Classement thématique série 1848–1945:
III. RELATIONS ÉCONOMIQUES INTERNATIONALES
III.2. LES ALLIÉS
III.2.1. NÉGOCIATIONS ÉCONOMIQUES AVEC LES ALLIÉS
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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 15, doc. 68
volume linkBern 1992
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| Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
| Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13933* | |
| Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 04.01.-11.01.1944 (1944–1944) |
dodis.ch/47672 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 11 janvier 19441 65. Wirtschaftsverhandlungen mit Grossbritannien und U.S.A. in London vom 18. Nov. bis 19. Dez. 1943
Procès-verbal de la séance du 11 janvier 19441
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet folgendes:
«I. In seiner Sitzung vom 12. November 19432 hat der Bundesrat auf Antrag des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes seine Instruktionen für die Wirtschaftsverhandlungen mit Grossbritannien und den Vereinigten Staaten erteilt. Sie sahen vor, dass über die Bereitschaft der Schweiz zu wesentlichen Einschränkungen auf dem Sektor der Kriegsmaterial-, Maschinen- und Instrumentenausfuhr die folgenden Resultate zu verwirklichen gesucht werden.
1. a) die Einstellung der Einmischungen in die schweizerische Industrie, wie sie seit dem vergangenen Sommer insbesondere auf dem Gebiet der schweizerischen Maschinenindustrie stattgefunden hatten;
b) die Streichung der Firma Gebrüder Sulzer A.G., Winterthur von der britischen und amerikanischen schwarzen Liste;
2. die Wiederöffnung von Zufuhrmöglichkeiten für Nahrungs- und Genussmittel aus Übersee im Umfange, wie sie bis zum April 1943 bestanden hatten, sowie die Schaffung neuer Zufuhrmöglichkeiten für Futtermittel.
Im weitern war die endgültige Bereinigung und Inkraftsetzung des im Jahre 1942 mit der britischen Treasury und Bank of England als Entwurf ausgearbeiteten Finanzabkommens vorgesehen.
II. Die Erreichung des gesteckten Ziels ist in einem ersten Abkommen vom 19. Dezember 19433 nach sehr intensiv geführten Verhandlungen weitgehend gelungen.
1. In diesem Abkommen sagt die Schweiz die Innehaltung jener Ausfuhrbeschränkungen während des ersten Halbjahres 1944 zu, wie sie in der Beilage zum Abkommen enthalten sind und die mit ganz geringfügigen Abweichungen der ursprünglichen schweizerischen Abbau-Offerte vom 18. November 1943 entsprechen. Es ist gelungen, auch die Sonderkontingente für die Ausfuhr bestimmter Maschinenkategorien (dynamo-elektrische Maschinen der Pos. MDy, Pumpen und Krafterzeugungsmaschinen der Pos. M3, M4 und M5, etc.) nach Deutschland sowohl wie nach den übrigen Achsenstaaten durchzusetzen, obwohl damit zum Teil wesentlich höhere Exporte ermöglicht werden, als dies unter Zugrundelegung des sonst geltenden Basisjahres 1942 der Fall gewesen wäre. Insbesondere mit Bezug auf diese Sonderkontingente darf die erreichte Ausfuhrregelung nicht als eine langfristige bewertet werden; die Vertreter Grossbritanniens und der U.S.A. haben heute bereits ihre Forderung auf eine Neuüberprüfung dieses Plafonds für das zweite Semester 1944 sehr eindringlich gestellt.
2. Einige Schwierigkeiten verursachte die Regelung der ausserhalb des Spezialhandels und zum Teil ausserhalb jedes den Aussenstehenden zugänglichen statistischen Nachweises bestehenden Verkehrsarten: Umarbeitungs-, Veredlungs- und Reparatur-Verkehr, die in einzelnen Positionen einen ebenso grossen Export aufweisen wie er in den Statistiken des Spezialhandels erscheint. Die Unvertrautheit der Partner mit der Technik dieser Verkehrsarten sowie ihr ausgesprochenes Misstrauen erschwerten eine restlos befriedigende Lösung. Es ist aber schliesslich gelungen praktische Lösungen zu finden, die zwar neue administrative Erschwerungen bringen werden, aber der Schweiz die Weiterführung aller drei Verkehrsarten ungefähr im bisherigen Umfang ermöglichen.
3. Gegen diese von der Schweiz übernommenen Ausfuhrbeschränkungen haben Grossbritannien und die U.S.A. der Schweiz die Wiedereröffnung von Zufuhrkontingenten aus Übersee für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel zugesagt. Aus den bisherigen Quartalskontingenten sind Semesterkontingente geworden, was die schweizerischen Dispositionen für die Seetransporte erleichtern wird. Der Gesamtumfang der Zufuhrkontingente im ersten Halbjahr 1944 beträgt rund 350000 Tonnen und unter ihnen sind Brotgetreide mit 150000 Tonnen, Futtermittel mit 132000 Tonnen, Zucker mit 30000 Tonnen, Öle und Fette mit 26400 Tonnen die wichtigsten.
Die angeführten Futtermittelzufuhren konnten unter Aufrechterhaltung einer minimalen Viehausfuhr nach den Achsenstaaten im Rahmen des schweizerischen Verschlags erreicht werden.
Es bleibt zu hoffen, dass es den Anstrengungen des Kriegs-Transport-Amtes gelingen werde, den Hauptteil der offenen Bezüge aus Übersee vor dem Auftreten neuer Störungen der der Schweiz noch verbliebenen Zufuhrrouten ins Land zu schaffen.
4. Zur Frage der künftigen Einmischungen in die Verhältnisse der schweizerischen Industrie-Unternehmungen ist nach langen Bemühungen eine Formel gefunden worden, welche die Einstellung der Bedrohung von Firmen mit der schwarzen Liste im Bereiche der «Plafondpositionen» zusagt. Durch die Beschränkung dieser Zusage auf jene Warenkategorien, deren Export im neuen Abkommen kontingentiert werden, behalten sich die Partner das Recht vor, in Fällen anormaler Ausfuhrentwicklungen auf nicht-kontingentierte Positionen grundsätzlich in der bisherigen Weise vorzugehen, allerdings mit der nicht unwesentlichen Neuerung, dass sie vor der Versetzung einer Firma auf die «schwarze Liste» die Angelegenheit mit den kompetenten schweizerischen Behörden zu behandeln sich bereit erklären. Im Zusammenhang mit dem bundesrätlichen Verbot der privaten «Undertakings» vom 4. November 19434 ergaben sich hier eine Anzahl von Verfahrensfragen, die noch keiner völligen Klärung und befriedigenden Lösung zugeführt werden konnten. Die Engländer und Amerikaner finden in der von der Schweiz angestrebten Ersetzung privater «Undertakings» durch entsprechende zwischenstaatliche Erklärungen bedeutende juristische Schwierigkeiten; sie sind nicht gewillt, ihr bisheriges, nicht nur für die Schweiz gültiges System abzuändern sondern hoffen vielmehr auf ein schweizerisches Entgegenkommen in dem Sinne, dass private «Undertakings» mit ausdrücklicher Genehmigung durch die schweizerischen Behörden auch in Zukunft noch möglich bleiben würden.
5. Die Verhandlungspartner haben sich bereit erklärt, den Fall der Gebrüder Sulzer A.G. in der Weise gesondert zu behandeln, dass sie sich hier ausnahmsweise mit einer Erklärung durch die Handelsabteilung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements und damit unter Verzicht auf die sonst übliche Kautionsleistung begnügen wollen. Form und Inhalt dieser Erklärung sind noch nicht endgültig bestimmt. Das Abkommen selbst musste sich deshalb auf eine grundsätzliche Bereitschaftserklärung der Engländer und Amerikaner beschränken; die materielle Behandlung des Falles im Einzelnen bleibt den Besprechungen mit den alliierten Vertretern in Bern Vorbehalten. Für seine Erledigung besteht jedoch angesichts der durchaus ernstgemeinten alliierten Bereitschafts-Erklärung eine gute Chance.
III. Neben den Verhandlungen mit den britischen und amerikanischen Blockadebehörden liefen die Besprechungen mit der britischen Treasury und der Bank of England über die Inkraftsetzung des im Jahre 1942 vorbereiteten Finanzabkommens. Sie haben durch die völlig neue Stellungnahme der Partner, die teils auf die veränderte Kriegslage teils auf die Erfahrungen im Jahre 1943 zurückzuführen ist, eine unerwartete und stark vereinfachende Wendung genommen. Der neue britische Vorschlag, Schweizerfranken in Zukunft gegen Gold in London mit Verschiffungsbewilligung nach mit Grossbritannien und seinen Alliierten nicht im Kriege befindlichen Ländern abzugeben, ist dem Bundesrat am 17. Dezember 1943 bereits unterbreitet worden5.
Mit dem Abschluss des Finanzabkommens auf ein Jahr konnten folgende britische Zusagen verbunden werden:
1. Zusicherung der Freigabe der in Kanada aus der Ausführung britischer Zahlungsaufträge an die schweizerische Nationalbank bisher aufgelaufenen Goldbestände spätestens 6 Monate nach einem britisch-deutschen Waffenstillstand;
2. Zusicherung einer weitherzigeren Behandlung von Einfuhrgesuchen für schweizerische Waren in Ländern des Sterling-Kreises;
3. Zusicherung der Fortführung der bisherigen Praxis hinsichtlich des « enemy contents» in schweizerischen Exportwaren nach Übersee, - was insbesondere der chemischen Industrie eine willkommene Beruhigung verschaffen wird.
IV. Die bundesrätlichen Instruktionen haben die Verhandlungen zunächst auf eine Auswahl vordringlicher Fragen begrenzt. Die Partner sind in der Meinung auf diesen Boden getreten, dass es sich in den Besprechungen vor Jahresende 1943 um eine erste Etappe von Verhandlungen handle, die zu Beginn des Jahres 1944 weitergeführt werden sollen, da sie gerade auf eine Anzahl der von uns zurückgestellten Fragen grosses Gewicht legen. Dies gilt insbesondere für die Frage neuer Kreditgewährung an die Achsenstaaten, deren abschliessende Behandlung in der ersten Verhandlungsetappe, wie es sich in Verlaufe der Besprechungen gezeigt hat, auch im schweizerischen Interesse gelegen wäre. Die Partner, vor allem die amerikanischen Delegierten, konnten sich unter den gegebenen Verhältnissen hinter den Mangel an Instruktionen zu dieser Frage verschanzen und sich für deren endgültige Beantwortung als nicht zuständig erklären. Von schweizerischer Seite wurde alles vorgekehrt, um eine Klärung dieses Problems, wenn immer möglich vor dem erneuten Zusammentritt der Delegationen herbeizuführen. Dies letztere läge unbestreitbar im Interesse der Förderung der bereits im Gange befindlichen schweizerisch-deutschen Wirtschaftsverhandlungen.
Selbst wenn die Frage neuer Kredite an die Achsenstaaten vor der Wiederaufnahme der Verhandlungen in London eine schriftliche Erledigung erfahren könnte, so besteht ein lebhaftes schweizerisches Interesse an der Fortführung der Besprechungen. Es muss unbedingt der Versuch unternommen werden, ausser den jetzt erreichten Zufuhren von Nahrungs- und Futtermitteln auch noch solche von industriellen Rohstoffen, insbesondere von Baumwolle und Wolle zu öffnen. Dies bedingt das Wiederaufrollen der Blockadediskussion auf einem ändern Sektor der schweizerischen Wirtschaft. Die Erreichung weiterer Zufuhrkontingente dürfte nicht nur für die Landesversorgung während des Krieges, sondern ebenso sehr für die erste Nachkriegszeit von grundlegender Bedeutung sein. Es ergab sich aus den Verhandlungen, dass die Alliierten sofort nach dem Eintritt einer veränderten Lage auf dem europäischen Kontinent mit einem stark erhöhten Bedarf an Nahrungsmitteln und Rohstoffen aus Übersee rechnen und sich heute schon organisatorisch für dessen Deckung vorbereiten. Dies bedingt weiterhin eine zentrale Bewirtschaftung der in Frage kommenden überseeischen Güter durch die Alliierten und in diesem Zusammenhang kann es für die weitere Versorgung der Schweiz wertvoll werden, wenn sie sich auf vertraglich zugesagte Einfuhr-Kontingente stützen kann.
Aus den bisherigen Besprechungen wurde das Interesse der Alliierten an der baldigen Behandlung der übrigen noch auf der Traktandenliste vom 30. September 1943 stehenden Fragen deutlich; dies gilt vor allem für die Traktanden:
Verlängerung des Kompensations-Abkommens vom 14. Dez. 1942.
Handel mit Japan
Geschäftsführung der schweizerischen Banken
Warentransit durch die Schweiz in der Richtung Nord-Süd und umgekehrt
Schmuggel durch das Personal auf Schweiz. Schiffen
Blockaderegelung für Rotkreuz-Exporte.
Wir werden uns gestatten, nach Fühlungnahme mit dem Politischen Departement, in dessen Kompetenz eine Anzahl der noch offenen Traktanden gehören, dem Bundesrat unsere Anträge für die Fortsetzung der Londoner Verhanlungen so rechtzeitig zu unterbreiten, dass eine entsprechend zusammengesetzte schweizerische Delegation der auf Ende Januar zu erwartenden britisch-amerikanischen Einladung Folge leisten kann.»
Auf Grund der obigen Darlegungen wird antragsgemässVom vorstehenden Verhandlungsbericht und seinen Beilagen wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.
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Alliés (Seconde Guerre mondiale)


