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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 20, doc. 82
volume linkZürich/Locarno/Genève 2004
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E1001#1000/6#652* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 1001(-)1000/6 652 | |
Titre du dossier | Anträge des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes Juni - September 1956 (1956–1956) | |
Référence archives | 1.7 |
Archives | Archives fédérales suisses, Berne |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#594* |
Ancienne cote | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 593 |
Titre du dossier | Beschlussprotokolle des Bundesrates Juli 1956 (1956–1956) |
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E7110#1967/32#28342* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 7110(-)1967/32 1202 | |
Titre du dossier | Berichte, Allgemeines (1955–1955) | |
Référence archives | 810 • Composant complémentaire: Israel |
dodis.ch/12741 WIRTSCHAFTSBESPRECHUNGEN MIT ISRAEL
Gestützt auf Ihre Ermächtigung vom 7. September 19562 wurden in der Zeit vom 11. bis 14. September 1956 in Bern Besprechungen zwischen der von Ihnen ernannten Delegation und einer israelischen Delegation über die Gestaltung des Warenverkehrs zwischen den beiden Ländern im Sinne Ihrer Weisungen durchgeführt.
Die Entwicklung der Verhältnisse in unserem Warenverkehr mit Israel in den letzten Monaten liess es als notwendig erscheinen, diesen Verkehr zwischenstaatlich zu regeln3, und zwar aus folgenden Gründen:
Einmal wiesen Berichte von am Export nach diesem Lande interessierten Firmen darauf hin, dass die israelischen Behörden Einfuhrlizenzen für nicht dringend benötigte schweizerische Erzeugnisse nur mit grosser Zurückhaltung erteilten, eine Tatsache, die in den gegenüber der gleichen Zeitspanne der Vorjahre im 1. Semester 1956 wesentlich zurückgegangenen schweizerischen Exporten nach diesem Lande ihre Bestätigung findet. Ferner gab das im Frühjahr 1955 zwischen der Bank Leumi-le-Israel und der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich abgeschlossene «Private Bankenclearing» mehr und mehr Anlass zu Kritiken von seiten der schweizerischen Exportwirtschaft, da die beiden Banken eine Firma in Zürich mit der Durchführung betrauten und die Exportmöglichkeiten nach Israel auf Grund dieses Zustandes sehr weitgehend davon abhingen, ob die einzelnen Firmen bereit waren, mit der in Frage stehenden Zürcher Firma Verträge abzuschliessen, die eine Prämienzahlung von in der Regel 10% und eine «Abwicklungsgebühr» von weiteren 2% vorsahen. Auch bestand keinerlei Kontrolle von irgendeiner Seite lieber die Verwendung des, so geschaffenen Prämienfonds. Die betreffende Firma gewährte aus der von ihr geführten Prämienkasse nach eigenem Gutdünken Zuschüsse an schweizerische Importeure israelischer Produkte.
Die Sorge um die Aufrechterhaltung unseres Exportvolumens und der Struktur unseres Exportes veranlasste die Handelsabteilung schon in diesem Frühjahr, Herrn Michael Tsur, Direktor des Aussenhandels im israelischen Handels- und Industrieministerium, anlässlich seines Besuches in der Schweiz vorzuschlagen, den Warenverkehr zwischenstaatlich zu regeln. Da der Abschluss eines Handels- und Zahlungsabkommens mit bilateral gebundenem Zahlungsverkehr nicht in Frage kommen konnte, weil damit entweder eine Verminderung des schweizerischen Exportvolumens auf den ungefähr 1/3 davon betragenden Wert unserer Importe aus Israel oder eine aus naheliegenden Gründen nicht zu verantwortende Kreditgewährung an diesen Staat verbunden gewesen wäre, wurde Herrn Tsur im April und bei einer persönlichen Fühlungnahme des schweizerischen Delegationschefs, Herrn Dr. Olivier Long, mit den zuständigen Behörden in Jerusalem anfangs Juli dieses Jahres ein Prämiensystem vorgeschlagen, dessen Durchführung aber nicht mehr in den Händen einer privaten Firma, sondern in denjenigen der schweizerischen Verwaltung liegen würde. Es wurde dabei bezweckt, unseren Export im bisherigen Umfang aufrecht zu erhalten und gleichzeitig einen Beitrag an die israelische Exportförderung zu leisten.
Dieser Zweck ist mit dem mit der israelischen Delegation am 14. September 1956 unterzeichneten «Protokoll» und dem dazu gehörenden vertraulichen Briefwechsel erreicht worden. Eine Kopie dieser Schriftstücke und der Anhänge liegen bei4. Das allein zur Veröffentlichung bestimmte «Protokoll» enthält eine Bereitschaftserklärung der israelischen Delegation, dass sich die israelischen Behörden bemühen werden, schweizerische Erzeugnisse im Umfange und in der Struktur der in den letzten Jahren getätigten Lieferungen zur Einfuhr zuzulassen, wogegen die schweizerische Delegation die Aufrechterhaltung des bisherigen Einfuhrregimes für israelische Waren in die Schweiz in Aussicht stellte. Die israelische Delegation war nicht in der Lage, eine verbindliche Zusage in bezug auf die Einhaltung des bisherigen Volumens der Einfuhr schweizerischer Waren in Israel abgeben zu können. Immerhin gab sie im vertraulichen Brief die Erklärung ab, dass israelischerseits Einfuhrlizenzen für die in der «Liste A» aufgeführten schweizerischen Waren erteilt werden. Die «Liste A» enthält ein Verzeichnis von Warengruppen, deren Werte ungefähr dem Durchschnitt der letzten vier Jahre entsprechen. Es gelang während der Verhandlungen, wenigstens ein symbolisches Kontingent für Uhren in die Liste aufzunehmen, während bisher für fertige Uhren überhaupt keine Einfuhrlizenzen erteilt worden sind. Die schweizerische Delegation konnte indessen der Veröffentlichung einer Kontingentsliste, die nur eine sehr unbedeutende Quote für eines unserer wichtigsten Exportprodukte enthält, nicht zustimmen, weshalb die Kontingentsliste nicht als Beilage zum Protokoll, sondern als Beilage zum vertraulichen Briefwechsel vorgesehen wurde. Der freie Zahlungsverkehr wird ausdrücklich beibehalten.
Aus Rücksicht auf unsere handelspolitische Stellung gegenüber andern Ländern erachtete es die schweizerische Delegation auch nicht als opportun, in dem zur Veröffentlichung bestimmten Protokoll die Vereinbarung über die Schaffung einer Prämienkasse aufzunehmen. Diese Bestimmungen, die die Erhebung einer einheitlichen Prämie von 3% auf unserem Export und die Gewährung von Zuschüssen an schweizerische Importeure israelischer Produkte und für israelische Waren, die für Drittmärkte bestimmt sind, vorsehen, wurden im vertraulichen Briefwechsel festgelegt. Von den Prämienzahlung sollen nur diejenigen schweizerischen Waren, namentlich Baumwollstoffe, ausgenommen sein, die auf Grund einer besonderen israelischen Regelung (imports for exports) temporär zur Einfuhr zugelassen werden, und die für die Herstellung von für den Wiederexport bestimmten Fertigfabrikaten dienen. Ausnahmen sind ferner für die noch laufenden Geschäfte auf Grund der bisherigen Einfuhrregelung in Israel vorgesehen.
Aus der auf diese Weise geschaffenen Prämienkasse, für die bei der Schweizerischen Nationalbank ein Konto eröffnet wird, kann die Handelsabteilung Zuschüsse an schweizerische Importeure israelischer Waren gewähren, soweit diese im Vergleich zu unserer eigenen Produktion und zu gleichen Waren aus Drittländern zu teuer sind. Diese Zuschüsse werden indessen auf höchstens 10% des Wertes begrenzt. Ferner hat sich die schweizerische Delegation ein Vetorecht ausbedungen, um solche Zuschüsse in denjenigen Fällen abzulehnen, in deren dadurch eine Störung des Marktes zu befürchten wäre. Dagegen kann die Prämienkasse auch herangezogen werden, um Geschäfte zu erleichtern, bei denen israelische Waren auf Drittmärkten abgesetzt werden sollten. Der Prämienfonds kann auch für andere Zwecke im Interesse der Förderung des israelischen Exportes verwendet werden. Die «Liste B» enthält ein Verzeichnis von Waren, die Israel zu exportieren wünscht. Für einen Teil davon wird die Gewährung von Zuschüssen beantragt, andere sollen ohne Beanspruchung der Prämienkasse auf dem schweizerischen Markt abgesetzt werden können. Die «Liste B» ist indessen für uns nicht verbindlich, da wir uns auch für die darin aufgeführten Erzeugnisse die Ablehnung von Zuschüssen vorbehalten. Um den Gang der gestützt auf diese Vereinbarungen abgewickelten Geschäfte und die Verwendung des Prämienfonds laufend überprüfen zu können, wurde der Austausch von Informationen vorgesehen. Die beiden Regierungen werden sich, wenn nötig, gegenseitig konsultieren.
Diese Vereinbarungen treten am 15. Oktober 1956 in Kraft und gelten vorläufig für ein Jahr. Nach Ablauf dieser Frist können sie jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatlichen Frist gekündigt werden.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen stellen wir den Antrag5
1. es seien die Vereinbarungen gemäss beiliegenden Kopien zu genehmigen;
2. es sei das «Protokoll» zu veröffentlichen und in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen6.
- 1
- Antrag: E 1001(-)-/1/652.↩
- 2
- Vgl. den Antrag des EVD an den Bundesrat vom 6. September 1956, E 1001(-)-/1/652 vom Bundesrat während seiner am 7. September 1956 stattgefundener Sitzung gutgeheissen, vgl. BR-Prot. Nr. 1518 vom 7. September 1956, E 1004.1(-)-/1/593 (dodis.ch/12900).↩
- 3
- Zu den Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Israel vgl. die Schreiben von F. Hegg an R. Kohli vom 25. Oktober E 2001(E)1970/217/234 (dodis.ch/12915) und an H. Schaffner vom 28. Oktober 1957, E 7110(-)1970/112/183 (dodis.ch/12901).↩
- 4
- Nicht abgedruckt.↩
- 5
- Dieser Antrag wird vom Bundesrat während seiner Sitzung vom 28. September 1956 gutgeheissen, vgl. BR-Prot. Nr. 1675 vom 28. September 1956, E 1004.1(-)-/1/593 (dodis.ch/11055).↩
- 6
- Cf. AS, 1957, S. 184–185.↩
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