Classement thématique série 1848–1945:
III. RELATIONS ÉCONOMIQUES INTERNATIONALES
III.1. ALLEMAGNE
III.1.1. ALLEMAGNE - RELATIONS ÉCONOMIQUES
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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 15, doc. 64
volume linkBern 1992
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13932* | |
Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 03.01.-04.01.1944 (1944–1944) |
dodis.ch/47668 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 4 janvier 19441 23. Deutschland: Verhandlungen
Procès-verbal de la séance du 4 janvier 19441
Die schweizerisch-deutschen Wirtschaftsbeziehungen sind durch die Vereinbarungen vom 1. Oktober 1943 geregelt worden für die Zeit bis Ende 19432
. Nachdem die deutsche Regierung schon am 16. Dezember 1943 Verhandlungen verlangt hatte3, um rechtzeitig ein Vertragswerk für die Zeit nach dem 31. Dezember 1943 auszuarbeiten, sind diese Verhandlungen am 22. Dezember in Bern aufgenommen worden.
Das schweizerische Verhandlungsprogramm war gegeben
a) durch die schweizerischen Bezugswünsche aus Deutschland hinsichtlich Kohlen, Eisen, flüssigen Brennstoffen und die schweizerischen Bedürfnisse auf dem Gebiet der Gegenblockade;
b) durch die Ergebnisse der Besprechungen mit den Alliierten in London hinsichtlich der Überwachung der Ausfuhr nach Deutschland und der den Deutschen zu gewährenden Clearingkredite.
Die kurz vor Aufnahme der Verhandlungen mit Deutschland abgeschlossene 1. Etappe unserer Besprechungen mit den Alliierten hatte Klarheit geschaffen mit Bezug auf die den Deutschen insbesondere auf dem Kriegsmaterialsektor zu gewährenden Ausfuhrkontingente. Dagegen ist noch offen die Frage der den Deutschen zu gewährenden oder aufrechtzuerhaltenden Clearingkredite. Mit Bezug auf diesen letztem Punkt ist mit den Alliierten lediglich für eine kurze Übergangsperiode Klarheit geschaffen worden.
Von den Deutschen war in Aussicht genommen worden, vor 1. Januar 1944 wenigstens die Grundzüge eines neuen Abkommens festzulegen. Da sich die Deutschen weder mit den reduzierten Ausfuhrkontingenten noch mit der absoluten schweizerischen Verweigerung neuer Clearingkredite (durch Ausdehnung der Wartefristen) für eine definitive Regelung ab finden wollten, ist nach Überwindung vieler Schwierigkeiten heute eine Übergangsregelung für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 1944 unterzeichnet worden. Wie bereits ausgeführt, hatte auch die Schweiz Interesse, nur ein ganz kurzfristiges Abkommen abzuschliessen.
In der Unterzeichneten Übergangsregelung wird in Form eines Briefwechsels zwischen den beiden Delegationsvorsitzenden das schweizerisch-deutsche Verrechnungsabkommen mit seinen sämtlichen Anlagen um einen Monat bis zum 31. Januar 1944 verlängert.
Für die Übergangszeit wurden den Deutschen neue Transferkontingente für den Bezug von schweizerischen Waren eröffnet, welche bereits den mit der alliierten Seite vereinbarten reduzierten Ausfuhrkontingenten entsprechen. Immerhin sind diese Transferkontingente noch so bemessen, dass, wenn man sie mit den zu erwartenden Clearingeinnahmen vergleicht, den Deutschen für den Monat Januar ein neuer Clearingkredit von ca. 10 Millionen Fr. eingeräumt wird. Dieser zusätzliche Clearingkredit wird sich aber nicht durch Bareinschüsse des Bundes ins Clearing, sondern in Form einer Verlängerung der Clearingwartefristen auswirken. Dieser beschränkte Clearingkredit kann sowohl international wie auch intern verantwortet werden. Die Bundestransfergarantie bleibt auch für diese neuen Transferkontingente in Kraft.
Die deutsche Seite verpflichtete sich zudem, ein neues Monatskontingent für Kohlen (150000 T) sowie für Eisen (Bestellkontingent von 8000 T) zu eröffnen. Auch für diese neuen deutschen Kohlenimporte werden die bisherigen Kreditleistungen von 50 Franken pro Tonne gewährt. Ferner wird die sogenannte Mineralölvereinbarung betreffend die Belieferung der Schweiz mit flüssigen Brennstoffen4 ebenfalls um einen weitern Monat verlängert. Schliesslich erklärten sich die Deutschen damit einverstanden, auch das Protokoll vom 5. September 1942 betreffend die Erteilung von Geleitscheinen zur Ausfuhr von schweizerischen Waren nach Grossbritannien und den U.S.A.5, welches die Grundlage des sogenannten compensation deal bildet, um einen Monat zu verlängern, wobei mündlich Einverständnis darüber erzielt wurde, dass die der Schweiz auf Grund dieses Protokolls bereits zustehenden und neu eröffneten Kontingente ohne zeitliche Befristung ausnützbar sind. Die zuletzt genannte Übertragbarkeit der Kontingente aus dem Abkommen vom 5. September 1942 über eine Vertragsperiode hinaus war nur dadurch zu erreichen, dass die Schweiz sich, ebenfalls in formloser mündlicher Weise, dazu verpflichtete, im Gegensatz zur bisherigen Regelung die vor dem 1. August 1943 im Clearing endgültig abgerechneten Anzahlungen den neuen Transferkontingenten nicht mehr anzurechnen. Dies kommt praktisch darauf hinaus, dass die neuen Transferkontingente den Deutschen ungeschmälert zur Verfügung stehen, da die in Frage stehenden Anzahlungen diesen Kontingenten inskünftig nicht mehr belastet werden müssen.
Die Vereinbarungen betreffend den Verkehr mit den besetzten Gebieten Belgien, Holland und Norwegen wurden in einem besondern Protokoll ebenfalls um einen Monat bis zum 31. Januar 1944 verlängert und zwar durchwegs auf der Basis der bisherigen Regelung.
Aus früheren Vereinbarungen bestanden zugunsten der Schweiz gewisse Zollbindungen, welche auf Ende 1943 befristet waren und wie üblich um ein weiteres jahr verlängert wurden. Die betreffenden Zollvereinbarungen sind enthalten in der 17. Zusatzvereinbarung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr6.
Es ist in Aussicht genommen worden, die Besprechungen zwischen den Delegationen unmittelbar nach Neujahr weiterzuführen. Dabei wird versucht werden, die Grundlage für ein langfristigeres Abkommen, welches z.B. bis Mitte des Jahres in Geltung würde bleiben können, zu finden. Zu diesem Zwecke hat der deutsche Delegationschef, welcher selbst nach Berlin zurückreiste, seine Delegation über Neujahr in der Schweiz gelassen7.
- 2
- Cf. No 16.↩
- 3
- Cf. No 58.↩
- 4
- Cf. PVCF os 1620 et 1635 du 10 septembre 1943, E 1004.1 1/437.Cf. aussi E 6100 (A) 22/1952.↩
- 5
- K 1.955.↩
- 6
- RO, 1944, vol. 60, p. 51 ss.↩
- 7
- Suit la liste des protocoles et lettres échangées entre les deux délégations. Il est de plus stipulé que le contenu de l’accord est confidentiel et ne peut donc être diffusé.↩
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