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1940
BAR E 2001(D)-/ 2/, 100, Dossier: B.34.9.5.A.11.18.: Judenverfolgung in Deutschland / Nichtanerkennung der Ausfuhrbescheinigungen für Waren von Schweizer Juden, durch Deutschland [1940]
Information Unabhängige Experkommission Schweiz-Zweiter Weltkrieg (UEK) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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- Verband Schweizerischer Seidenwaren-Grosshändler an Rechtsabteilung
28.9.1940: Deutschland anerkennt die Bescheinigungen der Zürcherischen
Seidenindustrie-Gesellschaft nicht mehr, wenn der schw. Verkäufer Nichtarier
ist. Verband wehrt sich, "da wir vom schweizerischen Standpunkte aus einen
Unterschied zwischen arischen und nichtarischen Kaufleuten nicht kennen und
es sich bei den betreffenden Häusern um angesehene Firmen handelt, die seit
Jahrzehnten in Zürich ansässig sind und zahlreiche Angestellte beschäftigen". - Handelsabteilung an Verband Schweizerischer Seidenwaren-Grosshändler
3.10.1940: "Es liegt auf der Hand, dass wir eine Unterscheidung zwischen
Ariern und Nichtariern für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nicht anerkennen können. Nach Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung
sind vor dem Gesetz alle Bürger gleich und es wird selbstverständlich kein
Unterschied gemacht nach Ständen, Berufen, Konfessionen usw. Andererseits
müssen wir darauf hinweisen, dass die schweizerische Mitverwaltung gewisser
Exportkontingente, wie sie gerade auf dem Gebiete der Seide ausgeübt wird,
eine Errungenschaft darstellt, welche in den schweizerisch-deutschen
Wirtschaftsbeziehungen nur mit grossem Kampfe erreicht werden konnte und
welche ständig neuen Angriffen durch die deutsche Seite ausgesetzt ist. Es frägt
sich deshalb sehr, ob wir wohl daran tun, die Arierfrage den deutschen
Behörden gegenüber in aller Form aufzuwerfen. Auch wenn wir auf diesem
Gebiete einen Erfolg in der grundsätzlichen Frage davontragen würden, wäre
doch die Gefahr gross, dass dabei das schweizerische Mitspracherecht in der
Verwaltung der Exportkontingente für Seidenwaren verloren ginge. In diesem
Falle wären die deutschen Stellen autonom für die Verwaltung der Kontingente
zuständig. [...] Es muss infolgedessen wohl von schweizerischer Seite aus
versucht werden, die Frage einer irgendwie tragbaren internen Lösung
zuzuführen. Soweit wir orientiert sind, haben die in Frage stehenden
schweizerischen Firmen für eine solche Lösung das nötige Verständnis
aufgebracht, was im Interesse der Gesamtheit des schweizerischen Exports auf
den in Frage stehenden Gebieten sicher zu begrüssen ist." - Gesandtschaft Berlin an Handelsabteilung 10.10.1940: Kappeler von Sommer
(Reichswirtschaftsministerium) informiert, dass deutsche Importeure in Zukunft
nicht mehr von jüdischen Firmen kaufen dürfen. Schweiz werde gegen diese
"innerdeutsche Massnahme" kaum etwas machen können. "Andererseits haben
wir ein Interesse daran, durch entsprechende Aufklärung dafür zu sorgen, dass
der schweizerischen Volkswirtschaft keine Lieferungsmöglichkeiten [...] verloren
gehen." - Schw. Konsulat Frankfurt a.M. an Gesandtschaft Berlin 23.11.1940: Berichtet,
"dass der Vorstand der [deutschen] Gruppe des Uhrengrosshandels auf dem
hiesigen Platze höre, dass der Vorstand der Gruppe Uhrengrosshandel in
seiner gestrigen Sitzung den Mitgliedern zur Kenntnis brachte, dass diejenigen
Firmen, die Interesse für ehemals jüdische Firmen in Holland haben, sich
melden mögen." - Schw. Konsulat Frankfurt a.M. an Gesandtschaft Berlin 21.10.1940: Zitiert
Rundschreiben eines deutschen Fachausschusses mit Fragebogen an seine
Mitglieder betr. jüdischem Einfluss der ausländischen Geschäftspartner [Ziel:
Ausschluss der jüdischen Lieferanten].
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