Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.9. ÉTATS-UNIS
II.9.2. ÉTATS-UNIS - RELATIONS ÉCONOMIQUES
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 15, doc. 29
volume linkBern 1992
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2001E#1000/1572#967* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2001(E)1000/1572 88 | |
Titre du dossier | Zertifizierung schweiz. Vermögenswerte in den USA (1943–1945) | |
Référence archives | C.47.150 • Composant complémentaire: Vereinigte Staaten von Amerika |
dodis.ch/47633 NEUE AMERIKANISCHE MASSNAHMEN IM FINANZ VERKEHR.
Eine in USA erlassene neue Verfügung («General Ruling No 17») veranlasste die Schweizerische Bankiervereinigung, auf den 25. Oktober in Zürich eine Sitzung der Embargokommission2 einzuberufen.
Die Ruling bestimmt im wesentlichen folgendes:
a) Titelkäufe dürfen nur für «Nationals» vorgenommen werden (Unter «Nationals» in diesem Sinne werden Schweizer, die in der Schweiz wohnen und nicht auf der schwarzen Liste sind, verstanden)3. Zur Identifizierung dieser «Nationals» ist die Angabe von Nationalität, Name und Domizil des Käufers erforderlich. An die Stelle dieser Angaben kann auch die Erklärung einer Bank treten, dass der Titelinhaber keine andere Staatsangehörigkeit als die schweizerische besitzen. Die Bank muss sich bereit erklären, alle Unterlagen jederzeit, spätestens aber bis ein Jahr nach Kriegsende beizubringen.
b) Titelverkäufe dürfen nur vorgenommen werden unter Angabe von Name, Nationalität und Domizil des Eigentümers bzw. aller, die daran irgend ein Interesse hatten, seit dem 8. April 1940 bzw. dem Zeitpunkt des Erwerbes.
c) Inkassi von Coupons dürfen ab 20. November 1943 nur mehr vorgenommen werden, wenn Name, Nationalität und Domizil des Eigentümers angegeben werden.
Können die verlangten Angaben nicht gemacht werden, so wird der Erlös aus den unter a) und b) angeführten Transaktionen bis zur Abklärung der Besitzerverhältnisse einem Spezialkonto gutgeschrieben, das völlig blockiert ist.
Die Embargokommission hat zu diesem neuen Erlass in folgendem Sinne Stellung genommen:
1. Sofern die schweizerischen Banken dem amerikanischen Verlangen entsprechen würden, käme dies einer Diskriminierung der ausländischen Gläubiger, die ihre Titel auf schweizerischen Banken deponiert haben, gleich, indem nach einem Nachweis sämtlichen einwandfreien Schweizerbesitzes ein Rest übrig bliebe, der zum vorneherein als zweifelhaft erscheinen würde. Auf der ändern Seite wurde allgemein eingesehen, dass es sehr gewagt wäre, den amerikanischen Behörden gegenüber darauf hinzuweisen, dass wir gemäss dem bei uns geltenden Bankengesetz (Bankgeheimnis)4 die ausländischen Titelinhaber nicht preisgeben können. Ebensowenig erscheint es opportun, der amerikanischen Regierung in aller Form mitzuteilen, dass bedeutende ausländische, speziell französische Guthaben in der Schweiz sind. Eine solche Erklärung würde unweigerlich ein Begehren um Bekanntgabe derselben nach sich ziehen.
2. Die eigentlichen schweizerischen Interessen in den USA seien übrigens so gross, dass diese nicht gefährdet werden dürften, um die ausländischen zu schützen.
3. Es ist wahrscheinlich, dass die Kotierung von amerikanischen Titeln an den Schweizerbörsen vorübergehend eingestellt wird. Jedoch wurde darüber noch nicht endgültig entschieden. Immerhin wird der Präsident der Schweiz. Effekten-Börsenvereine vorläufig auf den neuen Erlass aufmerksam gemacht5.
4. Die Embargokommission hält es für wichtig, dass mit den amerikanischen Behörden möglichst bald Besprechungen aufgenommen werden, die zum Ziele haben müssen, für die in schweizerischem Besitz befindlichen Titel das Verfahren zu ordnen. Es wird die Einführung eines neuen Affidavits zu erwägen sein. Ferner muss der Wortlaut der Erklärung festgelegt werden, die die Banken abgeben sollen usw. Zu diesem Zwecke wird es sich möglicherweise als notwendig erweisen, dass Herr Straessle vorübergehend in die Schweiz kommt und dann mit genauen Weisungen nach Washington zurückkehrt. Es wäre jedenfalls nicht möglich, diese komplizierten Probleme auf telegraphischem Wege mit der Gesandtschaft zu ordnen.
Vorläufig wird Herr Dr. Real, Legationssekretär in Washington, der im Begriffe war, dorthin zurückzukehren, seine Abreise um einige Tage verschieben, um an der Sitzung der grossen USA-Kommission der Bankiervereinigung in dieser Angelegenheit vom 4. November in Bern teilzunehmen6.
5. Es wurde vereinbart, die Schweizerische Gesandtschaft in Washington vorläufig über die geäusserten Bedenken telegraphisch zu unterrichten und sie davon in Kenntnis zu setzen, dass das weitere Vorgehen geprüft werde.
- 1
- E 2001 (E) 2/641. Paraphe: JX. La notice, destinée au Chef du Département politique, est signée par R. Kohli, Chef de la Section du Contentieux et des Intérêts privés à l’Etranger.↩
- 2
- Procès-verbal non reproduit.↩
- 4
- Loi fédérale sur les banques et les caisses d’épargne de 1934, RO, 1935, vol. 51, pp. 121-172 et FF, 1934, III, pp. 633-653.↩
- 5
- E 2001 (E) 2/559.↩
Tags
États-Unis d'Amérique (USA) (Economie)