Um eine Abfindung für Schweizer, welche durch Japan geschädigt wurden, zu erreichen, schlägt das EPD vor, die Summe von 35 Millionen Franken von den in der Schweiz blockierten japanischen Guthaben abzuziehen.
Per assicurare un indennizzo degli Svizzeri che hanno subito danni provocati dal Giappone, il DPF propone al Consiglio Federale di prelevare dai fondi giapponi in Svizzera una somma di 35 milioni.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 18, doc. 103
volume linkZürich/Locarno/Genève 2001
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1001#1000/6#92* | |
Old classification | CH-BAR E 1001(-)1000/6 92 | |
Dossier title | Anträge des Eidg. Politischen Departementes Juli - Dezember 1951 (1951–1951) | |
File reference archive | 1.2 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001-06#1968/248#1* | |
Old classification | CH-BAR E 2001-06(-)1968/248 1 | |
Dossier title | Plünderungs- und Requisitionsschäden durch Japaner in Japan und in den ihnen besetzten Ländern. Allgemeines (1949–1966) | |
File reference archive | B.51.354.0 |
dodis.ch/7402
JAPANISCHE GUTHABEN IN DER SCHWEIZ; SICHERSTELLUNG DER SCHWEIZERISCHEN FORDERUNGEN GEGENÜBER JAPAN
I.
Gemäss Bundesratsbeschlüssen vom 19. Dezember 19492 und 14. Februar 19513 wurden von den in der Schweiz liegenden japanischen Staatsguthaben Fr. 2’426’693.– auf diejenigen Schweizer bzw. deren Hinterbliebenen verteilt, welche infolge der japanischen Ausschreitungen Schäden an Leib und Leben erlitten hatten. Da es sich um Schäden handelte, welche Japan der Schweiz auf völkerrechtlicher Grundlage wieder gutzumachen hatte und für die Japan infolge seiner Handlungsunfähigkeit zur Zeit nicht Ersatz leisten konnte, standen dieser Verwendung keine Bedenken gegenüber.II.
Das Politische Departement hat die Frage geprüft, ob nicht für die Befriedigung weiterer schweizerischer Forderungen auf die übrigen japanischen Guthaben in der Schweiz gegriffen werden könnte. Es war im Begriffe, dem Bundesrat einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten4, der die Heranziehung dieser Werte zur Deckung von weiteren völkerrechtlichen Ansprüchen der Schweiz gegenüber Japan – es handelt sich um die Wiedergutmachung der Requisitions- und Plünderungsschäden – vorgesehen hätte.
Indessen wurde vor wenigen Tagen der Entwurf eines Friedensvertrages zwischen den Alliierten und Japan publiziert. Dieser enthält u. a. eine bisher nicht bekannt gegebene Bestimmung, wonach die Überführung der japanischen Guthaben in neutralen und früher alliiertenfeindlichen Ländern an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz vorgesehen wird. Die Eidgenossenschaft kann jedoch durch den Friedensvertrag – und insbesondere die erwähnte Klausel – rechtlich in keiner Weise verpflichtet werden, da sie nicht Vertragspartei ist.
Angesichts dieser neuen Entwicklung, die indirekt die schweizerischen Interessen berührt, ist es angezeigt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme diejenigen Beträge aus den in der Schweiz liegenden japanischen Guthaben abzuzweigen, die zur Sicherstellung der schweizerischen Forderungen gegenüber Japan benötigt werden. Es soll in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die in alliierten Ländern mit Beschlag belegten japanischen Werte zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen in diesen Ländern herangezogen wurden.
Die schweizerischen Ansprüche, die für eine solche Wiedergutmachung in Frage kommen, betreffen Kriegsschäden und kommerzielle Forderungen.III.
Die vorgesehene Sicherstellung dieser Gegenforderungen kann am besten durch die Überweisung eines entsprechenden Betrages aus den Guthaben der Yokohama Specie-Bank bei der Schweizerischen Nationalbank auf das Konto 5.520.014.4 bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung erfolgen. Die Guthaben der Yokohama Specie-Bank bei der Schweizerischen Nationalbank betragen ca. 50,7 Millionen Franken. Aus diesem Betreffnis scheint die Ausscheidung eines Betrages von 35 Millionen Franken angemessen. Er soll lediglich als Pfand für die schweizerischen Forderungen gegenüber Japan dienen und kann freigegeben werden, sobald mit den Japanern eine für die Schweiz befriedigende Regelung im Verhandlungswege gefunden sein wird. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass derartige Verhandlungen frühestens nach der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen der Eidgenossenschaft und Japan begonnen werden können, was voraussichtlich erst nach Abschluss und Ratifikation des Friedensvertrages der Fall sein wird. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Massnahme weniger weit geht, als die unter Ziffer I erwähnte Verwertung von japanischen Guthaben zu Gunsten schweizerischer Forderungen.
Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Beschlussfassung durch den Bundesrat im vorgeschlagenen Sinne als dringlich.
Aus diesen Gründen stellt das Politische Departement den Antrag, es sei folgendes zu beschliessen:5 1. Von vorstehendem Bericht wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen, 2. Das Politische Departement wird beauftragt, von den bei der Schweizerischen Nationalbank liegenden Guthaben der Yokohama Specie-Bank 35 Millionen Schweizerfranken durch die Schweizerische Nationalbank auszuscheiden und auf das Konto 5.520.014.4 der Eidgenössischen Finanzverwaltung überweisen zu lassen.
- 1
- E 1001(-)-/1/92.↩
- 2
- Vgl. BR-Prot. Nr. 2411, E 1004.1(-)-/1/512 (dodis.ch/2702).↩
- 3
- Vgl. BR-Prot. Nr. 353, E 1004.1(-)-/1/526, vgl. auch E 2001(E)1969/121/183.↩
- 4
- Vgl. den Entwurf eines Antrags des Politischen Departements an den Bundesrat vom 28. Mai 1951, E 2001-06(-)1968/248/1.↩
- 5
- In einem Mitbericht vom 25. Juli 1951 hielt das Finanz- und Zolldepartement fest: Wir stimmen dem Antrag des Politischen Departements zu und möchten lediglich eine Bemerkung technischer Natur anbringen: Die 35 Millionen sind nicht auf das Konto 5.520.014.4 der Finanzverwaltung, sondern auf das unverzinsliche Depotkonto 5.520.014.14 Kriegsschädenvergütung Japan, Konto II der Finanzverwaltung zu überweisen. In seiner Sitzung vom 27. Juli 1951 entschied der Bundesrat, dem Antrag des Politischen Departements mit der Korrektur des Finanzdepartements zu folgen, vgl. BR-Prot. Nr. 1477, 7, E 1004.1(-)-1/531.↩