Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
2. Argentine
2.1. Accord de transfert de devises et de commerce; investissements suisses en Argentine
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 30
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12987* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 24.04.-27.04.1934 (1934–1934) |
dodis.ch/45951 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 27 avril 19341 802. Argentinien. Devisenabkommen
Procès-verbal de la séance du 27 avril 19341
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet folgendes:
«Schon seit bald einem Jahre sind wir mit der argentinischen Regierung durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Buenos Aires in Unterhandlungen, eine Vereinbarung herbeizuführen, welche die Zahlung unseres Exportes, sodann aber auch die Begleichung unserer sehr erheblichen Finanzansprüche an dieses Land sicherstellt. Auch Argentinien hat nämlich seit 10. Oktober 1931 eine Devisenbewirtschaftung. Dieselbe bildete zwar im Anfang nicht ein eigentliches Transfermoratorium. Immerhin war es schon während des Jahres 1932 sowie zu Beginn des Jahres 1933 mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, innert einer angemessenen Frist die erforderlichen Devisen zur Regulierung unserer Ansprüche zu erhalten.
Nachdem England als wichtigster und grösster Kunde der argentinischen Ausfuhr im Mai v. Js. ein Devisenabkommen mit Argentinien treffen konnte, hatten wir unverzüglich der argentinischen Regierung das Begehren unterbreitet, einen Clearingvertrag abzuschliessen. Für den Fall, dass Argentinien einen solchen ablehnen sollte, verlangten wir die Zusicherung der sofortigen, ungehinderten Bezahlung unseres Exportes sowie darüber hinaus einen Betrag von 15 Millionen Franken, den die Argentinische Nationalbank jährlich der Schweizerischen Nationalbank zur Begleichung unserer Finanzansprüche zu überweisen hätte. Diese 15 Millionen Franken entsprachen einer ungefähr 5%igen Verzinsung unserer Kapitalanlagen in Argentinien, die sich auf rund 330 Millionen Franken belaufen.
Nachdem die argentinische Regierung unsere Gesandtschaft monatelang hingehalten und unsere Begehren ausweichend beantwortet hatte, sahen wir uns veranlasst, ihr mit der Anwendung der Massnahmen zu drohen, welche in Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 vorgesehen sind.2 Wir konnten diese Drohung mit Rücksicht auf die starke Passivität unserer Handelsbilanz im Verkehr mit Argentinien sehr wohl aussprechen. In der Tat betrug unser Handelsbilanzdefizit im Jahre 1932 55 Millionen Franken und im Jahre 1933 trotz der sehr starken Einschränkung unserer argentinischen Getreidebezüge immer noch 35,3 Millionen Franken. Natürlich ist von der argentinischen Einfuhr in die Schweiz ein erheblicher Prozentsatz für Transportspesen und Gewinne des Zwischenhandels in Abzug zu bringen. Trotzdem ergibt sich aus der argentinischen Ausfuhr nach der Schweiz für jenes Land ein Devisengewinn, den wir mit gutem Recht zur Begleichung unserer Finanzforderungen heranziehen können.
Die argentinische Regierung beantwortete in der Folge unser Begehren dahin, dass sie bereit sei, mit uns ein Abkommen abzuschliessen, ähnlich demjenigen, welches zu Beginn dieses Jahres mit Belgien getroffen wurde. Danach würde die argentinische Regierung uns auf dem Devisengebiet die Meistbegünstigungsklausel zusichern, ferner eine Garantie für die Bezahlung unseres gesamten Exportes gewähren und für die Bezahlung unserer Finanzansprüche den nach Bezahlung unseres Exportes verbleibenden Devisengewinn aus der argentinischen Ausfuhr nach der Schweiz zur Verfügung stellen. Im fernem würden innerhalb 30 Tagen nach Unterzeichnung des Abkommens die nötigen Devisen für alle seit 1. Februar v. Js. rückständigen Zahlungen, die sich auf ungefähr 5 Millionen Franken belaufen, freigeben. Und schliesslich würden für unsere besonders notleidende schweizerisch-argentinische Hypothekenbank 500000 Franken zur Verfügung gestellt. Ein in Buenos Aires niedergelassener schweizerischer Finanzmann betrachtet diese Bestimmungen als «maximum inespéré».
Mit Rücksicht auf gewisse Strömungen, welche den Abschluss jeglicher Devisenabkommen in Argentinien durch Parlamentsbeschluss verhindern wollen, ist die Unterzeichnung des Abkommens höchst dringend geworden. Auch drängt die Situation der argentinischen Banken, bei denen unsere Guthaben zum Teil ruhen, zu einer sofortigen Sicherstellung unserer Zahlungen. Die Gesandtschaft verlangt daher die telegraphische Übermittlung der für die Unterzeichnung des Abkommens nötigen Vollmachten.»
Antragsgemäss wird daher beschlossen:
Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, der Schweizerischen Gesandtschaft in Buenos Aires auf telegraphischem Wege die erforderlichen Vollmachten zukommen zu lassen, die sie für die Unterzeichnung eines Devisenabkommens auf der oben skizzierten Grundlage benötigt.
- 1
- E 1004 1/345.↩
- 2
- Afin de sauvegarder les intérêts suisses à l’égard des Etats qui entravent le transfert des paiements, le Conseil fédéral peut conclure des accords à court terme. Lorsqu’il n’y parvient pas, il est autorisé à défendre les intérêts suisses en prenant toutes les mesures unilatérales de nature économique et financière qui lui paraîtront indiquées, particulièrement en réglementant les paiements (RO, 1933, vol. 49, pp. 831–832).↩