Langue: allemand
5.11.1948 (vendredi)
Verordnung über die Handhabung der Neutralität
Ordonnance (O)
Verordnung, dass jegliche feindselige Handlung vom Gebiet der Schweiz sowie jegliche Begünstigung eines Kriegsführeden verboten ist. Weiter wird angeordnet, wie dies im Einzelnen einzuhalten ist, etwa durch die Meldung von Truppenbewegungen oder Kriegsmaterialtransporten.
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