Langue: français
16.11.1943 (mardi)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 16.11.1943
Procès-verbal du Conseil fédéral (PVCF)
Projet d’accord financier entre la Suisse et la Grande-Bretagne.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.11 GRANDE-BRETAGNE
II.11.2. GRANDE-BRETAGNE - RELATIONS ÉCONOMIQUES

Également: Discussion sur les relations financières anglo-suisses. Annexe de 30.8.1943
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Philippe Marguerat, Louis-Edouard Roulet (ed.)

Documents Diplomatiques Suisses, vol. 15, doc. 39

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Bern 1992

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Emplacement

dodis.ch/47643
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 16 novembre 19431

1998. Wirtschaftsverhandlungen mit Grossbritannien und den U.S.A.: Finanzabkommen mit Grossbritannien

Das Volkswirtschaftsdepartement hat dem Bundesrat am 8. Juni 1943 einen Antrag2 betreffend den Abschluss eines Zahlungsabkommens mit Grossbritannien unterbreitet und diesen Antrag am 17. Juni 1943 durch die Zustellung einer Reihe von Aktenstücken näher dokumentiert. Der Bundesrat hat die Angelegenheit in seiner Sitzung vom 15. Juni 19433 beraten, eine Beschlussfassung jedoch bis zum Zeitpunkte verschoben, an dem sich eine «schweizerische Handelsdelegation in nützlicher Weise neuerdings nach London begeben kann.» Dieser Zeitpunkt erscheint dem Volkswirtschaftsdepartement heute gekommen, und es hat dem Bundesrat am 10. November 1943 einen entsprechenden Antrag gestellt4.

Die im Antrage vom 8. Juni 1943 für den Abschluss eines Finanz- oder Zahlungsabkommens mit Grossbritannien in Abschnitt II angestellten Erwägungen sind durch die seitherige Entwicklung zum Teil noch unterstrichen worden. Dies gilt insbesondere für die allgemeine Entwicklung der schweizerisch-britischen Wirtschaftsbeziehungen, die einer Entspannung bedürfen. Die gegenwärtige Lage macht die Erreichung vermehrter Zufuhren aus Übersee nicht leicht. Ein schweizerisches Entgegenkommen auf dem Finanzgebiete könnte hier hülfreich sein, während andererseits Bund und Nationalbank in grösseren Bezugsmöglichkeiten aus Amerika eine vermehrte Verwendung blockierter Gelder (Pfund und Dollars) und damit eine Entlastung ihrer Devisenlage zu erwarten hätten. Eine günstige Auswirkung der Abkommensbereinigung auf die allgemeinen schweizerisch/britischen Beziehungen ist umso eher anzunehmen, als die britische Gesandtschaft in Bern in der Zwischenzeit das lebhafte Interesse der Treasury am Zustandekommen der Vereinbarung erneut bekundet hat.

Ein paralleles Interesse besteht auch bei der Schweizerischen Nationalbank und bei jenen Dienstzweigen des Eidg. Politischen Departementes, die an der glatten Abwicklung grosser Zahlungen in Schweizerfranken, sei es im Aufträge der britischen Regierung, sei es mit deren Zustimmung im Aufträge einer anderen, zur Zeit in Grossbritannien domizilierten dritten Regierung, interessiert sind. Die seit Jahresbeginn von der Schweizerischen Nationalbank teils auf eigene Rechnung, teils auf Rechnung des Bundes ausgeführten englischen Zahlungsaufträge belaufen sich bis heute auf 150 Millionen Franken (davon 50 Millionen auf Rechnung des Bundes). Die Schweiz erfüllt somit faktisch das Abkommen, ohne dass sie die in ihm enthaltenen Sicherungen (Kurssicherung und Zusage der Goldfreigabe 6 Monate nach Waffenstillstand) besitzen würde. Der schweizerische Wunsch, in den Genuss dieser Sicherung für eine bereits bestehende Bevorschussungspraxis zu gelangen, hat sich seit dem letzten Antrage des Volkswirtschaftsdepartementes noch verstärkt. Es muss beim Abschluss des Abkommens versucht werden, die seit dem 1. Januar 1943 ausgeführten britischen Zahlungsaufträge (total 150 Millionen Franken) dem Abkommen zu unterstellen, d.h. diesem letzteren rückwirkende Kraft zu verleihen.

In ähnlicher Weise hat die seitherige Entwicklung das schweizerische Interesse an einer Regelung der Frage des «Feindanteil» (enemy content) verstärkt. Die Frage steht auf der am 30. September 1943 von den Regierungen Grossbritanniens und der U.S.A. übermittelten Traktandenliste und ist damit erneut aufgeworfen5. Inzwischen hat die chemische Industrie für die das Problem besonders heikel ist, in dieser Sache eine von Aufschlüssen an die britischen Behörden erteilen müssen. Es herrscht in dieser Industrie eine nicht unbegründete Beunruhigung, und es wäre sicher zu begrüssen, wenn im Zusammenhang mit dem Abschluss des in allen Einzelheiten vorbereiteten Zahlungsabkommens eine Fortführung der bisherigen alliierten Praxis hinsichtlich des «Feindanteils» erreicht werden könnte. Da die Schweiz seit Jahresbeginn ihre Abkommensverpflichtungen praktisch erfüllt und eine plötzliche Unterbrechung der bisher ausgeführten Zahlungen aus allgemeinen Erwägungen kaum in Betracht kommen kann, scheint der Zeitpunkt für den Abschluss des im Jahre 1942 in eingehenden Verhandlungen vorbereiteten Finanzabkommens heute gekommen zu sein. Es wird daher antragsgemäss

beschlossen :Der nach London zu entsendende schweizerische Delegierte ist ermächtigt, den dem Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes vom 8. Juni 1943 beigegebenen Entwurf zu einem schweizerisch/britischen Zahlungsabkommen im Namen des Bundes sowie der Schweizerischen Nationalbanlk als Durchführungsorgan zu unterzeichnen. Dabei sind die im genannten Antrag unter IV. aufgeführten beiden schweizerischen Vorbehalte in geeigneter Weise anzubringen. Ferner soll als Ergebnis der Beratung, aber in das Abkommen noch eine Sicherheitsklausel eingefügt werden, wonach die Schweiz eine neue Überprüfung der Lage verlangen könnte, sofern sich herausstellen sollte, dass die der Nationalbank auferlegten Verpflichtungen zu schwer wären.

1
E 1004.1 1/439. Absents: von Kobelt et Steiger.
2
E 1001.1 VD/ 1.9.-31.12.1943 et E 7110/1976/134/60.Sur les relations financières avec la Grande-Bretagne en 1943, cf. aussi E 6100 (A) 2763, E 7001 (B) 1/254 et E 7110/1967/32/821/Grossbritannien/2.
3
E 7001 (B) 1/254 et PVCF ° 1105 du 21 juin 1943, E 1004.1 1/434.
4
Au sujet des relations financières avec la Grande-Bretagne, cf. la notice reproduite en annexe au présent document.
5
Cf. No 37.