Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.15. ITALIE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 253
volume linkBern 1992
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1000/1572#866* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1000/1572 78 | |
Dossier title | Wirtschaftsverhandlungen und Abkommen mit der Schweiz (1944–1945) | |
File reference archive | C.45.111 • Additional component: Italien |
dodis.ch/47857 Le Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, J. Hotz, au Chef de la Section du Contentieux et des Intérêts privés à 1’Etranger du Département politique, R. Kohli1
Wir erhielten vorgestern Ihr Schreiben vom 5. dies. (C.43.J.111.-RD.)2, womit Sie uns den Durchschlag einer Verbalnote der hiesigen Italienischen Gesandtschaft vom 1. Oktober3 über Lieferungen nach dem von der deutschen Besetzung befreiten Gebiet Oberitaliens zustellten. Wir beehren uns, dazu folgendes zu bemerken:
1. Schon am 15. September übergab Herr Minister Magistrati dem Unterzeichneten eine Aufzeichnung4 über Lieferungen nach dem vorgenannten Gebiet. Sie erhielten persönlich eine Abschrift jener Aufzeichnung sowie eine Kopie der diesbezüglichen Notiz an den Unterzeichneten vom 19. September. Nachdem wir die Angelegenheit mit dem Handelsrat der hiesigen Italienischen Gesandtschaft besprochen hatten, übermittelten wir der Gesandtschaft für alle Fälle auch eine schriftliche Antwort auf die Aufzeichnung vom 15. September in Gestalt einer Notiz vom 26. gleichen Monats (siehe Beilage).
2. Unterm Datum vom 28. September überbrachte uns dann Herr Legationsrat Alessandrini zusammen mit Herrn Battisti - offenbar Vertreter der Behörden in Domodossola - zwei Listen, wovon die eine die Lieferung von dringlich benötigten Lebensmitteln aus der Schweiz und die andere Erzeugnisse anführten, die aus dem Gebiet von Domodossola in Kompensation für die Lebensmittel der ändern Liste geliefert werden könnten. Sie erhielten ebenfalls Abschriften dieser beiden Listen (mit den Kopien unserer Schreiben5 vom 29. vorigen Monats an das Eidgenössische Kriegs-Ernährungs-Amt sowie an verschiedene Sektionen des K.I.A.A. (Sektion für Chemie und Pharmazeutika usw.).
Vorgestern übergaben wir unserseits den HH. Alessandrini und Battisti zwei Listen über die Lebensmittel, die schweizerischerseits in Kompensation geliefert werden könnten, und über die italienischen Kompensationserzeugnisse, die die Schweiz interessieren würden. Sie finden beigeheftet je ein Exemplar dieser schweizerischen Listen von 9. dies.
Anlässlich der vorgestrigen Vorsprache überreichten uns die beiden Herren eine Zusatzliste von Erzeugnissen, die italienischerseits geliefert werden könnten. Wir klären nun ab, ob und inwieweit auch für diese Erzeugnisse in der Schweiz ein Interesse vorhanden wäre.
3. Wie Sie unserm vorerwähnten Briefe an das Eidg. Kriegs-Ernährungs-Amt entnehmen konnten, sind wir der Auffassung, dass die Lieferung von Lebensmitteln in Kompensation mit italienischen Erzeugnissen einerseits und im Rahmen des schweizerischen Hilfswerkes über das Schweizerische Rote Kreuz anderseits streng auseinandergehalten werden muss. Die schweizerischen Lebensmittellieferungen in Kompensation würden also zusätzliche Lieferungen über diejenigen des Hilfswerkes hinaus darstellen. Ob und wann Kompensationen tatsächlich zustande kommen werden, wird davon abhängen, ob und wann die italienischen Erzeugnisse in annehmbaren Qualitäten und zu annehmbaren Preisen geliefert werden können. Die Kompensationslieferungen werden also die Lieferungen über das Schweizerische Rote Kreuz nicht ersetzen können und zwar vor allem nicht während der Zeit, bis zu der Kompensationen wirklich zustande gebracht werden können.
4. Die schweizerischen Lieferungen ausserhalb des Hilfswerkes können nur stattfinden, falls tatsächlich italienische Gegenlieferungen erfolgen und, sofern die Ausfuhr blockademässig beschränkt ist, soweit die Alliierten ihre Zustimmung zur Ausfuhr nach den in Frage stehenden Gebieten geben. Wir haben der Gesandtschaft anheimgestellt, dafür besorgt zu sein, dass die zuständigen alliierten Behörden der Schweiz diese Zustimmung notifizieren.
5. Unter diesen Umständen erscheint es uns als zweckmässig, wenn Sie in bezug auf den die Kompensationen betreffenden Teil der eingangs erwähnten Verbalnote einfach antworten, dass diese Kompensationen von der dafür zuständigen Handelsabteilung im Einvernehmen mit der Gesandtschaft behandelt werden.
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