nun aber fast alle Ausländer eine dauernde Niederlassungsbewilligung -> Frage der SVSt wie man hier vorgehen könnte. (KOPIE)
* Frepo an SVSt, 18.6.1941: Reiche deutsche, österreichische oder tschechische Juden hätten sich teuren liechtensteinischen Pass gekauft. [Damit in der Schweiz auch Niederlassungsbewilligung] Frepo habe diese «ungerechtfertigt Bevorzugter» bereits 30 Fälle ausgemacht. «Das ist ein Kapitel für sich.» Die Umstellung werde aber wohl noch 2 Jahre dauern. (KOPIE)
* SVSt an Frepo, 28.6.1941: SVSt werde sich bis in 2 Jahren an folgende Grundsätze halten: Liechtensteinische Niederlassungsbewilligung werde nur mit schweizerischer Niederlassung (Ausweis C) gleichbedeutend sein, «wenn diese vor dem 1.7.1933 erteilt worden ist und der betreffende Ausländer seit diesem Zeitpunkt auch tatsächlich im Fürstentum Liechtenstein gewohnt hat.» 2. Liechtensteinische Staatsangehörige werden nur als schweizerische Staatsangehörige gleichgestellt, wenn sie diese «schon vor dem 1.7.1935 erworben haben und ständig in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein wohnen.» (KOPIE)
* Frepo an SVSt, 9.7.1941: Problem, dass Kantone über Niederlassungsbewilligung entscheiden.
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