Classement thématique série 1848–1945:
IV. POLITIQUE HUMANITAIRE
IV.4. RELATIONS AVEC LE CICR
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 337
volume linkBern 1992
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#14023* | |
| Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 10.01.-12.01.1945 (1945–1945) |
dodis.ch/47941 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 12 janvier 19451 Blockadepolitische Behandlung der Rot-Kreuz-Exporte
Procès-verbal de la séance du 12 janvier 19451
Von Anfang an haben sich die alliierten Blockadebehörden in ihren Verhandlungen mit der Schweiz auf den Standpunkt gestellt, dass die vom Internationalen Roten Kreuz nach dem Ausland versandten schweizerischen Waren als normale schweizerische Exporte zu betrachten und deshalb auf die schweizerischen Ausfuhrkontingente anzurechnen seien. Die Schweiz hat dieser Auffassung gegenüber den Standpunkt vertreten, dass Exporte des Internationalen Roten Kreuzes einen rein humanitären Charakter tragen und nicht kommerzieller Natur sind und deshalb auch nicht auf die der Schweiz zugestandenen Ausfuhrkontingente angerechnet werden können. Darüber hinaus hat die schweizerische Delegation stets die besondere, übernationale Stellung der Genfer Institution hervorgehoben, deren Tätigkeit in keiner Weise durch blockadepolitische Massnahmen behindert werden sollte. Da die allierten Blockadebehörden die schweizerische Auffassung nicht zu teilen vermochten, vielmehr an ihrem Standpunkt festhielten, wurden die Rotkreuz-Exporte zu einem blockadepolitischen Problem, das in allen Londoner-Verhandlungen seit 1942 zur Behandlung stand2.
In das Abkommen vom 19. Dezember 19433 ist auf alliertes Drängen eine provisorische Klausel 9 aufgenommen worden, nach welcher für die kurze Zeit bis zu der auf den Beginn des Jahres 1944 vorgesehenen definitiven Regelung die Rotkreuz-Exporte nur mit Genehmigung der «Commission mixte» in Bern stattfinden sollen. Diese damals als kurzfristig gedachte provisorische Regelung blieb ein volles Jahr in Wirksamkeit. Wohl sind im Februar 1944 in London auch die Besprechungen über diese Frage sofort aufgenommen worden4
; die schweizerische Delegation stiess jedoch bei den Sachbearbeitern des «Ministry of Economic Warfare» mit ihren Argumenten zugunsten der Sonderbehandlung des Internationalen Roten Kreuzes auf so geringes Verständnis, dass eine Verständigung nicht möglich war. Die ständigen Vorstellungen von schweizerischer Seite und sicher auch die eingetretene Verschiebung in der militärischen Lage mit der Befreiung von Frankreich und Belgien haben schliesslich eine Änderung in der Haltung der alliierten Blockadebehörden im Sinne einer wesentlichen Annäherung an den schweizerischen Standpunkt bewirkt.
Dies gestattete, die Frage einer definitiven Fassung der bisherigen provisorischen Klausel 9 nach der Rückkehr der Verhandlungsdelegation in Bern mit den Vertretern Grossbritanniens und den Vereinigten Staaten weiter zu behandeln. Aus diesen Besprechungen, an denen auch Vertreter des Internationalen Roten Kreuzes, des Politischen Departements und des Delegierten des Bundesrates für Internationale Hilfswerke teilgenommen haben, und in denen die schweizerischen Wünsche nochmals zum Ausdruck kamen, ist schliesslich ein neuer alliierter Vorschlag her vor gegangen. Er lautet in seiner letzten Fassung in der Übertragung ins Französische:
«Les exportations effectuées par le Comité international de la Croix-Rouge, la Commission Mixte de Secours de la Croix-Rouge internationale et la Ligue des Sociétés de Croix-Rouges seront réglées de la manière suivante:
a) Toute modification relative au lieu de destination de marchandises livrées aux organisations susmentionnées, par l’intermédiaire du contrôle allié, pour être réexpédiées de Suisse, doit être approuvée par les représentations britannique et des Etats-Unis auprès de la Commission Mixte à Berne;
b) Les exportations de marchandises autres que celles spécifiées sous lettre a) et pour lesquelles le Gouvernement suisse est disposé à délivrer des licences d’exportation pour toutes les destinations, seront soumises par le Gouvernement suisse aux représentants britannique et des Etats-Unis auprès de la Commission Mixte à Berne ou à leurs mandataires, préalablement à l’exportation ou à la réexportation. Les demandes seront examinées dans un esprit d’entière compréhension pour les buts humanitaires de la Croix-Rouge et seront traitées de la façon la moins formelle et la plus expéditive possible;
c) Les plus larges compétences seront conférées aux Légations britannique et des Etats-Unis pour approuver les exportations faites à titre de secours;
d) Provisoirement et à titre d’essai, toutes les exportations faites par les organisations susmentionnées ne seront pas considérées comme entrant dans les contingents prévus par le «War Trade Agreement». Cependant, les Gouvernements des Etats-Unis et britannique se réservent le droit, chaque fois que cela pourra paraître nécessaire ou opportun, de demander une limitation de ces exportations, particulièrement de celles qui concernent les marchandises pour certaines destinations;
e) Le Gouvernement suisse s’engage à fournir mensuellement aux deux pays une statistique des exportations de la Croix-Rouge.»II.
Die neue Klausel 9 in der oben angeführten Fassung scheint sowohl dem Internat. Roten Kreuz wie auch den interessierten schweizerischen Stellen annehmbar. Sie anerkennt in ihrer lit b) die besonderen humanitären Zielsetzungen der Genfer Institution und grundsätzlich auch die Notwendigkeit, sie nach allen Richtungen wirksam werden zu lassen. Die neue Formel hält an der Genehmigungspflicht durch die «Commission Mixte» in Bern fest, gibt aber den alliierten Vertretern in dieser Kommission die notwendigen Kompetenzen, um die vorgelegten Ausfuhrgesuche rasch und formlos zu erledigen. Hatte diese Erledigung zu Anfang des Jahres 1944 infolge der damaligen Haltung der Londoner Sachbearbeiter zu Verzögerungen und damit zu einer gewissen Behinderung der Tätigkeit des Roten Kreuzes Anlass gegeben, so sind diese Übelstände mit der Erweiterung der Entscheidungskompetenz der hiesigen Gesandtschaften und dem Einspielen eines geregelten Verfahrens seither verschwunden. Wenn auch der Verzicht der Alliierten auf eine Anrechnung der Rotkreuz-Exporte auf die schweizerischen Ausfuhrkontingente in lit d) nur in vorläufiger und bedingter Weise erfolgt, so dürfte dies genügen, weil sich kaum Veranlassung zu den auf alliierter Seite befürchteten Exportvermehrungen ergeben wird. Bereits sind Rotkreuz-Exporte nach Frankreich und Belgien dem in Klausel 9 vorgesehenen Bewilligungsverfahren nicht mehr unterstellt, sodass die Statistik durch sie in Zukunft entlastet werden wird. Es bleibt aber die grundsätzlich bedauerliche Tatsache des Einbezugs der Rotkreuz-Exporte aus der Schweiz in eine blockadepolitische Vereinbarung bestehen; diese Tatsache wird angesichts der Haltung der alliierten Blockadeministerien und nach den Erfahrungen der schweizerischen Unterhändler in jahrelangen Bemühungen nicht aus der Welt zu schaffen sein. Es galt deshalb eine praktische Lösung zu finden, welche die humanitäre Tätigkeit des Internationalen Roten Kreuzes so wenig als möglich hindert; diese Lösung dürfte in der jetzigen Formulierung der Klausel 9 gefunden worden sein.
Von alliierter Seite ist leider dem oben angeführten Text von Klausel 9 eine offizielle Interpretation gegeben worden, die gewisse Einschränkungen bringt. Sie betreffen die Einstellung der Blockadebehörden zu künftigen Rotkreuz-Sendungen nach Deutschland. Waren, mit (Ausnahme der Sendungen für Kriegsgefangene) welche durch die Blockadekontrolle hindurch nach der Schweiz eingeführt wurden, dürfen für solche Hilfsaktionen nicht verwendet werden; und die Verteilung schweizerischer Waren durch das Rote Kreuz darf nur an Personen erfolgen (Invalide, werdende und stillende Mütter, Kinder und Alte), welche ungeeignet sind, durch ihre Arbeit das deutsche Kriegspotential zu erhöhen. Dieser letzte Punkt hat dem Internat. Roten Kreuz Veranlassung gegeben, die Besprechungen mit den alliierten Vertretern in Bern durch das Volkswirtschaftsdepartement nochmals aufnehmen zu lassen, um in gewissen weiteren Fällen, wie Seuchen und akuter Hungersnot, auch weitere Personenkreise in die mögliche Hilfsaktion einschliessen zu können. Es liegt gegenwärtig eine erweiterte Formel zur Stellungnahme vor den Londoner Behörden, nach welcher solche Fälle im Geiste von lit. b) der Klausel 9, d.h. mit vollem Verständnis für die humanitären Bestrebungen des Roten Kreuzes behandelt werden sollen. Ihre Annahme durch die Blockadebehörden würde die Bedenken der Leitung des Internationalen Roten Kreuzes beheben.
Antragsgemäss wird daherbeschlossen:
Von diesem Berichte wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen und das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, in einem Briefwechsel mit den Vertretern der britischen und amerikanischen Gesandschaften in der «Commission Mixte» die bisherige provisorische Klausel 9 des Abkommens vom 19. Dezember 1943 durch die neue Fassung zu ersetzen; dies soll aber erst geschehen, nachdem die alliierten Blockadebehörden ihre Zustimmung zur oben dargelegten elastischeren Interpretation erteilt haben5.
- 1
- E 1004.1 1/453. Absent: Petitpierre (qui n’entrera en fonction que le 1er février, cf. PVCF du 4 janvier 1945, E 1004.1 1/453).↩
- 2
- Cf. E 7110/1973/134/2.↩
- 3
- Cf. No 61. Cf. aussi la notice (du 16 décembre 1944) d’Ed. de Haller pour le Chef du Département politique, M. Pilet-Golaz (E 7110/1973/134/2) et E 2001 (D) 1968/74/2.↩
- 4
- Cf. l’aide-mémoire du 5 février 1944 (E 7110/1973/135/49).↩
- 5
- C’est le 5 avril 1945 qu’un échange de lettres aura lieu entre le Directeur de la Division du Commerce du DEP, J. Hotz, et les Attachés commerciaux des Légations de Grande-Bretagne et des Etats-Unis d’Amérique à Berne, W.J. Sullivan et D.J. Reagan. Leur lettre se termine ainsi: Le Gouvernement de Sa Majesté le Roi de Grande-Bretagne et le Gouvernement des Etats-Unis d’Amérique i) refusent leur consentement à chaque expédition à destination de l’Allemagne de toutes les marchandises importées par l’entremise de leurs organes de contrôle; ii) s’opposent à l’exportation de marchandises suisses destinées à l’Allemagne, exception faite: 1) des envois en faveur d’invalides, de mères de nouveau-nés, de femmes enceintes, d’enfants et de personnes trop âgées pour contribuer aux efforts de guerre de l’Allemagne; 2) des envois pour les victimes de désastres extraordinaires tels que épidémies dont les demandes seront immédiatement prises en considération dans l’esprit de la litera b de la Clause 9 de l’arrangement; iii) attendent des rapports détaillés de chaque distribution effectuée en Allemagne. (E 7110/1973/134/2).↩


