Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.24. UNION SOVIÉTIQUE
II.24.1. UNION SOVIÉTIQUE - RELATIONS ÉCONOMIQUES
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 15, doc. 67
volume linkBern 1992
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E1001#1000/6#606* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 1001(-)1000/6 606 | |
Titolo dossier | Anträge des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes Januar - April 1944 (1944–1944) | |
Riferimento archivio | 1.7 |
dodis.ch/47671
Proposition du Chef du Département de l’Economie publique, W. Stämpfli, au Conseil fédéral1
Nicht für die Presse
Waren- und Zahlungsverkehr mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
(Zwischenbericht)Die mit der Sowjetunion am 24. Februar 1941
in Moskau abgeschlossene Vereinbarung2.
In unserem Antrag vom 6. März 19413 haben wir dem Bundesrat in sehr einlässlicher Weise Bericht erstattet über die am 24. Februar 1941 in Moskau abgeschlossene Vereinbarung über den Warenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Diese Vereinbarung ist am 1. März 1941 in Kraft getreten und sollte zunächst auf die Dauer eines Jahres die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern regeln. Unser vorerwähnter Antrag wie auch derjenige vom 28. November 19404, der den in Moskau geführten Wirtschaftsverhandlungen vorausging, sprechen sich ausführlich über die Bedeutung aus, die dieser Vereinbarung innewohnt. Wir dürfen uns daher hier darauf beschränken, wiederholend und im übrigen auf die genannten Anträge hinweisend zu betonen, dass die Vereinbarung vom 24. Februar 1941 dem schweizerischen Warenverkehr - und zwar sowohl der damals mehr und mehr in den Vordergrund des Interesses tretenden Versorgung unseres Landes mit lebenswichtigen Produkten wie auch der Ausfuhr schweizerischer Erzeugnisse - ausserordentlich interessante Möglichkeiten eröffnete, setzte sie doch den Umfang des Güteraustausches in beiden Richtungen auf je über 100 Millionen Franken fest. De facto-Ausserkraftsetzung der Vereinbarung
zufolge des deutsch-sowjetrussischen Krieges.
Man gab sich beim Abschluss der Vereinbarung vom 24. Februar 1941 darüber Rechenschaft, dass ihre praktische Durchführung bei einer grundsätzlichen Änderung der damals bestehenden politischen Beziehungen zwischen Deutschland und der Sowjetunion ernsthaften Schwierigkeiten begegnen oder sie überhaupt in ihrem Bestände sehr gefährdet werden könnte. Diese Änderung in den deutsch-sowjetrussischen Verhältnissen trat dann bekanntlich auch in ihrer extremsten Form durch den Ausbruch des Krieges zwischen den beiden genannten Staaten am 22. Juni 1941 ein. Eine zahlenmässig starke sowjetische Delegation, die sich zum Teil bereits auf der Reise nach der Schweiz befand, um über die durch die Vereinbarung vom 24. Februar 1941 offen gelassenen Fragen der Errichtung gegenseitiger ständiger Handelsvertretungen und einer allfälligen technischen Hilfe der schweizerischen an die sowjetische Uhrenindustrie Verhandlungen zu pflegen, hatte in jenem Zeitpunkt den Schweizerboden noch nicht betreten. Anderseits legte die Anwesenheit einer sowjetischen Einkaufs- und Abnahmekommission in der Schweiz, deren Rückreise noch ermöglicht werden konnte, Zeugnis ab von der Tatsache, dass die Vereinbarung über den Warenverkehr hinsichtlich des Exportes schweizerischer Waren ihre vollen Auswirkungen zu zeitigen begonnen hatte. Auch auf der Importseite setzte die Nachfrage nach den durch die zwischenstaatliche Regelung des Warenverkehrs geschaffenen Möglichkeiten des Ankaufs sowjetischer Waren und des Transits drittländischer Produkte durch das Gebiet der UdSSR mit Macht ein und führte zu zahlreichen und wertmässig beträchtlichen Abschlüssen. So standen denn bei Ausbruch der deutsch-sowjetischen Feindseligkeiten trotz der bis dahin verhältnismässig kurzen Lebensdauer des vier Monate vorher abgeschlossenen schweizerisch-sowjetischen Warenaustauschabkommens wesentliche finanzielle Interessen auf dem Spiele, die es zu wahren galt. Wie im Verkehr mit anderen Staaten unter ähnlichen Verhältnissen hat der Bundesrat im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zum Schutze der schweizerischen gesamtwirtschaftlichen Interessen mit Beschluss vom 25. Juni 1941 die Sperre der sowjetischen Guthaben in der Schweiz verfügt5.Liquidation der Vereinbarung vom 24. Februar 1941.A.
Eine von der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich in Verbindung mit dem Verein Schweizerischer Maschinen-Industrieller in Zürich durchgeführte erste Bestandesaufnahme der schweizerischen Forderungen ergab auf Ende November 1941 folgendes Bild:
Gesperrte sowjetische Guthaben in der Schweiz 21,5 Mio. Fr.
Schweizerische Forderungen:
112,3 Mio. Fr.
Die wirklichen nicht gedeckten Forderungen, die im Falle einer einseitigen Zwangsliquidation zu decken wären, dürften sich indessen heute aus hier nicht weiter darzulegenden Gründen auf................................................. 21,8 Mio. Fr. belaufen.Die UdSSR ist ungesäumt davon unterrichtet worden, dass der Sperre ihrer Guthaben in der Schweiz nur vorsorglicher Charakter zukomme. Gleichwohl machte sie die bedingungslose Aufhebung der Sperre zur Voraussetzung jeder weiteren Verhandlung über die Befriedigung der schweizerischen Forderungen bezw. die Liquidation der Vereinbarung vom 24. Februar 1941. Erst Ende 1942 konnte eine bedingungslose Zustimmung der UdSSR zur gelegentlichen Verhandlungsaufnahme erreicht werden.Besonders nachteilig vom bestehenden Schwebezustand betroffen sind die schweizerischen Akkreditivgläubiger. Alle auch mit dem Finanzdepartement gemeinsam unternommenen Versuche, ihre Lage vor Aufhebung der über die sowjetrussischen Guthaben verhängten Sperre zu erleichtern, sind bisher vergeblich geblieben. Diese Gläubiger, die in der Schweiz angeschaffte Deckungsbeträge beschlagnahmt sehen, beabsichtigen, demnächst den Rechtsweg zu beschreiten.Zum Zwecke der Beseitigung der aus der Sperre sowjetischer Guthaben sowohl schweizerischen Export- wie Importkreisen entstandenen Schwierigkeiten halten wir es für erforderlich, dass sich bei geeigneter Gelegenheit erneut eine aus wenigen Mitgliedern bestehende Wirtschaftsdelegation nach Moskau begibt, um den Versuch zu machen, im Interesse der schweizerischen Beteiligten die Liquidation der aus der Vereinbarung vom 24. Februar 1941 sich ergebenden Verbindlichkeiten in die Wege zu leiten.
Wir verzichten der gewünschten Kürze wegen auf die erforderlichen eingehenden Darlegungen und Begründungen, die für die Notwendigkeit der gelegentlichen Entsendung einer Wirtschaftsdelegation in der heutigen Lage sprechen.
Die Notwendigkeit einer solchen auf rein wirtschaftliche Belange beschränkten Delegation fällt in die Augen. Denn mehr als je bedarf die schweizerische Wirtschaft - und nicht nur sie - einer zuverlässigen Informationsquelle über landwirtschaftliche und industrielle Rohstofflage, Produktion und Exportfähigkeit der Sowjetunion. Wertvolles und reiches statistisches Material ist in der Sowjetunion vorhanden, aber den schweizerischen Wirtschaftskreisen nicht oder nicht in zuverlässiger Form und genügend rasch zugänglich. Transportfragen, Probleme der Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialgesetzgebung werden in zunehmendem Masse auch in der Schweiz interessieren im Hinblick auf die Gestaltung Nachkriegs-Europas.
Sie wird der schweizerischen Wirtschaft, soweit dies überhaupt erreichbar ist, den erforderlichen Einblick in die Entwicklung der sowjetrussischen Wirtschaft und ihrer Möglichkeiten und Aussichten vermitteln und vermag damit gewisse Vorarbeit für die später dort zu eröffnende diplomatische Vertretung zu schaffen.
Im Hinblick auf die Art und Bedeutung der von dieser Delegation zu erfüllenden Aufgabe sind wir der Auffassung, dass ihr bzw. einigen besonders zu bezeichnenden Mitgliedern der Charakter einer auf die Dauer berechneten Sondermission zuzuerkennen wäre, die - das sowjetrussische Einverständnis vorausgesetzt - bis zum Ende der Feindseligkeiten ihre Informationstätigkeit in Moskau auszuüben hätte.
Im übrigen beziehen wir uns auf das diesem Zwischenbericht beigelegte Exposé6.
Auf Grund dieser Erwägungenwir Ihnen, von diesem Bericht in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und zu beschliessen, es seien die Vorarbeiten für Wirtschaftsverhandlungen mit der UdSSR derart zu fördern, dass jederzeit, sofern die allgemeinen Verhältnisse es erlauben, Ihnen der gesonderte Antrag auf Bestellung und Entsendung einer Wirtschafts-Sondermission gestellt werden kann7.
- 1
- E 1001 1 VD/1.1-30.4.1944.↩
- 2
- K 1.1313.↩
- 3
- Cf. PVCF 0 383 du 11 mars 1941, E 1004.1 1/407.↩
- 4
- Cf. DDS, vol. 13, doc. 420, dodis.ch/47177.↩
- 5
- PVCF ° 994 du 24 juin 1941, E 1004.1 1/410.↩
- 6
- Non reproduit.↩
- 7
- Cette proposition est approuvée par le Conseil fédéral lors de sa séance du 14 janvier 1944. (PVCF ° 99, E 1004.1 1/441).↩
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