Langue: allemand
29.7.1970 (mercredi)
Lettre (L)
In der gegenwärtigen Phase ist für die Beschwerden hinsichtlich der Haftentlassung der Klotener Attentäter ausschliesslich der Präsident des Zürcher Kassationsgerichtes zuständig. Im Erpressungsfall sollte lediglich eine Unterbrechung des Strafvollzuges, aber keine Tilgung der Strafe verfügt werden.
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