Langue: ns
1940
BAR E 2001(D)-/ 2/, 100, Dossier: B.34.9.5.A.11.18.: Judenverfolgung in Deutschland / Nichtanerkennung der Ausfuhrbescheinigungen für Waren von Schweizer Juden, durch Deutschland [1940]
Info Commission Indépendante d'Experts Suisse-Seconde Guerre Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
________________________

  • Verband Schweizerischer Seidenwaren-Grosshändler an Rechtsabteilung
    28.9.1940: Deutschland anerkennt die Bescheinigungen der Zürcherischen
    Seidenindustrie-Gesellschaft nicht mehr, wenn der schw. Verkäufer Nichtarier
    ist. Verband wehrt sich, "da wir vom schweizerischen Standpunkte aus einen
    Unterschied zwischen arischen und nichtarischen Kaufleuten nicht kennen und
    es sich bei den betreffenden Häusern um angesehene Firmen handelt, die seit
    Jahrzehnten in Zürich ansässig sind und zahlreiche Angestellte beschäftigen".
  • Handelsabteilung an Verband Schweizerischer Seidenwaren-Grosshändler
    3.10.1940: "Es liegt auf der Hand, dass wir eine Unterscheidung zwischen
    Ariern und Nichtariern für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft
    nicht anerkennen können. Nach Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung
    sind vor dem Gesetz alle Bürger gleich und es wird selbstverständlich kein
    Unterschied gemacht nach Ständen, Berufen, Konfessionen usw. Andererseits
    müssen wir darauf hinweisen, dass die schweizerische Mitverwaltung gewisser
    Exportkontingente, wie sie gerade auf dem Gebiete der Seide ausgeübt wird,
    eine Errungenschaft darstellt, welche in den schweizerisch-deutschen
    Wirtschaftsbeziehungen nur mit grossem Kampfe erreicht werden konnte und
    welche ständig neuen Angriffen durch die deutsche Seite ausgesetzt ist. Es frägt
    sich deshalb sehr, ob wir wohl daran tun, die Arierfrage den deutschen
    Behörden gegenüber in aller Form aufzuwerfen. Auch wenn wir auf diesem
    Gebiete einen Erfolg in der grundsätzlichen Frage davontragen würden, wäre
    doch die Gefahr gross, dass dabei das schweizerische Mitspracherecht in der
    Verwaltung der Exportkontingente für Seidenwaren verloren ginge. In diesem
    Falle wären die deutschen Stellen autonom für die Verwaltung der Kontingente
    zuständig. [...] Es muss infolgedessen wohl von schweizerischer Seite aus
    versucht werden, die Frage einer irgendwie tragbaren internen Lösung
    zuzuführen. Soweit wir orientiert sind, haben die in Frage stehenden
    schweizerischen Firmen für eine solche Lösung das nötige Verständnis
    aufgebracht, was im Interesse der Gesamtheit des schweizerischen Exports auf
    den in Frage stehenden Gebieten sicher zu begrüssen ist."
  • Gesandtschaft Berlin an Handelsabteilung 10.10.1940: Kappeler von Sommer
    (Reichswirtschaftsministerium) informiert, dass deutsche Importeure in Zukunft
    nicht mehr von jüdischen Firmen kaufen dürfen. Schweiz werde gegen diese
    "innerdeutsche Massnahme" kaum etwas machen können. "Andererseits haben
    wir ein Interesse daran, durch entsprechende Aufklärung dafür zu sorgen, dass
    der schweizerischen Volkswirtschaft keine Lieferungsmöglichkeiten [...] verloren
    gehen."
  • Schw. Konsulat Frankfurt a.M. an Gesandtschaft Berlin 23.11.1940: Berichtet,
    "dass der Vorstand der [deutschen] Gruppe des Uhrengrosshandels auf dem
    hiesigen Platze höre, dass der Vorstand der Gruppe Uhrengrosshandel in
    seiner gestrigen Sitzung den Mitgliedern zur Kenntnis brachte, dass diejenigen
    Firmen, die Interesse für ehemals jüdische Firmen in Holland haben, sich
    melden mögen."
  • Schw. Konsulat Frankfurt a.M. an Gesandtschaft Berlin 21.10.1940: Zitiert
    Rundschreiben eines deutschen Fachausschusses mit Fragebogen an seine
    Mitglieder betr. jüdischem Einfluss der ausländischen Geschäftspartner [Ziel:
    Ausschluss der jüdischen Lieferanten].

Recommandation de citation: Copier

Emplacement