Langue: allemand
7.7.1977 (jeudi)
Tätigkeit ausländischer Bankaufsichtsbehörden in der Schweiz
Lettre (L)
Einzig die Schweiz, Luxemburg und Singapur verwehren dem Comptroller of the Currency den Zutritt. In der Schweiz gelten Tätigkeiten von ausländischen Beamten als Souveränitätsverletzung. Würde sie zu einem Tummelplatz ausländischer Aufsichtsbehörden, wäre dies ein erheblicher Einbruch in die Souveränität.
Référence: C.41.Am.731.0
Recommandation de citation: Copier

Emplacement

PDF