Langue: allemand
5.1.1944 (mercredi)
Compte-rendu de la séance du 5.1.1944 de la «Commission mixte»
Procès-verbal (PV)
Etat des négociations avec les Alliés.

Classement thématique série 1848–1945:
III. RELATIONS ÉCONOMIQUES INTERNATIONALES
III.2. LES ALLIÉS
III.2.1. NÉGOCIATIONS ÉCONOMIQUES AVEC LES ALLIÉS
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Philippe Marguerat, Louis-Edouard Roulet (ed.)

Documents Diplomatiques Suisses, vol. 15, doc. 65

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Bern 1992

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dodis.ch/47669
Compte-rendu de la séance du 5 janvier 1944 de la «Commission mixte»1

Anwesend: HH. Dir. Hotz, Dir. Hornberger, Professor Keller, Dr. Koch, Schneiter, Fürsprech. Bühler, Kobel Legationsrat Kohli, Dr. Schneeberger, Sullivan, Dummett, Jackson-Smith, Miss McAfee, Reagan

Herr Dir. Hotzbegrüsst die Vertreter der britischen und amerikanischen Gesandtschaft und verdankt das dem mit der Führung der Verhandlungen in London betrauten schweizerischen Delegierten, Herrn Prof. Keller, in seiner Mission von alliierter Seite entgegengebrachte Verständnis, welches den Abschluss des Abkommens vom 19. Dezember 19432 ermöglichte. Das Ergebnis dieses Abkommens, zu dessen Zustandekommen die hiesigen Vertretungen der Westmächte in hohem Masse beigetragen haben, kann als erfreulich bezeichnet werden. Herr Dir. Hotz führt aus, die heutige Sitzung sei in erster Linie deshalb einberufen worden, um den anwesenden alliierten Vertretern Gelegenheit zu bieten, einzelne Fragen in bezug auf das in London abgeschlossene Abkommen zu stellen. Sodann werde die kürzlich mit Deutschland abgeschlossene provisorische Vereinbarung, durch welche die schweizerisch-deutschen Beziehungen für einen weitern Monat, d.h. bis 31. Januar 1944 geregelt werden konnten, zur Sprache gelangen. Als 3. Traktandum sei eine Besprechung des Falls Gebr. Sulzer A.G., Winterthur, vorgesehen, um auch hier eine tragbare Lösung zu finden.1. Londoner Abkommen vom 19. Dezember 1943

Herr Reaganverweist auf Annex I des Abkommens vom 19. Dezember 1943 und stellt fest, dass dort für die Pos. 811/13 und 1083/84 ein Kontingent von 3,595 Mio Franken für die übrige Achse vorgesehen sei, während das Kontingent laut der in der Sitzung der Commission mixte vom 24. November 1943 überreichten Liste 2,877 Mio Franken betrage, wobei ausdrücklich festgelegt worden sei, dass dieses Kontingent für Rumänien reserviert bleibe.

Herr Prof. Keller: Die am 18. November 1943 in London unterbreiteten schweizerischen Vorschläge3 sahen für die Ausfuhr von Waffen und Munition (Pos. 811/13 und 1083/84) nach den übrigen Achsenländern ein Kontingent von 20°7o auf Basis des Wertes der Ausfuhr im Jahre 1942 vor. Feste Zahlen wurden in diesen Vorschlägen nicht genannt. Das in Annex I des Abkommens eingesetzte Kontingent von 3,595 Mio Franken basiert auf den durch das MEW vorgenommenen prozentualen Berechnungen, wogegen es sich bei dem in der Sitzung der Commission mixte vom 24. November 1943 überreichten Liste4 erwähnten Betrag (2,877 Mio Franken) um eine Spezialziffer handelt, welche nur für den Export nach Rumänien unter Ausschluss der Ausfuhren nach den anderen übrigen Achsenstaaten berechnet wurde. Schweizerischerseits erklärt man sich nach Überprüfung der Angelegenheit bereit, den früheren Vorschlag, d.h. Kontingent 2,877 Mio Franken, im Sinne einer Konzession aufrechtzuerhalten und London entsprechend zu unterrichten.

Die Herren Sullivan und Reaganverdanken dieses Entgegenkommen.

Herr Sullivanstellt die Frage, ob dieses Kontingent nach wie vor ausschliesslich für Rumänien reserviert bleibe und erklärt, von Seiten der Westmächte bestehe kein besonderes Interesse an dieser Beschränkung.

Schweizerischerseits wird darauf hingewiesen, dass für die Ausfuhr unter diesen Positionen praktisch nur Rumänien in Frage komme und dass nicht die Absicht bestehe, diese Exporte auf andere Achsenstaaten auszudehnen.

Herr Sullivanstellt fest, die Durchführung des Londoner Abkommens werde die Commission mixte stark beschäftigen. Die Commission mixte werde sich auch mit den schweizerischen Rotkreuz-Ausfuhren zu befassen haben.

Herr Prof. Kellererklärt, die in Ziff. 9 des Abkommens enthaltene Formel betreffend Rotkreuz-Ausfuhren stelle eine provisorische Regelung dar. Da auch in London die Meinung geherrscht habe, diese Angelegenheit dürfe nicht zu sehr kompliziert werden, werde man das allgemeine Programm dieser Ausfuhren in der Commission mixte besprechen. Wenn Einverständnis über dieses Programm bestehe, sei es nicht notwendig, auch noch Einzelfälle in der Commission mixte zu behandeln.

Herr Sullivanist der gleichen Ansicht und bemerkt, er werde dieses Programm nach Erhalt sofort seiner Regierung vorlegen.

Herr Sullivan stellt die Frage, welches eigentlich der Unterschied sei zwischen Veredlungs- und Umarbeitungsverkehr.

Schweizerischerseits werden dazu folgende Erklärungen abgegeben:

Der Veredlungsverkehr ist ein durch die geographische Lage bedingter, besonderer Verkehr, der durch die schweizerische Zollgesetzgebung geregelt ist und gewisse Zollerleichterungen geniesst, indem das zur Veredlung in die Schweiz importierte Material stets zollfrei eingeführt werden kann. Der Veredlungsverkehr bildet eine Bresche in der durch das Schutzzollsystem entstandenen Zollgesetzgebung. Er ist für die Aufrechterhaltung des schweizerischen Wirtschaftslebens unbedingt notwendig. Im Veredlungsverkehr besteht eine besondere Identitätskontrolle; die eingeführte Ware wird genau gekennzeichnet, damit bei der Wiederausfuhr im veredelten Zustand festgestellt werden kann, ob es sich um dieselbe Ware handelt. Ein typisches Beispiel bildet der Veredlungsverkehr für Gewebe. Es handelt sich also um einen zolltechnisch gebundenen Verkehr, der besonderen Vorschriften unterliegt und sehr streng geregelt ist. Der Veredlungsverkehr, gleich wie der Reparaturverkehr, wird in Band II der Jahresstatistik des schweizerischen Aussenhandels ausgewiesen.

Der Umarbeitungsverkehr unterscheidet sich vom Veredlungsverkehr vor allem dadurch, dass er weder Zollerleichterungen geniesst, noch eine Identitätskontrolle kennt. Er basiert jedoch ebenfalls auf den Materialien, die eingeführt bzw. beigestellt werden. Diese Waren gemessen aber, im Gegensatz zum Veredlungsverkehr, bei der Einfuhr in die Schweiz keine Zollfreiheit und können daher auch nicht mit Freipass eingeführt werden. Beim Umarbeitungsverkehr handelt es sich übrigens um eine Institution handelspolitischer Natur, deren Einführung sich zufolge der durch die besonderen Verhältnisse entstandenen Isolierung der Schweiz aufdrängte.

Herr Sullivanberührt die Frage einer allenfalls nicht zu vermeidenden übermässigen Ausfuhrsteigerung in den Monaten Januar, Februar und März 1944, welche gemäss Briefwechsel vom 19. Dezember 1943 zwischen der schweizerischen und alliierten Verhandlungsdelegation vorgängig in der Commission mixte zu rechtfertigen wäre.

Herr Dir. Hotzmacht darauf aufmerksam, die schweizerischen Stellen seien angewiesen worden, die Ausfuhren in der vereinbarten Weise zu staffeln. Gewisse Exporte, insbesondere im Maschinensektor, müssten jedoch zwangsläufig auf einmal erfolgen.

Herr Reaganstellt im Zusammenhang mit dem Briefwechsel vom 19. Dezember 1943 betreffend die sogenannte «escape clause» die Frage, was in London als Basis für die Beurteilung allfälliger «additional transport facilities» betrachtet worden sei.

Herr Prof. Kellererläutert an einem praktischen Fall, wenn z.B. die Brennerlinie bombardiert würde, so würden, sofern sich daraus eine wesentliche Steigerung des Transits durch die Schweiz ergeben würde, sich die Alliierten erlauben, auf diese Klausel zu greifen. Diese Frage des Transits werde übrigens in den kommenden Londoner Verhandlungen zur Sprache kommen.

Die Herren Sullivan und Reagangeben ihrer Beunruhigung über die von ihnen festgestellte Zunahme des Transitverkehrs Italien-Schweiz-Deutschland und umgekehrt in gewissen Warengattungen Ausdruck. Einerseits handle es sich um Transporte von Kriegsmaterial in Richtung Nord-Süd und anderseits um grössere Transporte von Nichteisenmetallen und Beutegut bzw. Requisitionsgut von Italien nach Deutschland.

Schweizerischerseits wird darauf hingewiesen, dass im Einklang mit unseren internationalen Abmachungen Massnahmen getroffen worden seien, um solche anormalen Transporte zu verhindern. Man sei überzeugt, dass die bevorstehenden Verhandlungen in London in dieser Hinsicht zur Befriedigung der Partner verlaufen werden.2. Provisorische Vereinbarung Schweiz-Deutschland

Herr Dir. Hotzführt zur Frage der schweizerisch-deutschen Beziehungen folgendes aus:

Bekanntlich ist das am 1. Oktober 1943 mit Deutschland abgeschlossene Abkommen, durch welches alle alten Verpflichtungen geregelt wurden, auf Ende des Jahres 1943 abgelaufen. Um einen vertragslosen Zustand mit Deutschland zu vermeiden, gingen die schweizerischen Bestrebungen dahin, mit Deutschland baldmöglichst über eine künftige Regelung zu verhandeln. Die Schweiz hat deshalb gegenüber Deutschland ihre Verhandlungsbereitschaft erklärt; immerhin ist der Partner nicht im Unklaren darüber gelassen worden, dass eine Regelung ohne gewisse Reduktionen in der Ausfuhr nach Deutschland nicht in Betracht falle. Nach vielen Schwierigkeiten, welche überbrückt werden mussten, konnte dann in der Folge mit Deutschland eine Verständigung über die Verlängerung der Gültigkeit des Abkommens vom 1. Oktober 1943 um einen Monat, d.h. bis zum 31. Januar 1944 erzielt werden, wobei die getroffene Regelung mit dem mit der alliierten Seite abgeschlossenen Vertrag im Einklang steht. (Den Vertretern der britischen und amerikanischen Gesandtschaft wird je ein Exemplar des vom Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins ausgearbeiteten Zirkularschreibens5 überreicht, welches nähere Einzelheiten über die Übergangsregelung im Waren- und Zahlungsverkehr mit Deutschland enthält). Die Übergangsregelung hat zur Folge, dass die Versorgung der Schweiz mit Kohle für einen weitern Monat, d.h. bis Ende Februar 1944 auf der bisherigen Basis von monatlich 150000 To und unter den bisherigen Bedingungen (Vorschusskredit von Fr. 50.– pro Tonne eingeführte Kohle, Preis Fr. 100.– pro Tonne) sichergestellt ist. Ebenso gelten die bisherigen Vereinbarungen über die Versorgung der Schweiz mit Eisen und mit Erdölprodukten unverändert für einen weitern Monat. Deutschland hat sodann auch die Reduktionen, welche sich aus dem in London abgeschlossenen Abkommen vom 19. Dezember 1943 ergeben, für einmal akzeptiert. Dieses Ziel wurde begreiflicherweise erst nach hartem Kampf erreicht. Ausser den genannten Konzessionen konnten neuerdings wieder Erleichterungen auf dem Gebiete der Gegenblockade erzielt werden. Schliesslich ist deutscherseits noch die formelle Erklärung abgegeben worden, dass die in der Vereinbarung betreffend die Ausfuhr geleitscheinpflichtiger Waren nach Grossbritannien und den USA (Compensation Deal) festgesetzten, noch nicht ausgenützten Kontingente auf das Jahr 1944 übertragen und ohne zeitliche Beschränkung ausgenützt werden können. Gleichzeitig konnte auf der bisherigen Basis die Gewährung einer neuen Monatstranche erwirkt werden. Das deutsche Zugeständnis für den Übertrag der unbeanspruchten Kontingente des Compensation Deal von 1943 auf 1944 war nur mit grösster Mühe zu erreichen, weil die Schweiz ihrerseits eine Übertragbarkeit der im 2. Semester 1943 nicht ausgenützten Ausfuhrkontingente auf das Jahr 1944 ablehnte.

Herr Prof. Kellerfügt diesen Erklärungen noch bei, die seinerzeit festgesetzten Kontingente für die Ausfuhr geleitscheinpflichtiger Waren nach Grossbritannien und USA blieben also bis zu ihrer vollständigen Ausnützung, ohne Ansetzung einer bestimmten Frist, bestehen.

Herr Dir. Hornberger benützt die Gelegenheit, um erneut zu betonen, dass es wünschbar wäre, von den Alliierten im Rahmen des «Compensation Deal» Aufträge in grösserem Umfange zu erhalten, um diese Kontingente auch ausnützen zu können.

Herr Sullivanbemerkt dazu, Herr Prof. Keller habe zweifellos in London von den Schwierigkeiten erfahren, die sich einer restlosen Ausnützung der bestehenden Kontingente entgegenstellen. Die Hauptschwierigkeit liege darin, das es den Alliierten nicht möglich sei, zum voraus festzustellen, was in einem bestimmten Zeitpunkt benötigt werde. Wie er nun von Herrn Prof. Keller vernommen habe, bestehe offenbar schweizerischerseits die Absicht, die Reihe der Tarifpositionen des «Compensation Deal» zu erweitern. Nach einem aus London erhaltenen telegraphischen Bericht werde britischerseits die Frage aufgeworfen, ob eventuell die Möglichkeit bestehen würde, die Grundlagen des «Compensation Deal» vollständig zu ändern, und zwar in dem Sinne, dass, analog dem «War Trade Agreement», alle Waren, also auch die geleitscheinpflichtigen, der Kontingentierung unterstellt würden, wodurch grosse Erleichterungen hinsichtlich der Placierung von Bestellungen erzielt werden könnten. Herr Sullivan stellt die Frage, ob es eventuell möglich wäre, durch Verhandlungen mit Deutschland eine solche Regelung zu erwirken. Der «Compensation Deal» habe bis jetzt die in ihn gesetzten Erwartungen nicht ganz erfüllen können.

Herr Dir. Hornberger entgegnet, der gegenwärtige Zeitpunkt, in welchem Deutschland schwere Restriktionen der schweizerischen Ausfuhr aufgezwungen worden seien, dürfte wohl kaum geeignet sein, um in dieser Richtung eine Änderung zu erreichen und betont, dass die erzielten Ergebnisse das Maximum des überhaupt Möglichen darstellen. Man könnte jedoch allenfalls die Basis des «Compensation Deal» im Rahmen der geleitscheinpflichtigen Waren erweitern. Wo es sich um kontingentierte Positionen handle, könne die Ausfuhr im Rahmen der betreffenden Kontingente erfolgen. Hiezu sei zu bemerken, dass England im Gegensatz zu USA z.B. die für die Ausfuhr von Uhren verfügbaren Kontingente nie ausnütze.

Herr Sullivangibt zu, dass der gegenwärtige Zeitpunkt nicht geeignet sei, um eine Änderung in dem von ihm erwähnten Sinne anzustreben. Bei dieser Gelegenheit bemerkt Herr Sullivan, er habe erfahren, dass heute für Sendungen geleitscheinpflichtiger Waren im Transit durch Frankreich ein neues deutsches Dokument, der sogenannte «Laufschein» notwendig sei. Für gewisse Sendungen im Rahmen des «Compensation Deal» sei als Verschiffungshafen Gibraltar gewählt worden. Er frage sich deshalb, ob für solche Sendungen von deutscher Seite eventuell Schwierigkeiten zu gewärtigen seien.

Schweizerischerseits wird dazu erklärt, es handle sich hier um ein rein technischen Zwecken dienendes Dokument, das deutscherseits im Einvernehmen mit dem Eidg. Kriegs-Transport-Amt vorgesehen worden sei, und zwar lediglich zum Zwecke der Erleichterung der Zollabfertigung durch den deutschen bzw. französischen Zoll an der schweizerisch-französischen Grenze. Der Laufschein bilde übrigens keineswegs ein Erfordernis für den freien Transit einer Sendung durch Frankreich. Dieses Dokument stelle an und für sich nichts Neues dar, da es lediglich diejenigen Angaben enthalte, welche auf dem Formular figurieren, das vom Eidg. Kriegs-Transport-Amt der Deutschen Gesandtschaft zwecks Erteilung der Verschiffungsnummer übergeben werde.

In bezug auf die Verschiffung von Waren ab Gibraltar im Rahmen des «Compensation Deal» bestehe kein Grund zu Bedenken, da bereits in der bei der Deutschen Gesandtschaft in Bern einzureichenden Verschiffungsanmeldung jeweils Gibraltar ausdrücklich angegeben sei.

Herr Sullivanerklärt sich von diesen Auskünften befriedigt, fügt jedoch bei, er habe erfahren, dass der Firma Goth & Co keine Laufscheine verabfolgt würden, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Tätigkeit dieser Speditionsfirma zur Folge habe.

Schweizerischerseits wird eine Prüfung dieser Angelegenheit in Aussicht gestellt.

Herr Prof. Kellerkommt auf das von Herrn Sullivan aufgeworfene Problem einer allfälligen Änderung der Basis des «Compensation Deal» zurück und erwähnt, er sei anlässlich der Verhandlungen in London den gleichen Ideen begegnet. Mr. Riefler habe jedoch erklärt, er hätte von seiner Regierung hieüber keine näheren Instruktionen erhalten. Schweizerischerseits sei nun eine Liste in Vorbereitung, in welcher sämtliche geleitscheinpflichtigen Waren enthalten seien, wobei diejenigen Positionen, welche bereits Gegenstand des Abkommens vom 14. Dezember 19426 bildeten, sowie alle jene Positionen (ausgenommen Waffen und Munition), die für den Einbezug in den «Compensation Deal» in Betracht fallen könnten, spezifiziert seien. Daneben bestehe jedoch noch eine Reihe geleitscheinpflichtiger Waren, die für eine Erweiterung des «Compensation Deal» schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen seien, weil sie nach der ändern Seite ebenfalls nicht mehr geliefert werden können, wie z.B. Milchpulver, Kondensmilch usw. Es stelle sich heute die Frage, ob man alliierterseits damit einverstanden wäre, wenn seitens der Schweiz Schritte in dieser Richtung unternommen würden, oder ob vielmehr an einer Änderung des Systems des «Compensation Deal» festgehalten werde. Schweizerischerseits lege man Wert darauf, in dieser Frage den Standpunkt der Alliierten baldmöglichst zu erfahren.

Herr Reagangibt bekannt, er habe von seiner Regierung einen Bericht erhalten, wonach vermehrte Bestellungen im Rahmen des «Compensation Deal» placiert würden.

Herr Dir. Hornberger führt in diesem Zusammenhang in bezug auf die mit Deutschland getroffene provisorische Vereinbarung noch folgendes aus:

Die Transferkontingente für den Monat Januar 1944 betragen grundsätzlich ein Sechstel der durch das Abkommen vom 1. Oktober 1943 festgesetzten Transferkontingente. Dieser Grundsatz erfährt jedoch zwei wichtige Ausnahmen: Erstens werden für alle bereits kontingentierten bzw. mit Wirkung ab 1. Januar 1944 einer verschärften Ausfuhrkontingentierung unterstellten Positionen die Transfer kontingente für den Monat Januar ebenfalls entsprechend reduziert. Als zweite Ausnahme ist zu erwähnen, dass bei einigen Positionen, bei denen die Transferkontingente nach dem Abkommen vom 1. Oktober 1943 nicht auf Grund der Ausfuhr im Jahre 1942, sondern zur Erleichterung der Abwicklung alter Geschäfte auf Grund der gemäss einer Enquête zur Ablieferung im II. Semester 1943 bestimmten langfristigen Kontrakte berechnet waren, das Transferkontingent für den Monat Januar 1944 nicht einen Sechstel des bisherigen Transferkontingents, sondern einen Sechstel von 45% des Wertes der Ausfuhr nach Deutschland im Jahre 1942 beträgt. Diese beiden Tatsachen haben zur Folge, dass die Reduktion der Transferkontingente nach den angestellten Berechnungen 60-70 Mio Franken pro Semester oder 11-12 Mio Franken im Monat beträgt.

Im gleichen Moment, wo die schweizerische Industrie derartige Opfer auf sich nehmen muss, wäre es im Hinblick auf die drohende Gefahr der Arbeitslosigkeit sehr zu begrüssen, wenn alliierterseits im Rahmen des «Compensation Deal» in vermehrtem Masse Bestellungen, z.B. für Werkzeugmaschinen placiert würden. Gerade für Werkzeugmaschinen ist noch ein sehr grosses unausgenütztes Kontingent vorhanden; zudem könnten diese Maschinen ohne weiteres geliefert werden. Schweizerischerseits ist der erste Schritt bereits getan; der zweite Schritt muss nun aber von Seiten der Alliierten erfolgen.

Herr Prof. Kellerfügt diesen Ausführungen noch bei, die mit Deutschland getroffene Vereinbarung sei also nicht etwa tale quale verlängert worden. Die Verlängerung erfolge nur grosso modo auf der bisherigen Basis, aber in reduzierter Form. Eine Herabsetzung der Transferkontingente im Ausmasse von rund 60 Mio Franken pro Semester komme ungefähr einer 25 °7oigen Reduktion der bisherigen Transferkontingente gleich.

Herr Dir. Hornberger betont in diesem Zusammenhang, dass die Transferkontingente für den Monat Januar 1944 noch total 34 Mio Franken betragen gegenüber bisher 45 Mio Franken pro Monat. Seitens der Schweiz sei also von der Möglichkeit, die ihr in London zugestanden worden sei, nicht in vollem Umfange Gebrauch gemacht worden, wodurch sie neuerdings den Beweis für ihren Verständigungswillen mit den Westmächten erbringe. Es könne der Schweiz jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie gegenüber Deutschland mehr zugestanden habe, als unbedingt notwenig gewesen sei, um eine Verständigung zu erzielen. Alle Positionen, welche Gegenstand des Londoner Abkommens vom 19. Dezember 1943 bilden, seien in die Vereinbarung mit Deutschland einbezogen worden, mit einer Ausnahme, nämlich Pos. 769b, die zu ganz besonderen Zwecken ebenfalls der Kontingentierung unterstellt worden sei. Herr Dir. Hornberger stellt fest, dass die Transferkontingente stark reduziert worden seien, da schweizerischerseits, wie stets betont worden sei, kein Interesse an der Kreditgewährung an Deutschland bestehe, sondern im Gegenteil ein Interesse, das Transferrisiko nach Möglichkeit herabzusetzen. Aus den verstehenden Erklärungen gehe dies übrigens klar hervor. Anstatt eines monatlichen Transferkontingents von 45 Mio Franken bestehe nun für den Monat Januar 1944 nur noch ein solches von 34 Mio Franken, obschon Deutschland die grössten Anstrengungen unternommen habe, auf ändern als den kontingentierten Positionen eine Kompensation zu erreichen. Eine Herabsetzung der Transferkontingente um 11-12 Mio Franken pro Monat stelle eine Reduktion des Kredites um 20-25% dar.

Herr Dir. Hotznimmt hierauf Bezug auf die vom 31. Dezember 19437 datierten Schreiben der Herren Sullivan und Reagan als Antwort auf das Schreiben vom 19. Dezember 1943 von Herrn Prof. Keller an die Herren Foot und Riefler betreffend die Frage der schweizerischen Kredite an Deutschland und die übrigen Achsenstaaten. Zu den einzelnen Punkten bemerkt er folgendes:

ad 1: Wie aus den heute abgegebenen Erklärungen hervorgeht, ist den Wünschen der Alliierten in vollem Umfange Rechnung getragen worden.

ad2: Auch hier wurde den von alliierter Seite gestellten Begehren um Reduktion der Kredite Rechnung getragen. Die Transfergarantie ist nicht nur nicht erhöht, sondern bereits erheblich reduziert worden. Hingegen wird es nicht möglich sein, die Vereinbarungen mit Deutschland auch in Zukunft auf die Basis einer Regelung von Monat zu Monat zu beschränken, wie dies jetzt für den Monat Januar 1944 der Fall ist. Hinsichtlich der weitern Verhandlungen mit Deutschland ist vorgesehen, eine Regelung für mehrere Monate, d.h. für den Rest des 1. Semesters 1944 zu treffen. An einer weitergehenden Regelung besteht auch schweizerischerseits kein Interesse. Herr Dir. Hotz bittet die Vertreter der britischen und amerikanischen Gesandtschaft, die Schweiz in diesem Punkte bei ihren Regierungen zu unterstützen, damit ihr nicht eine monatliche Verständigung mit Deutschland aufgezwungen werde. Wir werden die Anfragen der britischen und amerikanischen Gesandtschaft vom 31. Dezember 1943 noch schriftlich beantworten und gleichzeitig unsere Gesandtschaften in London und Washington beauftragen, in diesem Sinne mit den Regierungen der Westmächte zu verhandeln. Herr Direktor Hotz gibt hierauf den genannten Vertretern zu bedenken, welche Konsequenzen ein vertragsloser Zustand mit Deutschland für die Schweiz hätte. Tatsache ist jedenfalls, dass anlässlich der letzten Verhandlungen mit Deutschland schweizerischerseits bis zum äussersten gekämpft wurde, um die in London getroffenen Abmachungen nicht zu präjudizieren. Gegenüber Deutschland wurden übrigens keine ändern Verpflichtungen eingegangen als diejenigen, welche den alliierten Vertretern bekannt sind. Zum Schluss betont Herr Dir. Hotz, er habe im Hinblick auf die in London demnächst stattfindenden neuen Verhandlungen die Gelegenheit wahrgenommen, über die einzelnen Punkte nähern Aufschluss zu erteilen, um den schweizerischen Standpunkt etwas zu präzisieren.

Die Herren Sullivan und Reaganerklären hierauf ausdrücklich, die Schweiz könne in diesem Punkt auf ihre Unterstützung und Mitwirkung zählen.

Herr Dir. Hornberger führt sodann aus, schweizerischerseits lege man im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden weittragenden Konsequenzen grössten Wert auf eine rasche Unterstützung von Seiten der alliierten Vertreter. Um die im Abkommen vom 19. Dezember 1943 zugestandenen Navicerts für Nahrungsmittel, Futtermittel, Tabak usw. ausnützen zu können, sei die Schweiz in vermehrtem Masse auf den Transit über Marseille angewiesen. Deutschland habe in dieser Beziehung volles Verständnis gezeigt. Seitens der Schweiz bestehe jedenfalls zur Aufrechterhaltung der Kontinuität alles Interesse, eine Unterbrechung in den Beziehungen zu Deutschland zu vermeiden. Die Gewährung einer Transfergarantie in einem gewissen Rahmen sei für eine Verständigung mit Deutschland unbedingt notwendig. Sofern sich der Verkehr mit Deutschland auf den Warenverkehr beschränken würde, wäre eine Verständigung ohne Transfergarantie sehr wohl denkbar. Die Verhältnisse lägen aber nicht so einfach; denn es sei noch eine Reihe anderer Zahlungen von Deutschland nach der Schweiz zu leisten, wie Nebenkosten, Zahlungen im Kapital-, Reise- und Versicherungsverkehr, Lizenzen, Regiespesen, Unterstützungskosten, die als Einkommen aus unsichtbaren Exporten bezeichnet werden. Diese jährlich durchschnittlich rund 200 Mio Franken betragenden Zahlungen seien für die schweizerische Volkswirtschaft von grösster Bedeutung8. Ohne diese Forderungen aus unsichtbaren Exporten wäre die Gewährung eines Kredites an Deutschland nicht notwendig. Kein Land sei übrigens an diesen Einkommen aus unsichtbaren Exporten so interessiert wie die Schweiz. Da sich diese Einkommen auf grosse Bevölkerungskreise verteilen, müsse die Schweiz alles unternehmen, damit diese Gelder überwiesen werden können. Deutschland seinerseits habe gar kein Interesse an diesen unsichtbaren schweizerischen Ausfuhren. Ohne die Gewährung einer gewissen Transfergarantie sei es also nicht möglich, eine tragbare Lösung zu finden. Herr Direktor Hornberger bittet die Vertreter der britischen und amerikanischen Gesandtschaft, diesen Tatsachen Rechnung zu tragen und die schweizerischerseits gemachten Anstrengungen bei ihren Regierungen mit Nachdruck zu unterstützen.

Herr Dir. Hotzbetont nochmals, dass eine Kreditgewährung im erläuterten Rahmen notwendig gewesen sei, um der Schweiz die Zufuhren an Kohle, Eisen und Mineralöl zu sichern und um auf die erwähnten Zahlungen aus unsichtbaren Exporten nicht verzichten zu müssen.

Herr Dir. Hornberger kommt auf das Schreiben von Herrn Sullivan von 31. Dezember 1943 zurück und nimmt Bezug auf Ziff. 1, welche u.a. lautet: «UK and USA Government desire, among other things, that means be adopted to ensure that existing credit arrangements will not operate in such a way as to make available free Swiss or other foreign exchange to the enemy»... Schweizerischerseits könne in diesem Punkt in zustimmendem Sinne geantwortet werden. Die in Rede stehenden Kredite hätten nicht die von alliierter Seite befürchtete Wirkung, da sie nur für den Ankauf von schweizerischen Waren oder für Nebenkosten aus dem Warenverkehr verwendet werden könnten.

Herr Reaganmacht auf die freie Reichsbankspitze von 11,8% aufmerksam und stellt die Frage, ob diese Beträge Deutschland nicht als freie Devisen zur Verfügung stünden.

Herr Dir. Hornberger gibt folgende Erklärung ab: Deutschland erhält wohl auf jeder Einzahlung im Clearing eine Gutschrift vom 11,8% auf freies Reichsbank-Konto. Diese freie Quote wurde seinerzeit festgelegt, um Deutschland zu erlauben, bestimmte vertragliche Verpflichtungen der Schweiz gegenüber in freien Schweizerfranken und ausser Clearing zu erfüllen. Diese Verpflichtungen betreffen insbesondere Zahlungen für Stillhaltezinsen oder Goldhypothekenzinsen, etc. Diese Zahlungen, für welche im Vertrag zugunsten der deutschen Reichsbank eine Quote von 11,8% festgesetzt wurde, sind jedoch gewissen Schwankungen ausgesetzt, sodass es bei den Verhandlungen mit Deutschland stets einen Kampf um die Höhe der Quote absetzt. Schweizerischerseits wacht man darüber, dass der vorgesehene Rahmen nicht überschritten wird.

Herr Sullivanstellt die Frage, welcher Anteil der Quote von 11,8% zur freien Verfügung der Reichsbank bleibe.

Herr Dir. Hornberger führt aus, es handle sich hier um ein äusserst komplexes Problem, das gegenwärtig noch geprüft werde. Der Ansatz von ll,8°7o sei seinerzeit in der Meinung festgesetzt worden, dass diese Summe der Deutschen Reichsbank genüge, um die deutschen Verpflichtungen zu decken. Schweizerischerseits habe man sich stets geweigert, die Zahlung der Stillhaltezinsen usw. via Clearing zu ermöglichen. Es sei übrigens äusserst schwierig, die Höhe der auch durch die Reichsbankspitze bewältigten Versicherungsspesen usw. zu ergründen. Anfangs habe Deutschland allerdings über keinen freien Betrag verfügen können, da alles hypotheziert gewesen sei. Gewisse Verpflichtungen, die seinerzeit bestanden hätten, seien aber inzwischen geändert worden. Es bestehe schweizerischerseits die Absicht, in dieser Richtung eine gewisse Reduktion anzustreben. Der ursprüngliche Zweck der in Rede stehenden freien Quote habe darin bestanden, gegenüber den Verpflichtungen, die Deutschland ausserhalb des Clearings zu erfüllen hatte, das Gleichgewicht herzustellen. Es sei wohl möglich, dass heute gewisse Beträge aus der Quote von 11,8% für die Reichsbank frei verfügbar seien. Schweizerischerseits werde diese Frage daher geprüft, um eventuell eine Herabsetzung der Quote von 11,8% zu erreichen.

Herr Dir. Hotzfügt bei, in den Jahren 1937/38 habe sich die freie Quote auf 17% belaufen. In den späteren Abkommen sei sie alsdann auf 11,8% festgesetzt worden.

Herr Sullivanstellt fest, Deutschland könne sich aber jedenfalls durch Goldverkäufe freie Franken verschaffen.

Herr Prof. Kellerbejaht dies und macht in diesem Zusammenhang noch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Deutschland die freie Reichsbankspitze nur auf den in Zürich erfolgenden Einzahlungen in den schweizerisch-deutschen Clearing, nicht aber etwa auf den Vorschüssen von 850 Mio Franken erhalte. [...]9

1
E 7110/1973/135/42. Ce document a été rédigé par Bühler, de la DC du DEP.
2
K 1.1314. Cf. Nos 61 et 68.
3
E 7110/1973/134/8.
4
Cf. No 44.
5
Cf. No 16.
6
E 7110/1973/135/18.
7
E 7110/1973/135/18.
8
A ce sujet, cf. la notice du 8 février 1944: [...] Für die Tabelle vgl. dodis.ch/47669. Pour le tableau, cf. dodis.ch/47669. For the table, cf. dodis.ch/47669. Per la tabella, cf. dodis.ch/47669.
9
Le lendemain, le Directeur de la DC, J. Hotz, adresse une lettre identique aux Attachés commerciaux anglo-saxons à Berne, W. J. Sullivan et D. J. Reagan: Nous avons l’honneur d’accuser réception de vos lignes du 31 décembre 1943 par lesquelles vous nous communiquez la façon de voir de votre Gouvernement à l’égard des questions posées par le Prof. Keller dans sa lettre du 19 décembre à MM. Foot et Riefler au sujet des crédits suisses qui pourraient être accordés à l’avenir aux puissances de l’Axe. Cette réponse, qui témoigne de la compréhension pour les nécessités avec lesquelles la Suisse doit compter à l’heure actuelle, nous suggère les réflexions que voici:[Hotz résume le résultat de la discussion au sein de la Commission mixte et termine sa lettre ainsi]Nous vous serions très reconnaissants de communiquer le plus rapidement possible notre réponse à votre Gouvernement et, à l’avance, vous remercions de l’appui que vous voudrez bien nous accorder pour la solution de cette importante question. (E 7110/1967/32/821/Grossbritannien/2).