Language: German
4.11.1943 (Thursday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 4.11.1943
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Arrêté à propos des listes noires.

Classement thématique série 1848–1945:
III. RELATIONS ÉCONOMIQUES INTERNATIONALES
III.2. LES ALLIÉS
III.2.1. NÉGOCIATIONS ÉCONOMIQUES AVEC LES ALLIÉS
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Printed in

Philippe Marguerat, Louis-Edouard Roulet (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 35

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Bern 1992

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Repository

dodis.ch/47639
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 4 novembre 19431

1943. Überwachung der Ein- und Ausfuhr

Schon vor dem Ausbruch des Krieges hat der Bundesrat den festen Willen bekundet, eine Einmischung fremder Staaten während Kriegszeiten in die schweizerischen Belange unter keinen Umständen zu dulden. Nach Ausbruch des Krieges sind die Vorkehrungen getroffen worden, die es erlaubten, die Überwachung der Ein- und Ausfuhr durch schweizerische Organe durchzuführen und durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 2. November 1939 ist die Erteilung von Auskünften an ausländische Behörden eingeschränkt und die Unterziehung unter eine ausländische Kontrolle untersagt worden2. Durch Verhandlungen mit dem Ausland ist es gelungen, die Anerkennung der schweizerischerseits ausgeübten Überwachung der Ein- und Ausfuhr vertraglich zu erlangen. Trotzdem waren immer wieder Angriffe beider kriegführender Parteien abzuwehren. Eine wesentliche Verschärfung der Einmischung durch die Blockademächte konnte zum Abflauen gebracht werden im Zusammenhang mit dem sogenannten «Compensation Deal».

Inzwischen verlangten die Blockademächte einen immer weitergehenden Abbau unserer Ausfuhren nach Deutschland und den übrigen Achsenstaaten. England hat Vorschläge der Schweiz über einen solchen Abbau entgegengenommen und daraufhin, wenn auch in vermindertem Mass, Navicerts wieder erteilt. Es bestand schweizerischerseits die Voraussetzung, dass damit die Veranlassung für weitere Einmischungen dahinfalle. Es traf das Gegenteil ein; die Blockademächte begannen in systematischer Weise die Firmen der Maschinenindustrie zu bedrängen. Die Firmen wurden zu weitgehender Auskunftverteilung veranlasst, um dann schlussendlich mit der Drohung der Versetzung auf die schwarze Liste eingeladen zu werden, ihre Exporte nach den Achsenstaaten zu reduzieren und dieses Engagement durch die Unterzeichnung eines Undertakings, wobei meist auch noch eine Kaution zu leisten ist, zu konsolidieren3

. Gestützt auf eine Anregung der Handelsattachés Englands und Amerikas glaubte man schweizerischerseits allein durch nochmaliges Verhandeln die drohende Gefahr abwenden zu können. Die schweizerischen Vorschläge sahen weitere Reduktionen der Ausfuhren auch nach ändern Achsenstaaten als Deutschland vor; ausserdem wurde die Beibehaltung der bereits getroffenen Ausfuhrbeschränkungen bis Ende des Krieges in Aussicht gestellt. Bei dieser Gelegenheit wurde den englischen Behörden auseinandergesetzt, dass es nicht angehe, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eine Reduktion der Ausfuhr festzusetzen, um dann nachträglich durch Eigenhilfe diese Abmachungen zu ignorieren, und Firmen mit der schwarzen Liste zu bedrohen, die nichts anderes tun, als im Rahmen der zwischenstaatlich vereinbarten Kontingente zu exportieren.

Die Vorschläge wurden von den Blockademächten als ungenügend abgewiesen. Immerhin konnte aus der sehr verschlungenen Antwort geschlossen werden, dass noch eine Gelegenheit zu Verhandlungen verbleibe, unter der Voraussetzung, dass die Schweiz in der Lage wäre, einen Vorschlag zu unterbreiten, der ein besseres Resultat verspreche als die Selbsthilfe über die Einmischung und schwarze Liste. Sehr ernst ist der bei dieser Gelegenheit in Erscheinung getretene Gegensatz in der Grundauffassung zwischen den Blockademächten und der Schweiz. Die Blockademächte vertreten den Standpunkt, die Anwendung der Blockade und der schwarzen Liste seien zwei voneinander unabhängige Mittel der wirtschaftlichen Kriegsführung. Eine Vereinbarung über die Blockade beschränke in keiner Weise die von den Blockademächten in immer rigoroserer Form angewendete Selbsthilfe. Nach der englischen Auffassung ist es also im Hinblick auf die Handhabung der schwarzen Liste gleichgültig, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Ausfuhren getroffen wurden.

Die von massgebenden englischen Persönlichkeiten abgegebenen Erklärungen lassen keinen Zweifel darüber bestehen, das gegenüber neutralen Ländern unnachsichtig vorgegangen werden soll, wobei die kriegerischen Ereignisse den Alliierten neuen Auftrieb geben. Recht bedenklich stimmt der Umstand, dass gewisse Indizien wenn nicht beweisen, so doch vermuten lassen, dass die Alliierten mit der schwarzen Liste nicht nur Kriegsziele verfolgen, sondern versuchen, über den Weg dieser Handelsspionage und der Versetzung auf die schwarze Liste für die Nachkriegszeit Märkte für die eigene Industrie zu sichern.

Ein Gewährlassen der Vertreter der Blockademächte muss nach und nach zu einer Desorganisation der schweizerischen Industrie führen und es besteht die berechtigte Annahme, dass die Einmischungen nicht Halt machen bei der Maschinenindustrie, sondern sukzessive Branche um Branche erfassen. Die Desorganisation der schweizerischen Wirtschaft würde eine vollständige, wenn Deutschland zur Gegenwehr greifen und der wirtschaftliche Krieg von beiden Parteien auf unserem Boden ausgetragen würde. Dies müsste zwangsläufig nicht nur zur Aufgabe des eingangs erwähnten Standpunktes des Bundesrates führen; auch die schweizerische Neutralität würde gefährdet und die Souveränität aufs Schwerste verletzt.

Nachdem durch Verhandlungen allein der Angriff nicht abgeschlagen werden kann, werden durch weitere Massnahmen die Einmischungen verhindert werden müssen. Damit soll dann auch der Beweis erbracht werden, dass die Blockademächte nicht durch Interventionen bei schweizerischen Firmen ein besseres Resultat erzielen als durch zwischenstaatliche Vereinbarungen. Die Auswirkungen einer solchen Massnahme sind nicht mit Sicherheit vorauszusehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Blockademächte der Schweiz ihre Macht zu fühlen geben und möglicherweise auch die Gewährung von Navicerts neuerdings einstellen. Die Chance ist aber ebenso gross, dass England einlenkt und eine gesunde Basis für weitere Verhandlungen geschaffen werden kann. In diesem Sinn ist auch vorgesehen, unverzüglich weitere Vorschläge auszuarbeiten und den Blockadebehörden zur Kenntnis zu bringen, dass innerhalb eines kurzen Termins neue Angebote der Schweiz unterbreitet werden.

Die Lage ist einlässlich unter Berücksichtigung des eben Dargelegten mit dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins und dem Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller besprochen worden. Diese Organisationen sind mit der ständigen Wirtschaftsdelegation zur Überzeugung gelangt, dass der Zeitpunkt gekommen ist, um die bereits bestehende Gesetzgebung zu ergänzen. Die eingangs erwähnte Verfügung vom 2. November 1939 erweist sich gegenüber der neuen Situation als ungenügend. Durch die vorgeschlagene Massnahme wird wohl kaum verhindert werden können, dass Firmen auf die schwarze Liste gesetzt werden. Es ist aber ein grundlegender Unterschied, ob die Firmen auf die schwarze Liste gesetzt werden infolge der Beachtung schweizerischer gesetzlicher Bestimmungen, oder ob sie aus freiem Ermessen sich den Begehren der Blockademächte widersetzen. Im erstem Fall ist die Position der Firmen zweifellos insofern günstiger, als es auch im Hinblick auf die Nachkriegszeit leichter sein dürfte, durch Mithilfe des Staates die Firmen vor Schaden zu bewahren. In diesem Sinne ist vorgesehen, den allfällig infolge Beachtung der neuen Verfügung auf die schwarze Liste versetzten Firmen auf dem Verhandlungswege wieder Bewegungsfreiheit zu verschaffen.

Das Volkswirtschaftsdepartement beabsichtigte daher eine auf den BRB vom 22. September 19394 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr gestützte Verfügung zu erlassen (Beilage) und beantragte, der Bundesrat möchte davon in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen.

In der Beratung änderte aber der Departementsvorsteher diesen Antrag, liess die Verfügung fallen und schlug einen Vollmachtenbeschluss des Bundesrates

M. le chef du département politique déclare qu’il n’a jamais combattu la mesure comme telle, mais qu’il avait fait une double réserve au sujet du moment où elle pouvait être prise. Il estimait en première ligne que nous ne devions pas prendre les devants et risquer ainsi de provoquer une réaction fâcheuse en Angleterre. La maison Sulzer ayant été mise sur la liste noire anglaise et une publicité désagréable pour le chef de la maison et pour le Conseil fédéral ayant été donnée à cette décision, la première réserve tombe. M. Pilet-Golaz aurait aimé aussi qu’en même temps nous envoyions à Londres nos propositions de restrictions des exportations dans les pays de l’Axe autres que l’Allemagne. Bien que cette condition ne soit pas remplie, il reconnaît la nécessité d’agir maintenant et donne son adhésion au projet d’arrêté.

Le Conseil1) Le projet d’arrêté est adopté5;

2) Deux communiqués à la presse sont approuvés (Annexes)6.

1
E 1004.1 1/439.
2
Cf. RO, 1939, vol. 55, II, p. 1377.
3
Cf. No 31.
4
PVCF ° 1814, E 1004.1 1/389.
5
RO, 1943, vol. 59, p. 870.
6
Non reproduits. A ce sujet, cf. la notice de Rezzonicco pour Pilet-Golaz du 9 novembre 1943: [...] Le Capitaine Fleiner, actuellement en service à la Division Presse et Radio, prétend savoir que les milieux industriels suisses se montrent très préoccupés de la situation et que, dans ces conditions, quelques commentaires inspirés et publiés par les grands journaux pourraient contribuer à tranquilliser ces milieux. [...] M. Kohli est, comme le soussigné, d’avis que les commentaires qui ont paru jusqu’à maintenant suffisent et qu’il faut éviter de déclencher une campagne de presse qui ne pourrait que nuire aux intérêts de la maison Sulzer et aux négociations futures avec la Grande-Bretagne. Au cours d’une conversation que j’ai eue hier avec M. Evans, attaché de presse de la Légation de Grande-Bretagne, celui-ci a fait allusion aux commentaires de la presse suisse dans cette affaire. Il s’est plaint du fait qu’un communiqué Exchange exposant le point de vue britannique a été retenu par la censure suisse. Je me suis borné à répondre calmement à M. Evans que nous ne voulions pas de polémique dans cette affaire et que la B.B.C. avait ellemême attaché le gros grelot avant même que la presse suisse ait eu le temps de prendre position. (E 2001 (E) 1/129). Le Chef du Département politique approuve cette attitude et écrit: Prudence - Réserve - Avant de laisser partir une «campagne de presse» (commentaires), le Département] de J [ustice]et P [olicé]devrait consulter le C[onseil\ F [édéral]. La N [eue] Z [ürcher]Z [eitung]a déjà commencé. 10.11.43. Par un télégramme du 10 novembre, le Chef du Département de l’Economie publique communique aux Légations de Suisse à Londres et Washington de nouvelles propositions suisses de réductions des exportations vers l’Axe. Cf. E 7110/1967/32/821/Grossbritannien/2 et E 7110/1973/135/18.