Sprache: Mehrsprachig
1.2.1985 (Freitag)
Wegweisung und Ausschaffung abgewiesener Asylbewerber
Aktennotiz / Notiz (No)
Das Vollzugsermessen der Kantone ist eingeschränkt, weil die Bundesverfassung eine Gleichbehandlung der Ausländer verlangt. Deshalb dürfen Kantone nicht nach dem Opportunitätsprinzip im einen Falle eine Wegweisung vollziehen, im andern Falle nicht.
Aktenzeichen: 750.4.4750.4
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