Sprache: ns
1934-1945
BAR; E 7160-08(-)1968/28/, 2; Dokumentation Alter Verkehr: Abwertung, Auswanderer, Aussteuern, Banken, Briefmarken, Bundesbahnen, Akreditiv, Archiv, Clearingzahlungen, Christbäume, Clearingpflicht
Information Unabhängige Experkommission Schweiz-Zweiter Weltkrieg (UEK) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Abwertung

Auswanderer (Emigranten aller Nationaliäten aus Deutschland)


* SVSt an die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung, 9.12.1937: Mitnahme von Waren bei der Auswanderung: Fall Max Oppenheimer (München). SVSt besteht auf Einzahlungspflicht von mitgebrachten Gütern, ausser bei Umzugs- oder Heirtatsgut und begrenzt auch Erbschaftsgut. Oppenheimer kaufte offenbar mit seinem Vermögen vor der Auswanderung noch Güter, die er in die SChweiz brachte. SVSt: «Für zu solchen Zwecken importierte Waren müssen wir aus prinzipiellen Gründen auf Einzahlung ihres Gegenwertes in den Clearing bestehen, da es ja sonst Auswanderern möglich wäre, ihr deutsches Vermögen bei rechtzeitiger Anlage in Waren ganz oder teilweise auf Kosten des Clearings in die Schweiz hereinzubringen, womit wir uns natürlich niemals einverstanden erklären können.» Waren nur für Eigenverbrauch und nicht zum Verkauf. (KOPIE)

* SVSt an Handelsabteilung, 16.3.1938: Reichsstelle habe auf Intervention der SVst die Devisenstellen beauftragt, bei Genehmigungen für Verwertung von Auswandererguthaben zur Bezahlung einer Warenausfuhr nach der Schweiz von einer Zustimmungserklärung der SVSt abhängig zu machen. [!]
* Hotz  an SVSt, 10.3.1938: 1. Rechtliche Grundlagen fehlen. Befreiung von Clearingpflicht, wenn Waren für persönlichen Gebrauch. 2. Deutsche haben Warenlager von Emigranten freigegeben und auf Bezahlung über Clearing verzichtet. Einwanderer glauben, dass sie Waren in der Schweiz verkaufen können. Richtlinien an Fremedenpolizei nicht komplizieren, auf Transfer von Vermögenserträgnissen beschränken. Nur wenige Fälle. 3. Devisenstellen sollen Auswanderer darauf aufmerksam machen, dass SChweiz Waren als clearingpflichtig erachtet. (KOPIE)
* SVSt an Handelsabteilung, 15.2.1938: Unbefriedigende Situation für SVSt: Einwanderer werden bei Einreise nicht auf Clearingplficht aufmerksam gemacht und erhalten Aufenthaltsbewilligung. Erst dann erhält die SVSt Importmeldung, dann «eine nachträgliche Einforderung des Gegenwertes der eingeführten Ware in den Clearing diesen unter Umständen aller zu seinem Unterhalt in der Schweiz notwendigen Subsistenzmittel entblössen würde.» Habe deshalb Reichsstelle beauftragt, Auswanderer darauf aufmerksam zu machen, weil HA nicht in Richtlinien an Frepo aufnehmen wollte. (KOPIE)
* SVSt an die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung, 15.2.1938: Komme auf diesen Fall zurück: Wiederholt festgestellt, dass Devisenstellen deutschen «Auswanderungslustigen» erlauben, «entweder ihre Auswanderersperrguthaben zum Zwecke des Importes von Waren in die Schweiz zu verwenden oder dann ihnen gehördende deutsche Waren unter Befreiung von der Devisenablieferungspflicht nach der SChweiz mitzunehmen.» Neben Fall Oppenheimer auch Fall des Dr. Erwin Rosenthal (München), der 1936 aus Deutschland ausgewandert war und die in Zürich in KOnsignation befindlichen Waren zur Gründung einer neuen Existenz als Auswanderergut freigegeben worden sind, sowie Fall der Dr. Arno Aron (Frankfurt), der ebenfalls 1936 ausgewandert war und ihm genehmigt worden war, Auswanderersperrmark von 20000.- für Ankauf von Waren und Verbringung nach der SChweiz. Wegen Passivität des Warenverkehrs könne man durch Vermögenstransfer «zugunsten von Auswanderungslustigen» [!] belasten und «die Erzwingung einer nachträglichen Clearingeinzahlung für derartige, gestützt auf die Genehmigung einer deutschen Devisenstelle, in gutem Glauben nach der Schweiz verbrachte Waren oft zu ausserordentlichen Härten führt», wäre die SVst der REichsstelle verbunden wenn sie Devisenstellen aufmerksam mache, dass Freigabebewilligungen nur noch unter Zustimmung der SVSt. (KOPIE)
* Spreng (Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung) an die SVSt, 9.3.1938: «Ich teile ebenfalls die von Ihnen vertretenen Bedenken und halte es nicht für gerechtfertigt, dass durch einen Vermögenstransfer zugunsten von Auswanderern das deutsch-schweizerischen Clearing in irgendeiner Form belastet wird.» Er werde Devisenstellen anweisen mit SVSt Rücksprache zu nehmen. «Durch eine vertrauliche Anweisung an die Devisenstellen in anderem Zusammenhang ist bereits jetzt sichergestellt, dass in Zukunft Auswanderersperrmark nicht mehr zur nachträglichen Verbringung von Waren nach dem Ausland in dem von Ihnen erwähnten Umfang verwendet werden kann.» (KOPIE)
* SVSt an Handelsabteilung, 1.3.1939: Problem der Anwendung des Gegenwertsprinzips oder des Domizilprinzips. Seit Anschluss Österreichs und Sudeten wollen Deutsche neuerdings plötzlich das Gegenwertsprinzip anwenden. «Sobald die unkontrollierte Emigration abgeriegelt» werde werde auch das Gegenwertsprinzip der Deutschen wieder vertreten werden.    «da es ja auch bei Ihnen den einzelnen Sachbearbeitern nicht immer möglich ist, den ganzen Fragenkomplex in seinen verschiedenen Auswirkungen zu überblicken und wir doch darauf schauen müssen, Deutschland gegenüber auch in solchen Auslegungsfragen eine einheitliche, konsequente Linie einzuschlagen.»
* N.N: Richtlinien für die Berücksichtigung der Clearinginteressen bei der Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen durch die Fremdenpolizei, o.O, o.D. [Exposé für Clearingkommission-Sitzung vom 1.2.1938] (KOPIE)
* Handelsabteilung an SVSt, 3.3.1939: Von SChweiz angewandte Gegenwertstheorie weder staatsvertraglich noch in Durchführungsbeschlüssen «sicher verankert». Soll im neuen BRB aufgenommen werden [wurde nie umgesetzt]. Befreiung von Clearingpflicht dann möglich, wenn der Importeur nachweist, dass keine Zahlungspflicht besteht. «Auf den Fall der Emigrantenimporte angewendet, ergibt sich hieraus die Konequenz, dass Ihre Stelle in der Lage ist, im Einzelfall von der Clearingpflicht zu befreien, wenn es sich um Eigentum des Emigranten handelt. Liegt dieser Tatbestand vor, dann fehlt es ja an einer Zahlungspflicht und an einem Zahlungsempfänger im Clearingland.» Wenn Zahlungsadresse müsste der Emigrant ein Sperrkonto errichten in D, was aber aus schweizerischem Interesse nicht erwünscht sei. «Es ist dies ein gewichtiger Grund dafür, dass wir in der Behandlung der Emigrantenfälle uns nicht auf einen kleinlichen Standpunkt stellen wollen.» [zu vermuten, dass künftig mitgebrachte Waren nicht einzahlungspflichtig waren] Man könne bei späterer Häufung der Fälle strenger werden, vor allem mit Deutschland. «Wir glauben, dass durch ein derartiges Vorgehen die Gebote der Menschlichkeit sowohl wie auch unsere volkswirtschaftlichen Interessen ihre gebührende Berücksichtigung finden». (KOPIE)
* Protokoll Clearingkommission 1937, Sperrmarkverwendung durch Zuwanderer, (KOPIE)
* SVSt an die Handelsabteilung, 23.10.1937: Fall Oppenheimer. Hat Bewilligung von Devisenstelle erhalten, Waren im Wert von 6000 Mark mitzunehmen. Erhielt Aufenthaltsbewilligung, damit er als Fachmann die Firma Conrad Beck AG sanieren könne. In drei Fällen lehnte Clearingkommission Gesuche von deutschen Auswanderern ab, Zahlungen freizugeben, um mit Auswanderersperrmark zu zahlen, weil keine ZUsätzlichkeit.
* SVSt an die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung, 17.9.1937: Fall Oppenheimer. Bezahlung der Warenimporte mit Auswandererspermark.


Banken

* SVSt: Wegleitung an die Schweizerischen Banken betreffend die Durchführung des BRB vom 6.7.1940..., 31.3.1943. (KOPIE)

Clearingzahlungen
- Allgemeines

* Anlage E (Notenbankabkommen) des Abkommens vom 26.7.1934 (KOPIE)
* Artikel NZZ vom 19.11.1935: Importwerte und Clearingeinzahlungen. Warum unterschiedliche Zahlen der Handelstatistik und der Clearingstatistik.
- Zahlungsfristen im Clearingverkehr

- Vorauszahlungen, Akkreditive

- Kurs, Kursfragen, Kurssicherung

Clearing-Zahlungseinforderung

* Brief EVD an SVSt, 25.10.1943: Wegen Clearingdefizit müssten Einzahlungen bei Rückständen eingefordert werden

Clearingzahlungen nach den in der Kriegszone gelegenen Gebieten. (Elsass/Lothringen, Polen, Belgien, Holland)

* SVSt an SNB, 22.9.1944: Zahlungen sollen nicht mehr weitergeleitet werden, ausser wenn Schweizer Schuldner das ausdrücklich wünscht. Frankeneinzahlungen für RM-Schulden sollen nicht mehr umgewandelt werden, d.h. SNB soll keine RM-Beträge mehr kaufen.
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