Language: German
15.2.1944 (Tuesday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 15.2.1944
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Acceptation par le Conseil fédéral de l’accord financier entre la Bank of England et la Banque nationale.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.11 GRANDE-BRETAGNE
II.11.2. GRANDE-BRETAGNE - RELATIONS ÉCONOMIQUES
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Printed in

Philippe Marguerat, Louis-Edouard Roulet (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 83

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Bern 1992

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Repository

dodis.ch/47687
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 15 février 19441

303. Finanzabkommen zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Bank von England

Am 5. Januar 1944 ist zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Bank von England ein Abkommen unterzeichnet worden, worin sich die Nationalbank bereit erklärt hat, gegen Gold in London mit Verschiffungsbewilligung nach mit Grossbritannien und seinen Alliierten nicht im Krieg befindlichen Ländern der Bank von England Schweizerfranken abzugeben2. Das Abkommen ist am 1. Januar 1944 für die Dauer eines Jahres in Kraft getreten.

Mit dem Abschluss dieses Finanzabkommens konnten verschiedene britische Zusagen verbunden werden, von denen der Bundesrat bereits mit Beschluss vom 11. Januar 1944 Kenntnis genommen hat.

Da die Nationalbank laut Gesetz eine zukünftige Verpflichtung zur Goldabnahme und das im vorliegenden Fall damit verbundene Risiko auf die Dauer eines Jahres nicht eingehen kann, wünscht sie, dass es zwischen ihr und dem Bund so gehalten werde, wie wenn dieses Engagement vom Bund selbst, d.h. von der zwischengeschalteten Nationalbank für seine Rechnung übernommen würde. Immerhin soll der Bund nicht sämtliche Risiken tragen.

Das Gold, für das der nötige Schiffsraum zum Abtransport nach Lissabon gefunden wird, würde vom Augenblick der Einschiffung an von der Nationalbank vollständig auf ihre Rechnung übernommen, während das in London liegende, ebenfalls mit der Ausfuhrlizenz versehene, aber mangels Schiffsraumes nicht abtransportierbare Gold je zur Hälfte vom Bund und von der Nationalbank zu übernehmen wäre.

Das Volkswirtschaftsdepartement erklärt sich damit einverstanden.

Es wird daher im Sinne der vorstehenden Ausführungen von dem zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Bank von England abgeschlossenen Finanzabkommen zustimmend Kenntnis genommen3.

1
E 1004.1 1/442. Absent: Etter.
2
Pour le texte de Vaccord, cf. No 57, annexe 1.
3
Sur le développement des relations financières anglo-suisses au premier semestre de 1944, cf. la lettre du 11 juillet 1944 des Directeurs généraux de la Banque nationale, E. Weber et A. Hirs, au Directeur du Vorort de l’Union suisse du Commerce et de l’Industrie, H. Hornberger. E 2001 (E) 2/625.