Classement thématique série 1848–1945:
III. RELATIONS ÉCONOMIQUES INTERNATIONALES
III.1. ALLEMAGNE
III.1.1. ALLEMAGNE - RELATIONS ÉCONOMIQUES
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 15, doc. 16
volume linkBern 1992
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E7110#1967/32#46638* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 7110-01(-)1967/32 1740 | |
Titolo dossier | Verhandlungen (1943–1943) | |
Riferimento archivio | 900 • Componente aggiuntiva: Deutschland |
dodis.ch/47620
ZIRKULAR Nr. 566 BETREFFEND WAREN- UND ZAHLUNGSVERKEHR MIT DEUTSCHLAND
Am 1. Oktober 19433 sind in Bern nach ebenso schwierigen als langen Verhandlungen neue Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den Waren- und Zahlungsverkehr abgeschlossen worden; damit ist der am 15. Januar ausgebrochene vertragslose Zustand durch eine neue vertragliche Regelung des deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverkehrs ersetzt worden. Die Anpassung dieser neuen Regelung an die gegenwärtig für die Schweiz besonders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse machte einen grundlegenden Umbau des früheren Waren- und Zahlungsabkommens notwendig. Die neuen Vereinbarungen beruhen im Vergleich zu den früheren Abkommen zum Teil auf ganz neuen Grundsätzen; soweit als möglich ist indessen in technischer Hinsicht an die bisher bestandenen Vereinbarungen angeknüpft worden.
Gültigkeitsdauer des Abkommens
1. Die unstabilen und unübersichtlichen Verhältnisse haben den Abschluss eines langfristigen Abkommens verunmöglicht. Die getroffenen Vereinbarungen haben infolgedessen lediglich bis zum 31. Dezember 1943 Gültigkeit. Materiell erstreckt sich die Wirkung des neuen Vertrages allerdings über einen längeren Zeitraum, als nur die bis zum Jahresende noch verbleibenden drei Monate, indem zahlreichen Bestimmungen rückwirkende Kraft zukommt.
Selbsttragendes Clearing Wartefrist
2. Es musste von Anbeginn der Verhandlungen an unverrückbar daran festgehalten werden, dass die Verwendung weiterer Bundesmittel zur Erhaltung des Gleichgewichts im Clearing nicht mehr tragbar ist und daher nicht mehr in Betracht kommen kann, so dass auch das Clearing mit Deutschland sich in Zukunft wieder nach dem Prinzip des selbsttragenden Ausgleichs richten muss. Dieser Grundsatz ist im neuen Abkommen verwirklicht worden; die zulässige Clearingbelastung durch Zahlungsüberweisungen für Warenexporte, Nebenkosten einschliesslich Lizenzen und Regiespesen, Zinsen und Dividenden sowie im Reiseverkehr hängt damit wiederum ausschlaggebend von den Clearingeinzahlungen ab, wie das in allen Clearings der Fall ist und früher auch im deutsch-schweizerischen Clearing der Fall war. Infolge des Wegfalls weiterer Bundesvorschüsse ist die starre Innehaltung einer dreimonatigen Wartefrist nicht mehr möglich; sie wurde bekanntlich schon auf Grund einer provisorischen Vereinbarung Ende Juni verlassen (vgl. unser Rundschreiben vom 25. Juni 1943)4. Die Veränderung der Wartefrist bildet im deutsch-schweizerischen Clearing fortan, wie in den übrigen Clearings, wiederum das elastische Element, um zeitweilige Verschiebungen in der Clearingbilanz zu überbrücken.
Je nach den Verhältnissen zwischen den Einzahlungen in Zürich und den Einzahlungen in Berlin werden sich, wie das in jedem Clearing der Fall ist, Salden bilden, die zu einer Verzögerung der Auszahlung, d.h. zu einer Wartefrist Anlass geben. Da schon bisher eine Auszahlungsfrist in der Schweiz von drei Monaten bestand und als Folge des Prinzips des selbsttragenden Ausgleichs in Zukunft mit einer Ausdehnung dieser Wartefrist zu rechnen ist, kann sich für zahlreiche Clearinggläubiger ein privatwirtschaftliches Liquiditätsproblem stellen, weil sie nicht so lange auf ihr Geld warten können. Die tatsächliche Dauer der Wartefrist ist abhängig vom Verhältnis der auf Grund von Zahlungsverpflichtungen schweizerischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern eingehenden Beträge zu den Zahlungsüberweisungen deutscher Schuldner. Da dieses Verhältnis nicht zum voraus bekannt ist und von Faktoren abhängt, die sich der Beurteilung des einzelnen Gläubigers entziehen, könnten unter den gegenwärtigen Umständen Clearingforderungen nicht ohne weiteres Gegenstand bankmässiger Diskontierung bilden. Es erwies sich daher zur Aufrechterhaltung geordneter Wirtschaftsbeziehungen mit Deutschland für die Schweiz als unumgänglich, die Clearingforderungen auch in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen unter die Transfergarantie des Bundes zu stellen, um damit die Möglichkeit der Diskontierbarkeit solcher Guthaben zu schaffen. Diese Transfergarantie wird sich jedoch von der bisherigen wesentlich unterscheiden, einmal dadurch, dass ihr eine Auszahlungsfrist von neun Monaten statt von bisher drei Monaten zugrunde gelegt wird und dann dadurch, dass die Transfergarantie bei jeder Position auf ein Kontingent beschränkt wird. Es werden in Zukunft somit sämtliche Positionen des schweizerischen Zolltarifs einer zahlungsmässigen Kontingentierung unterworfen.3. a) Ihrem Charakter nach bietet auch die neue Transfergarantie dem schweizerischen Clearinggläubiger Gewähr dafür, dass die Auszahlung längstens nach einer bestimmten Wartefrist stattfindet, wie immer auch das Clearing zu diesem Zeitpunkt stehen möge. Ihrem materiellen Gehalt nach hat die Transfergarantie indessen eine wesentliche Änderung erfahren. Währenddem diese Garantie unter dem Abkommen vom 18. Juli 19415 den Bund dauernd in Anspruch nahm, indem dieser fortlaufend die zur Einhaltung der dreimonatigen Auszahlungsfrist erforderlichen Barmittel vorschiessen musste, bedeutet die Transfergarantie unter dem neuen Abkommen nur noch eine latente, subsidiäre Verpflichtung des Bundes, die, sofern sich der Import deutscher Waren einigermassen nach den vorgenommenen Schätzungen entwickelt, keine greifbare materielle Auswirkung und somit auch keinerlei Belastung für den Bund zur Folge haben wird. Damit die Wartefrist ihre Funktion als Ausgleichsmechanismus eines im Prinzip selbsttragenden Clearings entfalten kann, realisiert sich die Transfergarantie erst, wenn die Auszahlungsfrist in der Schweiz neun Monate übersteigen würde. Eine Auszahlungsfrist von neun Monaten sollte indessen während der Dauer des neuen Abkommens nicht erreicht werden, sofern die Importe aus Deutschland nicht eine katastrophale Verschlechterung erfahren. Für einen solchen Fall hat sich die Schweiz, um den Charakter der Transfergarantie als lediglich subsidiäre Ausfallgarantie noch besonders zu betonen, Vorbehalten, die Garantie erst nach einer Wartefrist von mehr als neun Monaten in Wirksamkeit treten zu lassen; selbstverständlich würde aber einer solchen Ausdehnung der Auszahlungsfrist keine rückwirkende Kraft zukommen, d.h. für die bereits definitiv (grünes Formular) unter Zugrundelegung einer maximalen Wartefrist von neun Monaten abgerechneten Zahlungsaufträge bleibt es dabei.
Transferkontingente
b) Die Verwirklichung eines selbsttragenden Clearings hängt, wie bereits erwähnt, von den Einzahlungen in Zürich einerseits und von den Einzahlungen in Berlin, beziehungsweise von den Auszahlungen in Zürich anderseits ab. Die hauptsächlich von den deutschen Lieferungen nach der Schweiz abhängenden Einzahlungen in Zürich können lediglich geschätzt werden, wobei immerhin wichtige deutsche Zusagen, die speziell auf dem Gebiet der Kohlen- und Eisenlieferungen erreicht werden konnten, ein wichtiges und vertraglich gesichertes Grundaliment für das Clearing bilden. Unerlässlich zur Erhaltung des Clearinggleichgewichts ist somit auf der ändern Seite eine genaue Überwachung der Clearingbelastung. Der Transfergarantie und damit der chronologischen Auszahlungsreihenfolge werden daher fortan - dies stellt eine weitere grundlegende Neuerung im deutsch-schweizerischen Clearingverkehr dar - nicht mehr alle bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle eingehenden Zahlungsaufträge unterstellt, sondern nur noch diejenigen Zahlungen, die im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und somit im Rahmen des Budgets für ein ausgeglichenes Clearing erfolgen. Die in chronologischer Reihenfolge durchgeführten, transfergarantierten Auszahlungen in der Schweiz sind daher fortan auf bestimmte Kontingente beschränkt, die auf die einzelnen schweizerischen Clearinggläubiger aufgeteilt werden. Diese Transferkontingente bedeuten im allgemeinen einen wesentlichen Abbau gegenüber den unter dem Abkommen vom Jahre 1941 möglichen Überweisungen; denn einerseits stehen, wie erwähnt, keine weitern Bundesvorschüsse mehr zur Verfügung, und gleichzeitig musste mit rückläufigen Clearingeinnahmen gerechnet werden. Wir kommen auf diesen Punkt, insbesondere auf die technische Durchführung dieser Transferbeschränkung, noch zurück.
Nicht transfergarantierte Überweisungen
c) Die Beschränkung der Transfergarantie auf bestimmte Kontingente hat, wie schon oben angedeutet, zur Folge, dass die ursprüngliche chronologische Reihenfolge der Auszahlungen eine Durchbrechung erfährt, indem die über den Rahmen der erwähnten Transfer kontingente hinausgehenden und infolgedessen der Transfergarantie nicht teilhaftigen Zahlungsaufträge zurückgestellt werden. Welches die Stellung dieser Zahlungsüberweisungen sein wird, ist schwierig zu präzisieren. Vorderhand lässt sich lediglich negativ feststellen, dass diesbezügliche Zahlungsaufträge auf alle Fälle nicht unter Transfergarantie gestellt und infolgedessen nicht in der chronologischen Reihenfolge in Zürich ausbezahlt werden können. Wann die betreffenden Auszahlungen erfolgen, kann heute noch in keiner Weise gesagt werden, da sämtliche laufenden Clearingeingänge auf dem Warenkonto ausschliesslich für die transfergarantierten Zahlungsaufträge zur Verfügung stehen.
Die schweizerischen Exporteure werden daher bei der Ausfuhr nach Deutschland zukünftig in allen Fällen in erster Linie die Frage zu prüfen haben, ob sie für ein vorgesehenes Geschäft die erforderlichen schweizerischen Transferkontingente besitzen.
A usfuhrkontingen te
4. Mit unserem Rundschreiben vom 25. Juni 19436 haben wir die Sektionen davon in Kenntnis gesetzt, dass die Ausfuhr bestimmter Waren nach Deutschland einer abbauenden Kontingentierung unterstellt wurde. Diese Kontingentierung der Ausfuhr ist für Kriegsmaterial bereits am 1. Juli 1943 effektiv in Kraft getreten. Ab 1. August 1943 ist sodann eine Reihe weiterer kriegswichtiger Waren der Kontingentierung unterstellt worden. Die in Frage kommenden Positionen sind in der Beilage 17 aufgeführt. Über die Höhe der für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden Kontingente geben die ebenfalls aufgeführten Kontingentsverwaltungsstellen den Interessenten auf Wunsch Aufschluss.
Diese Ausfuhrkontingentierung wird durch die Einführung der Transferkontingentierung keineswegs hinfällig; beide Kontingentierungen werden vielmehr zukünftig nebeneinander bestehen. Im Verhältnis dieser beiden Kontingentierungen zu einander ist folgendes zu beachten: Die neue Ausfuhrkontingentierung, die sich einstweilen nur auf die aus Beilage I ersichtlichen Positionen erstreckt, hat insofern für diese Positionen absoluten Charakter, als eine über diese Kontingente hinausgehende Ausfuhr nicht zulässig ist. Die Transferkontingentierung, der die gesamte Ausfuhr unterworfen ist, bedeutet dagegen lediglich eine Beschränkung der transfergarantierten, in chronologischer Reihenfolge stattfindenden Clearingauszahlungen in der Schweiz, nicht dagegen eine Beschränkung der Ausfuhr. Es ist daher, soweit es die Ausfuhrkontingente zulassen, an und für sich möglich, mehr auszuführen, als dem Wert der Transferkontingente entspricht, wobei dann jedoch der schweizerische Clearinggläubiger das volle oben umschriebene Risiko läuft, das den nicht chronologischen, nicht transfergarantierten Clearingzahlungen anhaftet. Anderseits werden dagegen Transfer kontingente im allgemeinen nur zugeteilt, soweit eine Ausfuhr der betreffenden Waren auch möglich ist. Immerhin gibt die Zuteilung von Transferkontingenten selbstverständlich keine Gewähr für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung; die diesbezüglichen Vorschriften bleiben Vorbehalten.
- 2
- Circulaire: E 7110 1967/32/900 Deutschland/11/1942-1943.↩
- 3
- K I. 961 et RO, 1943, vol. 59, pp. 795 ss. Cf. les PVCF No 1657 du 17 septembre et No 1764 du 5 octobre 1943, E 1004.1 1/437 et 438. Sur ces négociations, cf. E 2001 (E) 2/589, E 7110/1973/135/5 et 52, E 7800/1/16 et 17.↩
- 4
- Non reproduite. En décembre 1943, une notice sur les engagements de la Confédération sous forme d’avances dans le clearing germano-suisse est rédigée afin d’informer J. Hotz et W. Stämpfli. Le tableau statistique suivant est donné: 1. Bis zum 15. Dezember 1943 effektiv an das Clearing geleistete Bundesvorschüsse Fr. 678408000.—
2. Deutsche Zahlungsaufträge, für die am 15. Dezember bereits feststeht, dass sie unter Bundestransfergarantie fallen, die aber noch nicht ausbezahlt sind Fr. 161212000.—
3. Total transfergarantierter Fehlbetrag im Clearing Fr. 839620000.—
4. Gesamter Fehlbetrag im Clearing Schweiz-Deutschland Fr. 993871000.—
Der Betrag der effektiven Bundesvorschüsse ist seit 31. August unverändert auf 678408000 Fr. stehen geblieben, weil die seither entstandenen Fehlbeträge durch die Ausdehnung der Wartefristen für die Auszahlungen an die Exporteure aufgefangen wurden. Die Wartefrist beträgt derzeit 5 Monate(Notice du 29 décembre 1943, E 2001 (E) 2/575).↩
- 5
- K I. 947.↩
- 6
- Non reproduite.↩
- 7
- Non reproduite.↩
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