Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.2. ARGENTINE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 440
volume linkBern 1992
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#14057* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 08.05.1945 (1945–1945) |
dodis.ch/48044 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 8 mai 19451 1028. Zahlungsverkehr mit Argentinien
Procès-verbal de la séance du 8 mai 19451
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet folgendes:
«Durch verschiedene Beschlüsse - wir verweisen insbesondere auf die Bundesratsbeschlüsse vom 14. März2 und 27. Dezember 19443 ist der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und allen Staaten Nord-, Mittel- und Südamerikas, ausgenommen Argentinien, auf die Grundlage des Dollars gestellt worden. Die Erzeugnisse jener Staaten müssen demnach in U.S.A.-Dollars bezahlt werden; anderseits übernimmt die Schweizerische Nationalbank die aus der Ausfuhr schweizerischer Erzeugnisse nach denselben Ländern anfallenden Dollars unter Konversion der Dollars in Gold und unter Blockierung von 50% des Warenwerts auf drei Jahre.
Bis jetzt war es möglich, Argentinien von jener Regelung auszunehmen, weil sich die Schweizerische Nationalbank bereit erklärte, das Defizit der argentinischen Devisenbilanz mit unserm Lande jeweilen durch die Übernahme von Gold auszugleichen. Die Schweizerische Nationalbank erklärt sich nun aber ausserstande, weiterhin unbeschränkt Gold aus Argentinien zum erwähnten Zwecke hereinzunehmen und dafür Franken in Umlauf zu bringen.
Eine oberflächliche Betrachtung der schweizerischen Handelsbilanz mit Argentinien könnte allerdings zur Auffassung führen, dass die Devisenbilanz für Argentinien aktiv statt passiv sei und dass, soweit in den letzten zwei Jahren ein Passivum zulasten jenes Staates vorhanden war, nach einer Wiederaufnahme der durch die Blockade verhinderten Käufe rasch eine Umkehrung der Verhältnisse eintreten würde. In der Tat zeigt unsere Handelsstatistik folgendes Bild:
Einfuhr aus Argentinien Ausfurh nach Argentinien
Millionen Fr.
Millionen Fr.
115 1940 28
109 1941 26
112 1942 40
52 1943 40
41 1944 40
Bei der Betrachtung dieser Zahlen ist jedoch dem Umstande Rechnung zu tragen, dass Argentinien uns hauptsächlich Schwergewichtsgüter, wie z. B. Getreide, liefert, bei denen vor dem Kriege der Anteil der Frachten von Argentinien bis zur Schweizergrenze rund 35-40% und seit 1940 80-85% des Werts franko Schweizergrenze beträgt. Anderseits sind unsere Ausfuhrzahlen um ca. 40% für Frachten, Versicherungen usw. zu erhöhen, um die Parität franko argentinischen Hafen zu errechnen. Gemäss dem immer noch geltenden schweizerisch-argentinischen Devisenabkommen vom 18. Mai 19344 ist für die Verrechnung der für Argentinien anfallenden und der durch dieses Land abzugebenden Devisen die Parität franko argentinischen Hafen massgebend. Es unterliegt deshalb keinem Zweifel, dass schon in den Jahren 1940, 1941 und 1942 trotz der damaligen, nach der schweizerischen Handelsstatistik hohen Einfuhren, die Devisenbilanz für Argentinien auf dem Gebiete des Warenaustausches passiv war. Diese Passivität hat sich während der Jahre 1943 und 1944 überaus verschärft. Es ist deshalb nicht sehr verwunderlich, dass die argentinischen Behörden ins Auge fassten, die Zuteilung von Devisen für die Einfuhr aus der Schweiz einzuschränken, sofern die Schweizerische Nationalbank nicht weiterhin gewillt sein sollte, die fehlenden Devisen Argentinien durch die Übernahme von Gold zu verschaffen.
Nachdem nun aber die Schweizerische Nationalbank nicht weiteres Gold unbeschränkt übernehmen und dafür Franken in Umlauf setzen will, ist es unbedingt notwending, eine Lösung zu finden, um nicht den überaus wichtigen Export nach Argentinien und auch die nicht weniger wichtigen Finanzinteressen zu schädigen.
Die Schweizerische Nationalbank erklärte sich anlässlich verschiedener Besprechungen der letzten Zeit bereit, weiterhin für eine normale Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Argentinien besorgt zu sein und insbesondere allfällige Frankenspitzen durch Entgegennahme von Gold in Buenos Aires ohne Inanspruchnahme des Bundes zur Verfügung zu stellen, falls folgende drei Bedingungen erfüllt würden:
1. Alle Zahlungen für in die Schweiz eingeführte argentinische Waren (Warenwert und nach Argentinien zahlbare Nebenkosten) sollen fortan an die Schweizerische Nationalbank geschehen, um dieser die erforderliche Kontrolle zu ermöglichen.
2. Die Ausfuhr von Uhren und Uhrenfournituren ist auf 2 Millionen Franken im Monat zu begrenzen.
3. Abgesehen von den Nebenkosten (Frachten, Versicherungen usw.) sollten die Auszahlungen für die schweizerischen nach Argentinien ausgeführten Waren wie bei der Ausfuhr nach den sogenannten Dollarländern nicht mehr voll vorgenommen werden, sondern es sollen gleich wie bei den Dollarländern nur 50% des Warenwerts sofort und die restlichen 50% erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren ausbezahlt werden.
Der Zahlungsverkehr mit Argentinien würde sich weiterhin auf der Grundlage des Schweizerfrankens abwickeln; im übrigen wären aber die Bedingungen sinngemäss gleich wie im Verkehr mit den sogenannten Dollarländern.
Die Hinausschiebung der Auszahlung der Hälfte des Gegenwerts der schweizerischen Ausfuhr nach Argentinien um drei Jahre stellt für unsern Export eine nicht unbedenkliche Belastung dar, zumal dieser in Argentinien, wie übrigens in ganz Lateinamerika, mit dem allerschärfsten Wettbewerb der Vereinigten Staaten und wohl bald auch wieder Grossbritanniens, Schwedens und anderer Länder zu rechnen hat.
Nach reiflicher Prüfung sind jedoch alle beteiligten Kreise zur Auffassung gelangt, dass dem Begehren der Schweizerischen Nationalbank eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Die von ihr vor geschlagene Regelung hat, wie bereits angedeutet, insbesondere auch den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass eine neue Belastung der Bundesfinanzen nicht eintritt und dass aller Voraussicht nach trotz der neuen Belastung auch unser Export nach Argentinien dadurch gesichert werden kann, während er sonst einer ungewissen Zukunft entgegenginge. Es wurde deshalb in den Besprechungen, an denen die Schweizerische Nationalbank, die Finanzverwaltung, die Abteilung für Auswärtiges, der Delegierte für Arbeitsbeschaffung5, die Handelsabteilung und der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins vertreten waren, schlussendlich den Anträgen der Nationalbank zugestimmt.
Sofern Sie Ihrerseits gegen die vorgeschlagene Lösung nichts einwenden, wird die Handelsabteilung eine Verfügung über die Pflicht der Einzahlung des Gegenwerts argentinischer Waren bei der Schweizerischen Nationalbank erlassen und ausserdem den in Betracht kommenden Stellen die erforderlichen Weisungen für die Erstellung der nötigen Schriftstücke erteilen.»
Antragsgemäss wirdbeschlossen:
Von den vorstehenden Ausführungen wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen6.
- 1
- E 1004.1 1/457.↩
- 2
- PVCF ° 479, E 1004.1 1/443, cf. ci-dessus Nos 96 et 97.↩
- 3
- PVCF ° 2337, E 1004.1 1/452.↩
- 4
- Cf. DDS, vol. 11, doc. 30, dodis.ch/45951, doc. 41, dodis.ch/45962, doc. 58, dodis.ch/45979.↩
- 5
- Otto Zipfel.↩
- 6
- Cf. FF, 1945, I, p. 935.↩