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1938
BAR; E 7160-01(-)1968/223/, 14; Protokolle der Clearingkommission Deutschland 1938
Info Commissione Indipendente d'Esperti Svizzera-Seconda Guerra Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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1. Sitzung, 1.2.1938

neuer Präsident der Clearingkommission anstelle Stucki -> Jean Hotz (EVD)

* Neues Transfer-Abkommen vom 30.6.1937 -> Wohnsitzverlagerung vor dem 1.7.37
* Clearinginteressen bei Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen (KOPIE) + Einzelfälle
"Die Weisungen wurden aber nicht erlassen angesichts der Unsicherheit über den Weiterbestand des Clearingverkehrs mit Deutschland nach der Abwertung des Schweizerfrankens." (S. 7)
Die Gefahr einer unerträglichen Belastung des Zinsentransfers besteht durch neues Abkommen nicht mehr.
Fall 1: Schreiter: Vorteile für Schweizer Wirtschaft überwiegen Nachteile der Clearingbelastung
=> CK Empfehlung an Fremdenpolizei: Gewährung der Niederlassung aber Beanspruchung des Transfers wird auf 20000 Fr. beschränkt
Fall 2: Schwerin: erhält Niederlassungsbewilligung obwohl Asylantrag erst nach dem 1.7.1937 gestellt. Grosses Vermögen und Hirzel (SBVg) kennt den Fall genau.
Fall 3: Simson:
Transfer nach Liechtenstein möglich -> CK will Regelung wegen Umgehungsmöglichkeiten

* Hoffmann-La Roche - Provisionszahlungen (KOPIE)


2. Protokoll, 18.3.1938

* Ausschluss der Providentia, Schaffhausen vom Transferverkehr
Zur Hälfte in Besitz der IG Chemie und Gesellschaft für Beteiligungen und Unternehmungen der Chemischen Industrie in Chur. -> Rekurs wird abgelehnt

* Hages -> Waffenfabrik Solothurn : Provisionszahlungen im Transitverkehr (KOPIE)
Rekurs von Arx wird abgelehnt

* von der SVSt bewilligte Sperrmark-Verwendungen

Nebenkostenperrmark -> zusätzliche Transporte über Detuschland. Juni-Dezember 1937 hat SVSt 41 Gesuche aus eigenen Altguthaben entsprochen für Abonnementsgebühren und Bücheranschaffungen

* Verwendung von Treuhandmark zur Bezahlung deutscher Regiespesen und Unterstützungen nach D
Treuhandmark = Guthaben aus dem Inkasso von Dawes- und Young-Coupons

* Zahlungsmöglichkeiten in gesperrten Marksorten -> SVSt will Unübersichtlichkeit bekämpfen
"Die für den Aussenstehenden ziemlich unübersichtliche Rgelung der Verwendung von gesperrten Marksorten im deutsch-schweizerischen Zahlungsverkehr, sowie verschiedene auf diesem Gebiet noch bestehende Unklarheiten haben es der Verrechnungsstelle wünschenswert erscheinen lassen, die hier geltenden, aus den verschiedensten Quellen stammenden Vorschriften in einem Merkblatt zum Gebrauche des weitern Publikums zusammenzufassen. Zum überwiegenden Teil basieren sie auf unveröffentlichten Vertragstexten, Sondervereinbarungen, Beschlüssen der Clearingkommission und auf der Praxis der Verrechnungsstelle." (S. 92)
Aus Schweizer Seite sind die Zahlungen in Sperrmark Ausnahmen von der Generalklausel im Clearing mit Deutschland (Art. IV, lit. h des Abkommens - Möglichkeit der Ausnahmen) -> Clearingkommission kann bestimmte Teile von der Einzahlungspflicht lösen wie bei zusätzlichen Importen und Registermark schon geschehen.
Böhi: rechtlich dürften Registermark nicht für Geschäftsreisen verwendet werden. Die Reichsbank schreite aber nur ein, wenn der Gegenwert der Reiseauslagen zu Lasten des Clearings zurückbezahlt werden müsse. [E 7160-08 1968/28, 11 -> KOPIE]

* Belastungsanzeigen der Koka werden direkt an die Schweizer Gläubiger gesandt
"Auch sonst macht sich seitens der Konversionskasse die Tendenz bemerkbar, mit den schweizerischen Gläubigern direkt zu verkehren." (S. 96)


3. Protokoll, 24.5.1938

* Transfer von Regiespesen der Saweco, Basel (KOPIE)
Homberger: Regiespesen sehr wichtig für einige Schweizer Industrien, besonders Seidenbranche. "Deutschland habe nur widerwillig das Institut der Regiespesen zugelassen." (S. 109) Oft auszuzahlende Gehälter enthalten. Regiespesensatz von 8,4% üblich.
Homberger: "Wenn dadurch die Möglichkeit gegeben werde, grosse Gehälter auszuzahlen, so sei es gleichzeitig gefährlich diese zu beschränken. Auch auf die Gefahr hin, dass in den Regiespesen Gewinn-Elemente enthalten sind, möchte er nicht, dass die Dutschen veranlasst würden, auf die ganze Frage zurückzukommen. Es sei noch eine Reihe von andern Firmen, deren Gewinne auf ein L-Konto einbezahlt werden, die nicht über Regiespesen transferiert werden können. Auch der Handelsgewinn gehöre eigentlich zu den Nebenkosten und sollte als solcher transferiert werden. Deutschland habe sich aber nicht binden wollen. Es sei sehr schwer, zwischen Regiespesen und Gewinn eine genaue Abgrenzung vorzunehmen." (S. 109)
Es würden nicht Gehälter sondern Regiespesen transferiert, so dass Beschluss der CK vom 21. Februar/2.5.1935 nicht anwendbar
Hotz: "weist auf die schwierige Lage der Textil-Industrie hin und ist ebenfalls der Auffassung, dass vorsichtig vorgegangen werden müsse. Die Textil-Industrie verdiene eine gewisse Nachsicht." (S. 109)
Vieli: wegen Deutschland müsse CK genaue Prüfungen vornehmen, um Missbräuche zu verhindern. "Wenn Deutschland der Auffassung sei, über die Regiespesen würden Gewinne transferiert, so sei die Gefahr vorhanden, dass dies Anlass zu einem neuen Angriff gegen dieses Institut bieten könne. Auch er sei der Auffassung, dass die Textil-Industrie zu schützen sei, doch in casu werde seines Erachtens nicht ein schweizerisches Unternehmen geschützt sondern ein deutsches." (S. 110)
Burger: Praxis der Deutschen: lassen Handelsgewinne bis zu 10% des Umsatzes zu
Rechnung Saweco:
Umsatz von 4,2 Mio. RM
-> bei Regiespesenansatz von 8,4% 500000 Fr. , bei Transfer eines Handelsgewinnes von 10% eine Summe von 420000 RM
"Burger ist der Auffassung, dass es für den Clearing vorteilhafter sei, die Regiespesen zu transferieren als den Handelsgewinn, dessen Satz, wie bereits erwähnt, 10% ausmacht." (S. 110) Homberger: "Die schweizerische Industrie sei darauf angewiesen gewesen, angesichts der in deutschland erfolgten Zollpolitik eine derartige Organisation zu treffen, damit ihnen der deutsche Markt nicht entzogen werde. Für die Schweiz sei es wichtig, dass die Leitung derartiger Betriebe nach wie vor in der Schweiz sei. Er erachtet es als nicht bedenklich, wenn auch Gewinn-Elemente in den Regiespesen enthalten sind." (S. 111)
=> CK: Frage soll noch genauer untersucht werden

* Internationale Nahrungs- und Genussmittel AG (Inga) will ihre Interessenverhältnisse nicht preisgeben
neues Kriterium gegenüber früher: Die halbschweizerischen Gesellschaften, die grundsätzlich nichtschweizerischen Charakter haben, aber eine wirtschaftliche Funktion in der Schweiz ausübern und in hohem Masse mit der Schweizerischen Volkswirtschaft verbunden sind.
=> Inga wird zum Transfer zugelassen [weil sie so hohe Unkostenbeiträge in der Schweiz bezahlt]

* Schweizerische Bodenkreditanstalt Zürich: Verwendung von Sperrmark und freien Devisen für kriegswirtschaftlich wichtigen Import von Eisenwaren wird abgelehnt (KOPIE)
Juni 1937 Schweiz. Zeantralstelle für Arbeitsbeschaffung und Beauftragter für Kriegswirtschaft teilen SVSt mit, dass die Bodenkreditanstalt den Import wichtiger Eisenwaren zum Teil ausser Clearing bezahlen dürfe. SVSt schrieb BKA dass vorherige Verständigung mit Schweizer Behörden vor Genehmigungsgesuch in Deutschland. BKA nahm aber Kontakt mit deutschen Stellen auf und informierte erst im dezember 1937 über Bedingungen. Januar 1938 gesuch eingeriecht. 20000 Tonnen Halbzeug für 4 Mio. Fr. und Feinbleche für 1,2 Mio. Preis: 50% Clearing, 25% Sperrmarkzahlung und 25% freie Devisen. Handelsabteilung schrieb März 1938, dass auf Devisenzahlung verzichtet werden solle, wenn nicht für Notreserve "von ausschlaggebender kriegswirtschaftlicher Bedeutung". Beauftragter für Kreigswirtschaft habe das verneint.
SVSt: Zusätzlichkeit des Importes kann sie nicht feststellen, Internationale Rohstoff-Export-Gemeinschaft müsse erkläre ob über bestehende Importquote möglich.
Devisenzahlung: "gefährliches Präjudiz"
Gygax (EVD): "Der Referent weist darauf hin, dass Deutschland stets beim Ankauf von Kriegsmaterial freie Devisen verlangt habe, dass aber die schweizerischen Behörden derartige Ansinnen abgelehnt und daran festgehalten haben, dass nur eine Quote von 17% gemäss Vertrag Deutschland in Devisen zukomme." (S. 126)
Böhi: "Die Deutschen hätten aber durchblicken lassen, dass wenn das vorliegende Gesuch nicht in der jetzigen Form bewilligt werde, spätere Gesuche nicht mehr bewilligt würden." (S. 127)
Hotz: "macht vor allem darauf aufmerksam, dass der Bund es stets abgelehnt habe, freie Devisen an Deutschland zu bezahlen. Deutschland habe nur Anspruch auf die vertraglich vorgesehene Quote von 17%." (S. 127)
Homberger: Devisenspitze sein nicht zu gewähren, aber ganzes Problem der kriegswirtschaftlichen Bedeutung prüfen.
"Er wirft die Frage auf, ob die kreigswirtschaftlichen Vorteile eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass keine freien Devisen bezahlt werden dürfen, rechtfertigen." (S. 127) Gerade jetzt sei die "Durchbrechung des Prinzips sehr gefährlich", wo die Schweiz in den Verhandlungen das Gesuch stelle, die Quote der Reichsbank zu ermässigen. "Der Versuch, neue Verhandlungen anzubahnen, sei seines Erachtens nicht aussichtslos, denn Deutschland habe grosse Interessen, gewisse Waren aus der Schweiz zu beziehen. Seines Wissens habe sich Deutschland in der letzten Zeit sogar bereit erklärt, gewisse Maschinen, deren Kontingent erschöpft war, in freien Devisen zu bezahlen." (S. 128)
Man sei aber offenbar auf den Import nicht so dringend angewisen.
Vieli: "ist der Meinung, dass durch Genehmigung des Gesuches die Vertragsverhandlungen in keiner Weise gefährdet werden." Auch Dr. Keller habe das kriegswirtschaftliche Interesse betont. "Es würde eine Verärgerung der zuständigen Stellen eintreten, insbesondere bei Herrn Janke." (S. 129) -> will Gesuch der BKA gutheissen
Masnata gegen Schaffung eines Präjudizes, schon vorher wurden ähnliche Fälle abgelehnt.
Direktor Hotz: "betont, dass man gegenwärtig versuche unter einem neuen Namen, kriegswirtscahftliche Interesse, Geschäfte durchzubringen, die früher abgelehnt worden seien. Die Frage der Devisenspitze sei häufig in Diskussion gestanden und Deutschland habe stets versucht, auf jede Art Devisen zu beschaffen. Man müsse daher vorsichtig sein. Er hege persönlich grosse Bedenken, eine derartige Devisenspitze zu genehmigen." (S. 130)
=> Beschluss CK: Devisenspitze abgelehnt und BKA soll Geschäft auf anderer Grundlage aufbauen

* Bewilligungen der SVSt für Sperrmark-Verwendung

- Zusätzlichkeits-Importe konnten zu 25% in Sperrmark bezahlt werden
- Bewilligungen für teilweise Bezahlung in Nebenkostensperrmark -> Transporte durch D
- Altguthaben für Abonnementsgebühren

* Clearingbetrug durch Henri Jeanmaire -> Gold- und Silberhandel
Rückendeckung durch Handelskammern und Uhrenkammer
"Die Verrechnungsstelle betrachtet es endlich als ihre Pflicht, darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Verfügung vom 28.6.1935 betreffend Clearingzertifikate, wonach der schweizerische Ursprung einer Waren bescheinigt werden darf, wenn sie in der Schweiz einer vollständigen Umwandlung unterzogen wurde, ohne grosse Schwierigkeiten für eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Clearingberechtigung ausgenützt werden kann. Gerade dann, wenn, wie dies im vorliegenden Falle zutrifft, der Wert des Rohproduktes im Verhältnis zu dem für die Umwandlung benötigten Arbeitsaufwand sehr hoch ist, drängt sich die Notwendigkeit einer eingehenderen Kontrolle des betreffenden Exportes auf." (S. 141)

* Fall Rozelaar (Juwelier in Genf) -> Brillantenhandel
in D ziemlich grosse Nachfrage. Geschäft wurde nur über Genf abgewickelt, um den dt-schw. Clearing in Anspruch nehmen zu können. Rozelaar betrog mit dem Arbeitsanteil.
Gygax: "Er betont, dass es ausserordentlich bedauerlich sei, dass gewisse Stellen Clearingzertifikate ohne nähere Prüfung des Einzelfalles ausstellen." (S. 144)


4. Protokoll, 24.8.1938

* Kunsthandel -> Benützung des Clearing (KOPIE)
Verkauf von Bildern nach Stuttgart. "Die Verrechnungsstelle hat dem Transfer mit Schreiben vom 22. April a.c. abgelehnt, weil die Clearingverträge keinen Raum für den Kunsthandel bieten." (S146f.)
Rekurs Rechtsanwalt: Rundschreiben EVD vom 22.12.1936, dass Kunsthandel nicht ausserhalb Clearing. SVSt sagte immer, dass Verkäufe von D nach der Schweiz im Clearing.
SVSt: Gemäss Artikel 1 des BRB vom 28.6.1935 betr. Zulasung von Warenforderungen zum Clearing muss der Nachweis des schweizerischen Ursprungs erbracht werden, um Auszahlung zu erlangen. Rundschreiben EVD vom 22.12.36 wurde SVSt ermächtigt, für Kunstgegenstände aus schweizrischen Altbesitz auf die Vorlage eines Clearingzertifikates zu verzichten. Gesuchsteller sollen sich direkt an SVSt wenden. SVSt hat erst kleinere Beträge freigegeben.
In zwei Fällen hat SVSt getützt auf Beschluss der Clearingkommission vom 2.5.1935 und Schreiben EVD vom 11.5.1937 Auszahlungen für Gemälde im Wert von 14000 und 10000 Fr. zugelassen. In andern Fällen auf Kompensationsmöglichkeit hingewiesen.
Für Importe von Gemälden SVSt ermäachtigt, Spermmarkzahlung von 50% zzuzulassen. 1.8.1934-Dez. 1937 111495 Fr.
Auch im Import werden 50% der Verpflichtung clearingpflichtig behandelt. Aber in diesem Fall kein Altbesitz.
Homberger: Clearingkommission habe schon früher festgestellt, dass Verkauf von Werken lebender, in der Schweiz wohnender Künstler clearingberechtigt seien, auch wenn Künstler tot. Für andere Werke Altbesitz
Hotz: wenn Altbesitz im Rahmen der Wertgrenzen dann Clearingberechtigung

* Musikhaus Schmitz-Meinel Basel -> Clearingnachzahlung wegen Umgehung Clearing und Schmuggel
* Gebührenpflicht von Speditions- und Rheinschifffahrts-Unternehmen für die auf Verrechnungskonten privat verrechnteten Beträge
BRB 31.5.1937 für von der SVSt bewilligte Verrechnungen, bisher Schiffahrt und Spedition ausgeschlosse, weil schon vor dem Clearing mit deutschen Korrespondenten Konto-Korerntkonten hatten. Monatliche Auszüge müssen jetzt der SVSt zugesandt werden.
=> CK unterstellt sie der Kommissionszahlungspflicht

* Verhältnis zwischen deutschem Hauptsitz und Schweizer Filiale
SVSt will, dass Überschüsse von Zweigniederlassungen clearingpflichtig sind.
-> CK: Filale muss gesamten Erlös aus den deutschen Waren in den Clearing einzahlen, abzüglich ihrer schweizerischen Unkosten

* Stellung des Transithandels im Clearing: Einzahlungspflicht für Nebenkosten erleichtert
Transithandel werde durch Clearing stark gehemmt. Transithändler kann Nebenkosten in Sperrmark zahlen.

* Schweizerische Bodenkreditanstalt: Verwendung von Sperrmark für Import (s.o)
Am 10. August stellte BKA neuen Antrag anstatt 25% Devisen mit Schweizer Waren zu bezahlen. Interne besprechung der BKA mit Handelsabteilung, Vorort und SVSt.
Probst: mit diesem Geschäft werde ein "folgenschweres Präjudiz" geschaffen. Es würden noch andere Gesuche eingereicht werden, welche für kriegswirtscahftliche Zwecke die Verwendung von Sperrmark verlangen werden. (S. 181)
Homberger: Deutschland müsse Liste geben, welche Produkte es für dieses Geschäft kaufen will. Es müsse aber verhindert werden, dass D Maschinen bestelle, die es den dringenden Bedürfnissen wegen heute schon mit freien Devisen bezahle. (S. 182)
Keller (EVD): grosses kriegswirtschafltiches Interesse an der Lagerhaltung. "Der kriegswirtschaftlichen Vorsorge komme grosse Bedeutung zu und sie müsste in der Handelspolitik und somit ind er Clearingpolitik berücksichtigt werden. Das kriegswirtschaftliche Interesse an diesen Geschäften sei ohne weiteres zu bejahen." (S. 183f.)
Schwab: "Der Sprechende ist etwas erstaunt, dass der Bund der Verrechnungsstelle noch nicht die Weisung erteilt habe, keine Genehmigungen mehr zur Zahlung von Sperrmark zu erteilen, damit die zusätzlichen Importe, insbesondere für kriegswirtschaftliche Belange zur Liquidierung der ihm gehörenden Guthaben reserviert bleibe." (S. 185)
Vieli: wendet sich gegen Priorität der "Bundessperrmark"

* Finelectra wird weiter abgeklärt


* Behandlung von Zinsen aus Umlagerung-Krediten gemäss Transfervereinbarung vom 30.6.1938 -> Abweichung vom Vertrag -> Bartransfer von 4%


5. Protokoll, 13.10.1938

* Fall Jeanmaire (s.o) Ausschluss aus Clearing

* Arrest von Patenten deutscher Unternehmen

* Bodenkreditanstalt -> Geschäft wird in der abgeänderten Form bewilligt (s.o)

* Von der SVSt bewilligte Zahlungen mit Kreditsperrmark und Nebenkostensperrmark


6. Protokoll, 6.12.1938

* Gesuch um Sperrmark-Verwendung abgelehnt

* Verwendung von Treuhandmark zur Bezahlung deutscher Regiespesen und Unterstützungen
Voraussetzungen für die Lösung (s.o) wurden durch Abkommen vom 30.7.1938 aufgehoben. Schweizerischer Bankenausschuss verzichtet auf Verbot des Ahndels mit Treuhandmark

* Verwendung von Sperrmark-Altguthaben und Erträgnis-Sperrmark zum Ankauf von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch

SVSt: "Die deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen haben den schweizerischen Kapitalgläubigern sehr grosse Opfer auferlegt." (S. 269)
Schweizer Vorschriften über Verwendung strenger als deutsche. Proteste der schweizerischen Sperrmarkbesitzer. SVSt will Verwendung erleichtern, Höchstbetrag erhöhen.
Gygax (EVD): sieht darin Gefahr. Überprüfung sehr schwer. Clearingeinzahlungen werden geringer und Einfuhrkontingentierung werde berührt. Schwab und Vieli: man müsse den Sperrmark-Besitzern helfen. -> SVSt darf in Härtfällen Altbesitzern für persönlichen Gebrauch bewilligen

* Publikation der Transferabkommen
schweizerseits geheim gehalten. SVSt: bei rechtlichen Streiten stossend, dass keine Publikation, so dass auf deutsche als Rectsquellen zurückgegeriffen werden müsse. SVSt verlang tPublikation des Abkommens vom 30.6.1938. Für Italien sei alles publiziert worden.
Probst: keine allgemeine Erlase in der Schweiz wie die Runderlasse der Devisen- und Ueberwachunggstellen in D. Publikum werde durch Verbände informiert.
"An dieser Ordnung kann vorläufig nichts geändert werden, denn mit Deutschland sei abgemacht worden, dass eine offizielle Publikation der Transfervereinbarung nicht erfolgen werde." (S. 273)
Schwab: für Publikation, weil auch verschiedene Interessen nicht durch Verbände gedeckt werden.
Vieli: wendet sich gegen die Publikation "im gegenwärtigen Zeitpunkt aber auch für die Zukunft. Minister Stucki sei stets gegen eine Publikation gewesen." (274)
Gygax: rechts- und staatspolitiches Problem, denn die Zirkulare der Verbände seien "nichts anderes als uverbindliche Mitteilungen". Es brauche für Einschränkungen der Finanzgläubiger rechtsverbindliche Weisungen.
Homberger; es brauche Zustimmung Deutschlands. "Diese Zustimmung würde kaum erteilt werden und müsste die Verhandlungen erschweren ... Die wichtigen und spitzigen Bestimmungen könnten aber auf keinen Fall publiziert werden." (S. 275) Es gebe auch sonst keine Länder die Abkommen mit D veröffentlichen.
Hotz: "Eine Geheimhaltung der Einzelbestimmungen sei auch aus praktischen Gründen notwendig, da eine Meistbegünstigungsklausel im Clearing nicht bestehe. Es sei daher am besten, wenn man möglichst wenig vom Inhalt von Vereinbarungen spreche." (S. 275)
Rechenschaftsberichte an die Bundesversammlung genügten ohne weiteres den Bedürfnissen eines Rechtsstaates. [!]

Polizei- und Justizabteilung teilt mit, dass nur die Abkommen und Beschlüsse für den einzelnen Bürger verbindlich seien, die in der Gesetzessammlung publiziert worden seien. Genügt nicht sie im Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. Völkerrechtlich seine die Abkommen für die Eidgenossenschaft und die Amtsstellen schon vorher verbindlich, nicht aber für den einzelnen Bürger. (S. 296f.)

* Transferberechtigung von Erträgnissen aus Forderungen und Anlagen , die nach dem 1.7.1933 entstanden sind
Gesuche werden abgelehnt
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