dodis.ch/48040
Le Chef a.i. de la Division de Police du Département de Justice et Police, R. Jezier, au Chef de la Division des Affaires étrangères du Département politique,
W. Stucki1
Wir beehren uns, Ihnen im Anschluss an den Koordinationsrapport für Flüchtlingsfragen, vom 30. April 19452,
folgende Frage zu unterbreiten, mit der höflichen Bitte um Stellungnahme:
Die französischen Besetzungsbehörden in Konstanz haben den in Kreuzlingen stationierten Offizier des Ter.Kdos.7 angefragt, ob die schweizerischen Behörden bereit wären, einer grösseren Anzahl alliierter Wehrmänner, die im Gebiet von Konstanz in deutscher Kriegsgefangenschaft gestanden hatten und von den französischen Truppen befreit worden sind, den Transit durch die Schweiz zu erlauben. Diese ehemaligen Kriegsgefangenen sollten nach Frankreich befördert werden; dies ist bei der gegenwärtigen militärischen Lage vorerst noch nicht über das besetzte deutsche Gebiet möglich.
Es stellt sich somit die Frage, ob ein solcher Transit, der technisch ohne weiteres möglich wäre, mit den Regeln des internationalen Rechtes und den Grundsätzen der Neutralität vereinbar ist. Gegen den Transit entwichener Kriegsgefangener ist nach dem Haager Neutralitätsabkommen nichts einzuwenden. Im vorliegenden Fall haben wir es aber nicht mehr mit entwichenen Kriegsgefangenen zu tun, sondern mit Wehrmännern, die sich bei ihrer Armee befinden. Allerdings werden diese Wehrmänner, die zum Teil lange Zeit in Kriegsgefangenschaft gelebt haben, vorläufig für den Fronteinsatz kaum in Betracht kommen. Trotzdem könnte man gewisse Bedenken gegen ihren Transit haben, weil dieser praktisch nicht leicht zu unterscheiden wäre vom Durchreiserecht für aktive Wehrmänner, namentlich für Fronturlauber.
Es wäre uns sehr gedient, wenn wir bald Ihre Meinungsäusserung erhalten könnten, damit wir in der Lage sind, durch Vermittlung des Ter.Kdos.7 die französische Anfrage beantworten zu lassen3.