Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 171
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001C#1000/1534#2389* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(C)1000/1534 130 | |
Dossier title | Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre von 1935; Judenverfolgung in Deutschland (1935–1936) | |
File reference archive | B.73.3.1.a • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/46092 Le Chef de la Division de la Police du Département de Justice et Police, H. Rothmund, au Chef de la Division des Affaires étrangères du Département politique, M. de Stoutz1
Zur Frage des deutschen Gesetzes über Blut und Ehre vom 15. September 1935 möchten wir uns im folgenden zusammenfassend zu den verschiedenen Berichten unserer Gesandtschaft in Berlin äussern2.
Fall Erika P.3 – Hier bleibt ein gewisser Gegensatz bestehen zwischen unserm Schreiben vom 12. d.4 und der Stellungnahme der Gesandtschaft vom 19. d.5 Die Gesandtschaft sagt: ein schutzwürdiges Interesse besteht grundsätzlich nicht, man könne sich aber praktisch nicht vollständig desinteressieren. Wir haben den umgekehrten Standpunkt eingenommen, indem wir grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse bejahten, aber damit einverstanden waren, dass man aus dem Fall keine grosse Sache mache. Praktisch hat sich der Gegensatz der Auffassungen in diesem Falle allerdings nicht ausgewirkt. Wir müssen aber doch dabei beharren, dass man nicht davon ausgehen dürfe, ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen. Die «staatsfreie Sphäre» des Schweizers, der Umfang, in dem er sich die Einmischung des Staates verbitten darf, (ein hauptsächlicher Bestandteil unseres Freiheitsbegriffes), muss auch im Ausland bestehen und verteidigt werden. Sie besteht im Ausland in anderem Umfang, weil das Recht anders ist, aber sie besteht in jedem Rechtsstaat, d. h. in jedem Staat, wo die Behörden eine rechtliche Unterlage haben müssen, um den Bürger zu behelligen. Deutschland erhebt, allerdings mit moralisch stark vermindertem Recht, immer noch den Anspruch, ein Rechtsstaat zu sein. Wenn der Reichskanzler sagte, was der Staat nicht durchzuführen vermöge, werde die Partei durchführen, dann bedeutet das allerdings faktisch die Aufhebung des Rechtsstaates, weil es heisst, die Partei werde wider das Recht durchsetzen, was das Recht nicht zulässt. Es wird dann die Frage entstehen, wie weit die Partei dabei vor dem Ausländer halt macht. Aber vorderhand will auch das Reich noch ein Rechtsstaat sein und da haben jedenfalls wir im gegenwärtigen Zeitpunkt zuletzt Grund, es von den Pflichten eines solchen gegenüber unsern Landsleuten zu entbinden. Die staatsfreie Sphäre stellt nach dem Gesagten ein vorzüglich schutzwürdiges Interesse dar, und ausserdem zur Zeit ein überaus schutzbedürftiges. Dass seine Verteidigung delikat sein kann, haben wir in unserem Schreiben ebenfalls anerkannt. Es liegt uns aber daran, einer unseres Erachtens falschen Einstellung entgegenzutreten, die dazu führen müsste, das Interesse der Schweizer an ihrer staatsfreien Sphäre in Deutschland nicht oder nur ganz ungenügend zu vertreten.
Wir bedauern mit der Gesandtschaft die weitgehende Unklarheit, die über die Tragweite des Blut- und Ehregesetzes mindestens so lange noch herrschen wird, als die Ausführungsbestimmungen nicht erlassen sind. Diese Unklarheit sollte aber unseres Erachtens nicht Grund bieten, sich nicht gegebenenfalls energisch einzusetzen. Im Gegenteil. Wie die Gesandtschaft selbst ausführt, scheint den Deutschen ein gewisses Grauen vor den Auswirkungen aufgestiegen zu sein. Wir müssen uns darum jetzt wehren; nach Erlass der Ausführungsbestimmungen wird es vielfach zu spät sein. Vielleicht bestand von Anfang an der Plan, oder dann ist er seither aufgetaucht, zuzusehen, wie das Gesetz wirkt und welche Schwierigkeiten und Widerstände es hervorruft, besonders seitens des Auslandes. Man versucht einstweilen, wie weit man gehen könne und wenn kein Widerstand erfolgt, wagt man sich viel weiter vor.
An der Erledigung des Falles P. vermag nicht zu befriedigen, dass die Gauleitung der NSDAP in Dresden dem Arbeitgeber die Entlassung nahegelegt hat. (Schreiben der Gesandtschaft vom 15. Oktober 1935)6. Es würde uns interessieren, zu erfahren, ob diese Entlassung erfolgt und in welcher Stellung und Eigenschaft Frl. P. gearbeitet hat. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls fremdenpolizeiliche Konsequenzen zu ziehen.
Die Unklarheit des Gesetzes, das mehr nur ein Programm als ein Gesetz ist, erschwert allerdings die Stellungnahme in manchen Fragen. Der Fall der Heirat einer deutschen Arierin mit einem schweizer Juden dürfte wesentlich günstiger liegen, als derjenige eines deutschen Juden mit einer schweizerischen Arierin. Dem erstem Fall nähert sich derjenige der Heirat einer jüdischen Deutschen mit einem schweizerischen Nichtjuden, dem letzteren derjenige einer Heirat eines deutschen Ariers mit einer schweizerischen Jüdin. Praktisch haben wir wenig Interesse an Heiraten deutscher Juden mit Schweizerinnen, weil dann die Familie alles tun wird, um sich in der Schweiz festzusetzen. Bei der Heirat deutscher Jüdinnen mit Schweizern besteht die gar nicht selten sich verwirklichende Gefahr der Scheinheirat. – Man wird zu diesen Fragen kaum richtig Stellung nehmen können, bevor die Ausführungsbestimmungen bekannt sind.
Dagegen wird es richtig sein, schon jetzt bestimmt die Auffassung zu vertreten, dass unter «Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes» im Sinne des Gesetzes nur Deutsche zu verstehen seien. Daraus würde sich ergeben, dass auch deutsche Juden schweizerische Nichtjuden als Hausangestellte haben dürfen, umso mehr aber auch solche Juden in Deutschland, die nicht Deutsche sind. Da aber die schweizerischen weiblichen Dienstboten in der Schweiz Stellung finden können, haben wir wenig Interesse, sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Praktisch ist von den Fragen, die das neue Gesetz uns stellt, die wichtigste diejenige des Zuzuges deutscher Juden nach der Schweiz. Wir haben zu ihr im Schreiben vom 17. d.7 Stellung genommen.
- 1
- Lettre: E 2001 (C) 4/130.↩
- 2
- Cf. no 151.↩
- 3
- C’est le 4 octobre que dans une lettre à M. de Stoutz, E. Feer mentionne ce cas: Ich beziehe mich auf meine verschiedenen Berichte über die Rückwirkungen des deutschen Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre auf schweizerische Staatsangehörige und beehre mich, Ihnen für alle Fälle zur Kenntnis zu bringen, dass die in Dresden wohnhafte schweizerische Staatsangehörige Erika P., geboren 1904, von Lausanne, gestern auf der Gesandtschaft vorgesprochen hat, um sich wegen einer persönlichen Verunglimpfung zu beschweren. Sie gab an, dass sie bereits seit längerer Zeit freundschaftliche Beziehungen zu dem deutschen Juden Leonhard I. habe, wobei sie zugab, dass sie mit ihm auch geschlechtlichen Verkehr habe. Letzten Montag sei sie von den Polizeibehörden Dresdens aufgefordert worden, am folgenden Dienstag, d. h. den 1. Oktober, um 7.30 Uhr morgens im Polizeipräsidium Dresden vorzusprechen. Dort sei sie einem mehrstündigen Verhör über ihre Beziehungen zu dem genannten Juden unterzogen worden. Sie habe zunächst die Tatsachen geleugnet und sei nur nach und nach mit der Wahrheit herausgerückt, namentlich als auch ihr Freund einvernommen worden ist und sich gewisse Diskordanzen zwischen ihren Aussagen ergeben hatten. Fräulein P. gibt an, dass sie mit dem Genannten nicht verlobt sei, dass sie aber doch die Absicht habe, in absehbarer Zeit mit ihm die Ehe einzugehen. Fräulein P. beschwerte sich darüber, dass sie in dieser Sache von den Polizeibehörden einvernommen worden sei, da das Gesetz, insbesondere § 2, nicht auf sie Anwendung finde, indem sie als Schweizerin nicht unter den Begriff Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes falle. Sie verlangte daher von der Gesandtschaft, dass energische Vorstellungen bei den deutschen Behörden gegen das Vorgehen des Polizeibeamten erhoben würden. Mein Mitarbeiter hat Fräulein P. auseinandergesetzt, dass es für die Gesandtschaft und auch für die schweizerischen Konsulate in Deutschland äusserst heikel sei, Vorstellungen in derartigen Fällen zu erheben, da unter allen Umständen der Anschein vermieden werden müsste, als ob die Auslandsvertretungen Beziehungen ihrer Staatsangehörigen im Sinne des § 2 des Gesetzes billigten oder sogar sich dafür einsetzten, dass diese Beziehungen ungestört weiter gepflegt werden könnten. Sie werden wohl mit mir der Auffassung sein, dass es sich im vorliegenden Falle grundsätzlich nicht um ein schutzwürdiges Interesse handelt und dass den in Frage kommenden Personen anheimgestellt werden muss, die Wahrung ihrer Interessen einem Rechtsanwalt zu übergeben. In praktischer Hinsicht ist jedoch daraufhinzuweisen, dass wir an diesen Fällen nicht völlig desinteressiert sein können, und ich habe daher das schweizerische Konsulat in Leipzig beauftragt, das Polizeipräsidium Dresden darauf aufmerksam zu machen, dass das bewusste Gesetz nicht auf Fräulein P. Anwendung finden könne, und es zu ersuchen, über die Gründe der Einvernahme Auskunft zu geben. Ich halte dafür, dass mit dieser Intervention Fräulein P. schon in sehr weitgehendem Masse entgegengekommen worden ist und dass sich weitere Schritte nicht empfehlen. Immerhin kann man darüber verschiedener Meinung sein. Ich wäre Ihnen sehr zu Dank verbunden, wenn Sie mir gelegentlich Ihre Auffassung darüber bekanntgeben wollten. Fräulein P. ist darauf hingewiesen worden, dass die deutschen Behörden die Möglichkeit hätten, sie als lästige Ausländerin auszuweisen, da es ihnen freistehe, geltend zu machen, dass ihre Beziehungen zu dem Juden I. mit dem neu-deutschen ordre public nicht vereinbar seien. Unsere Landsmännin meinte, dass sich die schweizerische Regierung eine solche Ausweisung nicht gefallen lassen würde. Im konkreten Falle wird somit auch von Ihnen zu prüfen sein, ob Einspruch gegen eine Ausweisung aus dem oben umschriebenen Grunde von der Gesandtschaft oder einem Konsulat zu erheben wäre (E 2001 (C) 4/130). H. Rothmund, qui a pris connaissance de ce cas, fait part de sa réflexion dans une lettre adressée à M. de Stoutz le 12 octobre: In Antwort auf Ihr Schreiben vom 8. d. M. gehen wir mit der von Ihnen in Aussicht genommenen Behandlung des Falles von Frl. Erika P. einig. Ihrer Auffassung, dass es sich um ein nicht besonders schutzwürdiges Interesse handelt, könnte immerhin entgegengehalten werden, dass das ziemlich stark auf die Lage des einzelnen Falles ankommt. Das Verhältnis der nicht jüdischen Schweizerin P. zu dem deutschen Juden braucht nicht ein leichtfertiges zu sein. Dass Frl. P. sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht zur Heirat mit dem deutschen Juden entschliessen kann, wobei sie das Schweizerbürgerrecht verlieren würde, ist verständlich. Andererseits verstehen wir auch, dass Sie aus dem Fall keine grosse Sache machen wollen. Hoffentlich kommt doch wieder eine Zeit, wo die deutsche Polizei Besseres zu tun weiss, als zu untersuchen, ob das Verhältnis eines Schweizermädchens mit einem deutschen Juden ein platonisches sei (E 2001 (C) 4/130).↩
- 4
- Cf. n. 2.↩
- 5
- Non reproduit.↩
- 6
- Non reproduit.↩
- 7
- Cf. no 151 + A.↩
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